Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: 6St ObWs 3/04 (11)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 142 Abs. 1
StPO § 464 Abs. 1
StPO § 464 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 467 Abs. 1
1. Beantragt der Angeklagte die Beiordnung seines "auswärtigen" Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger ist in der Regel das Auswahlermessen des Vorsitzenden auf dessen Beiordnung beschränkt, wenn der Vorgeschlagene die an ihn zu stellenden Voraussetzungen der Gewährung rechtlichen Beistands und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes erfüllt. Der Angeklagte ist, auch wenn die Beiordnung bereits mit der Anzeige des Mandats beantragt wird, nicht verpflichtet, das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses im Einzelnen darzulegen. Ein solches ist bereits auf Grund der Beauftragung als Wahlverteidiger zu vermuten und kann nur bei konkreten Anhaltspunkten widerlegt werden. Das Recht des Angeklagten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens hat grundsätzlich Vorrang.

2. Beschwerdeentscheidungen im Rahmen einer Pflichtverteidigerbestellung sind mit einer Kosten- und erforderlichenfalls Auslagenentscheidung zu versehen.


Tatbestand:

Dem Angeklagten liegt Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß den §§ 90a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 130 Abs.1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 27, 52, 53 StGB zur Last. Mit Zustellung der Anklageschrift wurde dem Angeklagten auf Grund Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer vom 24.5.2004 mitgeteilt, dass für die Hauptverhandlung die Mitwirkung eines Verteidigers vorgeschrieben sei. Sollte sich innerhalb von zwei Wochen für ihn kein Verteidiger melden, werde das Gericht Rechtsanwalt Sch. als Pflichtverteidiger beiordnen. Mit Telefax vom 2.6.2004 zeigte Rechtsanwalt S in H seine Bevollmächtigung als Wahlverteidiger an und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit der Beiordnung lege er das Wahlmandat nieder. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft einer Beiordnung des "auswärtigen Verteidigers" widersetzte, Hinweise auf ein besonderes Vertrauensverhältnis seien nicht dargetan, teilte der Vorsitzende mit, dass über den Antrag erst nach Eingang der Vollmacht entschieden werde und wies auf § 142 Abs. 1 StPO hin. Mit Schreiben vom 11.6.2004 teilte der Verteidiger daraufhin mit, dass zwischen ihm und dem Angeklagten ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Dies werde schon durch seine Beauftragung als Wahlverteidiger deutlich. Einer näheren Darlegung bedürfe es nicht. Mit Beschluss vom 13.7.2004 wies die Strafkammer den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurück, weil der Sitz der Kanzlei des Verteidigers ca. 300 km von Nürnberg entfernt sei und ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht dargelegt worden sei. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. In der Begründung beantragte er selbst die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger. Mit Verfügung vom 4.8.2004 hat der Vorsitzende der Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen. Warum ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen soll, sei nicht dargelegt. Die zulässige Beschwerde erwies sich als begründet (§§ 304 Abs. 1, 309 Abs. 2, 142 Abs. 1 S.3 StPO). Der Senat bestellte Rechtsanwalt S als Pflichtverteidiger und legte der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Gründe:

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig (§ 304 StPO, §§ 74a Abs. 1 Nr. 2, 120 Abs. 4 GVG, 9 EGGVG, Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 AGGVG).

Gegen die eine Beiordnung als Pflichtverteidiger ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer ist nach inzwischen h. M. die Beschwerde zulässig (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 141 Rn. 10; § 142 Rn. 19).

Der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde steht nicht entgegen, dass statt des funktionell zuständigen Vorsitzenden (§ 141 Abs. 4 StPO) die Strafkammer entschieden hat. Die insoweit für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden sprechenden Umstände - es handle sich um keine Angelegenheit, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehe, sondern diene allein der Sicherung des justizförmigen Verfahrens (vgl. dazu KK/Laufhütte StPO 5. Aufl. § 141 Rn. 13; Löwe/Rosenberg/Lüderssen StPO 25. Aufl. § 141 Rn. 48 ff.; vgl. auch Wagner JR 1986, 257/259) - haben gleichermaßen für die Entscheidung des Kollegialgerichts selbst zu gelten. Auch insofern wird die Beschwerde generell für zulässig gehalten (OLG Karlsruhe NJW 1974, 110; Meyer-Goßner § 141 Rn. 6).

