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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 5 St RR 92/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 46
StPO § 267 Abs. 3 Satz 1
StPO § 337
Eingeschränkte Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Strafzumessung im Revisionsverfahren.
Tatbestand:

Am 28.6.2002 gegen 13.20 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Fa. A. in P., Spirituosen im Wert von EUR 219,87, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten, indem er diese in dem von ihm mitgeführten Rucksack steckte und den Rucksack anschließend fest verschnürte.

Bei der entwendeten Ware handelte es sich um 10 Flaschen Whisky und 3 Flaschen Cognac. Der Angeklagte hatte Freunden versprochen, zu einer Party alkoholische Getränke mitzubringen. Der Angeklagte war damals ohne eigenes Einkommen.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 9.10.2002 wegen Diebstahls zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - jeweils beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - das Rechtsmittel der Berufung ein.

Das Landgericht änderte am 20.12.2002 auf die Berufung des Angeklagten das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a 35 EUR verurteilt wurde. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Gründe:

Infolge der wirksamen Beschränkung beider Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Die Entscheidung des Landgerichts hatte daher nur noch die Straffrage zum Gegenstand. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mithin nur gegen die Strafzumessung.

Diese hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345/349). Vorliegend ist ein Teil der vom Landgericht angestellten Zumessungserwägungen wegen bestehender Lücken und Widersprüchlichkeiten revisionsrechtlich nicht haltbar.

a) Das Landgericht wertet zugunsten des Angeklagten, dass die Tat eine jugendtypische Fehlleistung und unüberlegt laienhaft ausgeführt worden sei, weil der Angeklagte für seine Beteiligung an einer Party mit Freunden in einem Einkaufszentrum "13 Flaschen Schnaps in den mitgeführten Rucksack steckte und offenbar davon ausging, dass er dabei nicht beobachtet werden könnte".

Insoweit handelt es sich in Anbetracht der Gesamtumstände um eine einseitig zugunsten des Angeklagten ausgerichtete - also lückenhafte - Sichtweise.

Gegen den Angeklagten waren nach den Feststellungen vor der jetzt abzuurteilenden Tat seit 1996 schon vier Strafverfahren - eines wegen Unterschlagung, drei wegen Diebstahls - anhängig, die sämtlich Eigentumsdelikte zum Gegenstand hatten. Diese Delikte wurden nach Jugendrecht zunehmend schärfer - zuerst Geldauflagen, dann Jugendarrest und schließlich Jugendstrafe - geahndet. Wenn der Angeklagte nunmehr zum fünften Mal wegen eines einschlägigen Eigentumsdelikts, und zwar nicht mehr als Jugendlicher, sondern kurz vor Vollendung des 23. Lebensjahres, mithin als schon längst Erwachsener, erneut in gleichartiger Weise straffällig geworden ist, so drängt sich die Frage auf, ob die Ursache für diesen Rückfall - anstatt in der vom Landgericht angenommenen jugendtypischen Fehlleistung - nicht eher in einem von hoher Labilität geprägten Charaktermangel des Angeklagten zu sehen ist. Dass der Angeklagte nicht lediglich eine oder zwei Flaschen Schnaps, sondern 13 Flaschen entwendete und davon ausging, er werde nicht entdeckt, muss nicht unbedingt Ausdruck jugendlichen Leichtsinns sein, sondern kann ebenso gut mit einem beim Angeklagten vorhandenen hohen Maß an Dreistigkeit und krimineller Energie erklärt werden.

Wenn das Tatgericht bei der Beurteilung von Strafzumessungstatsachen Erwägungen nur in eine Richtung - hier: zugunsten des Angeklagten - anstellt, obwohl aufgrund der Gesamtsituation mit gleicher Berechtigung eine gegensätzliche Deutung möglich ist oder sogar näher liegt, sind die Urteilsgründe lückenhaft. Im vorliegenden Fall hat sich das Tatgericht mit der nahe liegenden Alternative nicht einmal andeutungsweise auseinandergesetzt.

Da, wie das Landgericht meint, die früheren Verurteilungen im Wesentlichen mit dem seinerzeitigen Rauschgiftkonsum des damals noch jugendlichen Angeklagten zusammenhingen, der jetzt zum Erwachsenen herangereifte Angeklagte aber offensichtlich einen Diebstahl auch ohne Drogeneinfluss beging, hätte das Landgericht zumindest erörtern müssen, weshalb es das strafrechtliche Verhalten des Angeklagten gleichwohl zu dessen Gunsten als jugendtypisch ansieht.

b) Das Landgericht wertet die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten zwar zu dessen Nachteil. Es relativiert seine Beurteilung aber, indem es darauf hinweist, dass es sich bis auf die Verurteilung vom 6.4.1999 um "relativ geringfügige Delikte handelte" und dass die Verurteilung vom 6.4.1999 "ebenfalls nur einen Kaufhausdiebstahl betrifft".

Damit nimmt die Strafkammer - abweichend von dem negativen Eindruck, den die amtlichen Eintragungen über den Angeklagten im Bundeszentralregister vermitteln - den Vorstrafen des Angeklagten das Gewicht eines bedeutsamen Strafschärfungsgrundes. Um diese Beurteilung nachvollziehbar zu machen, hätte es daher über die bloße Erwähnung der Vorstrafen hinaus auch einer Darstellung der zugrunde liegenden Sachverhalte und einer spezifischen Bewertung für die Strafzumessung im vorliegenden Verfahren bedurft.

c) Der Angeklagte ist, wie bereits erwähnt, mit der jetzt abzuurteilenden Tat das fünfte Mal wegen eines Eigentumsdelikts strafrechtlich in Erscheinung getreten, und zwar innerhalb laufender Bewährungsfrist, die ihm hinsichtlich der Verurteilung u.a. wegen Diebstahls eingeräumt worden war. Wenn das Landgericht trotz der gleichartigen Rückfälle des Angeklagten der vorliegenden Tat einen "Ausnahmecharakter" beimisst, so stellt sich eine solche Bewertung zunächst als ein Widerspruch zum festgestellten Vorleben des Angeklagten dar, durch das sich seit 1996 Eigentumsdelikte wie ein roter Faden ziehen. Es hätte daher in den Urteilsgründen einer nachvollziehbaren Darlegung der Faktoren bedurft, welche für das Gericht die Tat als Ausnahmefall erscheinen ließen.

d) Das Erstgericht hat die Verhängung einer kurzen, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten. Tatsächlich haben den Angeklagten bisher Geldauflagen, Jugendarrest, die Verhängung und Verbüßung von Jugendstrafe sowie die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht von der Begehung einer neuen einschlägigen Straftat abgehalten.

Das Landgericht hat nur eine Geldstrafe verhängt. Zwar findet im Berufungsverfahren eine Überprüfung des Ersturteils nicht statt. Vielmehr wird die Sache auf der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses völlig neu entschieden (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. Vor § 312 Rn. 1). Die Geldstrafe ist aber die mildeste Strafart. Wenn dem Landgericht trotz der Wirkungslosigkeit der bisher verhängten, auch Freiheitsentzug umfassenden Sanktionen, eine Geldstrafe als ausreichend erschien, so wäre zur Nachvollziehbarkeit einer solchen, nach Aktenlage überraschend milden gerichtlichen Reaktion eine sorgfältige Begründung im Urteil erforderlich gewesen.

Ende der Entscheidung

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