2. Der Beschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil keine "wichtigen Gründe" ersichtlich sind, die einer Beiordnung des vom Angeklagten gewünschten Verteidigers entgegenstünden, § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO. Soweit zunächst nur der Verteidiger selbst die Beiordnung beantragt hatte, ist davon auszugehen, dass dies dem Wunsch des Angeklagten entsprach. Dies wird auch durch den Schriftsatz vom 30.7.2004 bestätigt, in dem ausdrücklich der Angeklagte selbst - durch seinen Verteidiger - die Beiordnung erneut beantragt.

a) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten. Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch umfasst das der "Waffengleichheit" dienende Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Die freie Verteidigerwahl stärkt die Stellung des Beschuldigten als Prozesssubjekt. Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK. Dem entspricht es, dass dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der verfassungsrechtliche Rang der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens des Beschuldigten ist mithin der entscheidende Maßstab für die Auswahl eines Pflichtverteidigers, dem sich das Auswahlrecht des Gerichtsvorsitzenden, das seine Berechtigung aus einer Vorschrift einfachen Gesetzesrechts herleitet (§§ 141 Abs. 4, 142 Abs. 1 Satz 1 StPO), unterzuordnen hat. In der Phase der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat das Recht des Beschuldigten auf einen Anwalt seines Vertrauens grundsätzlich Vorrang (BVerfG StV 2001, 601 ff. m.w.N. = NJW 2001, 3695 ff.; BGH NStZ 2003, 378 m.w.N.).

b) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Angeklagte die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers wünscht. Der Angeklagte hat zwar keinen Anspruch auf die Beiordnung einer bestimmten, von ihm ausgewählten Person als Pflichtverteidiger (Meyer-Goßner § 142 Rn. 9 m.w.N.). Erfüllt der von dem Angeklagten vorgeschlagene Verteidiger aber die an ihn zu stellenden Voraussetzungen der Gewährung rechtskundigen Beistandes und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes, so ist das Ermessen des Gerichtsvorsitzenden bei der Auswahl in der Regel soweit eingeschränkt, dass die Beiordnung eines anderen als des vom Angeklagten vorgeschlagenen Verteidigers als ermessensfehlerhaft zu verstehen wäre (so schon OLG München StV 1993, 180 zur Bestellung eines Verteidigers mit Kanzleisitz in Düsseldorf; vgl. auch OLG Düsseldorf StV 2001, 609; 2000, 412; OLG Hamm NStZ 1999, 531; OLG Zweibrücken StV 2002, 238; OLG Rostock StraFo 2002, 85 ff.; KK/Laufhütte § 142 Rn. 7).

Der Gesichtspunkt der Ortsnähe wird in der Rechtsprechung zwar überwiegend als wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO angesehen, als wesentliche Voraussetzung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 21; OLG Nürnberg NStZ-RR 1997, 51; und vom 23.7.2001 OLGSt StPO § 142 Nr. 6), tritt aber im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung grundsätzlich gegenüber einem besonderen Vertrauensverhältnis zurück (OLG München aaO; BVerfG aaO S. 603). Er ist deshalb nur insoweit zu berücksichtigen, als die Ortsferne einer sachdienlichen Verteidigung, sowohl für den Beschuldigten als auch für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf entgegensteht (vgl. BGH NStZ 1998,49; OLG Düsseldorf StV 2001, 609; 2000, 412; OLG München, StV 1993, 180; OLG Nürnberg aaO).

c) Soweit die Strafkammer und der Vorsitzende in seiner Nichtabhifeentscheidung ausführen, dass kein besonderes Vertrauensverhältnis dargelegt wurde, ist zu bemerken, dass in der Regel dieses Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagten und Verteidiger bereits aufgrund der Bezeichnung eines bestimmten Verteidigers zu vermuten ist (OLG Düsseldorf StV 1995, 573). Ein solches Vertrauensverhältnis ist grundsätzlich zu vermuten, wenn der bisherige Wahlverteidiger die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt (OLG Koblenz StV 1995, 118), wobei das Vertrauensverhältnis auch erst im Zuge der zunächst als Wahlverteidigung geführten Verteidigung entstanden sein kann (OLG Stuttgart StV 1998, 122). Dass vor dem Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung bereits eine länger andauernde Wahlverteidigung bestand, unterstützt zwar eine solche Vermutung, schließt aber nicht aus, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis auch bereits im Rahmen der Anbahnung des Mandats entstanden sein bzw. vorgelegen haben kann.

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten werden nach Auffassung des Senats die Anforderungen überspannt, wenn verlangt wird, dass der Angeklagte im Einzelnen ein solches "besonderes Vertrauensverhältnis" darlegen muss. Grundsätzlich kommt das besondere Vertrauen in der Beauftragung als Wahlverteidiger zum Ausdruck und kann nur bei konkreten Anhaltspunkten widerlegt werden. Gerade die Benennung eines weder am Wohnsitz des Angeklagten noch am Gerichtsort residierenden Verteidigers spricht dafür, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Hier kommt noch dazu, dass sowohl der Angeklagte seinen Wohnsitz in den so genannten neuen Bundesländern hat wie auch der Verteidiger seinen Kanzleisitz, während der Gerichtsort in Nordbayern liegt. Darüber hinaus hat der Angeklagte dargelegt, dass nunmehr, nachdem die Verteidigung am 2.6.2004 übernommen worden war, mehrere Besprechungen stattgefunden haben, die das ohnehin bestehende besondere Vertrauensverhältnis noch weiter gestärkt und gefestigt haben (Schriftsatz vom 24.8.2004).

Der Gesichtspunkt der "Ortsnähe" relativiert sich demgegenüber (vgl. auch Julius in Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung 3. Aufl. § 142 Rn. 1). Ohne eine absolute Kilometergrenze ziehen zu wollen, erscheint jedenfalls die Entfernung nach Halle an der Saale unter Berücksichtigung der heutigen Verkehrsverhältnisse und des Fortschrittes der Kommunikationsmittel nicht von einer solchen Bedeutung, dass der Wunsch des Angeklagten auf den Verteidiger seines Vertrauens unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verteidigung und Verfahrenssicherung missachtet werden könnte; zumal auch der Angeklagte nicht am Gerichtsort, sondern ca. 150 km entfernt wohnt und der Verteidiger in seiner Stellungnahme auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht mitgeteilt hat, dass angesichts der inzwischen erfolgten Terminierung, der kurz aufeinander folgenden Terminstage (Montag, Dienstag, Mittwoch sowie Montag, Dienstag jeweils 9 Uhr), die Gerichtsnähe und praktische Reichweite in jedem Fall gewährleistet sei. Dies ist als Zusage eines ordnungsgemäßen, nicht durch Schwierigkeiten wegen der Ortsabwesenheit beeinträchtigten, Verfahrensablaufes zu werten.

3. Da außer der "Ortsferne" keine Gesichtspunkte gegen eine Beiordnung des vom Angeklagten gewünschten Verteidigers sprechen, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung - ersichtlich nach § 140 Abs. 2 StPO - zu Recht angenommen worden sind, die Wahlverteidigung nunmehr bereits drei Monate andauert, ist das Auswahlermessen des Vorsitzenden "auf Null" beschränkt. Der Senat ordnet deshalb Rechtsanwalt S als Pflichtverteidiger bei, § 309 Abs. 2 StPO (OLG Düsseldorf StV 2000, 609; Meyer-Goßner § 141 Rn. 6; § 309 Rn. 6). Eine sachgemäße andere Entscheidung des Vorsitzenden kommt nach Sachlage nicht in Betracht.

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 u. 2 StPO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Nach Auffassung des Senats handelt es sich jedenfalls bei der Beschwerdeentscheidung gegen die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung um den Abschluss eines insoweit vom Abschluss der Hauptsache unabhängigen selbständigen Zwischenverfahrens (Meyer-Goßner § 464 Rn. 6; KK/Franke § 464 Rn. 3; vgl. auch LR/Hilger StPO 25. Aufl. § 473 Rn. 13 f). Der Senat schließt sich deshalb der Mehrheit der Oberlandesgerichte an, die bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung eine Kostenentscheidung treffen (z.B. OLG Zweibrücken Beschluss v. 5.6.2001 - 1 Ws 305/01; OLG Oldenburg Beschluss vom 30.12.2003 - 1 Ws 588/03; Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.12.2000 - 2 Ws 364/00; KG Berlin Beschluss vom 9.11.2001 - 4 Ws 190/01;OLG Karlsruhe Beschluss v. 11.4.2000 - 2 Ws 102/00; OLG Nürnberg Beschluss vom 23.7.2001 - Ws 760/01 jeweils mitgeteilt bei juris; OLG Bamberg Beschluss v. 20.1.1999 - Ws 934/98; a.A. generell bei Zwischenentscheidungen OLG Hamburg NStZ 1991, 100/101; Beschluss vom 22.6.2000 - 2 Ws 160/00; Michaelowa ZStW 94, 969 ff.; die Strafsenate des OLG München entscheiden uneinheitlich). Eine unterschiedliche Behandlung von Kosten- und Auslagenentscheidung (Meyer-Goßner § 464 Rn. 11; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 194 mit abl. Anm. Wasserburg) ist nicht geboten (OLG Stuttgart Justiz 1979, 236 = OLGSt § 473 StPO S. 117 ff.; LR/Hilger § 473 Rn. 14; Huber NStZ 1985, 18 ff.). Dies entspricht auch der Übung des BGH, der - wie das OLG Stuttgart (vgl. auch OLG Stuttgart Beschluss v. 20.5.1997 - 1 Ws 76/97) - auch Haftbeschwerden bei Erfolg des Angeklagten mit einer Kosten und Auslagenentscheidung versieht (BGH Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03) und anderer Oberlandesgerichte (z.B. OLG Zweibrücken aaO; Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO).



Ende der Entscheidung

Zurück