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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2000
Aktenzeichen: LBG-Ä 6/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 137 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 146 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 146 a | |
StPO § 146 a Abs. 1 Satz 3 | |
StPO § 305 Satz 1 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 | |
StPO § 147 Abs. 4 Satz 2 |
LBG-Ä 6/00 BG-Ä 19/99 OLG München
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Bayerisches Landesberufsgericht für die Heilberufe
Das Bayerische Landesberufsgericht für die Heilberufe hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Schmidt sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Rittmayr und Wannemacher
am 15. Mai 2000
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
wegen Verletzung der Berufspflichten
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beschuldigten gegen
a) den Beschluß des Berufsgerichts für die Heilberufe beim Oberlandesgericht München vom 8. Februar 2000 - in diesem Fall zugleich die Beschwerde des Rechtsanwalts N aus St - und gegen
b) die Verfügung des Vorsitzenden dieses Gerichts vom 2. Februar 2000 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
In dem auf Antrag des Ä K und B M eingeleiteten Verfahren, dem die Regierung von Oberbayern beigetreten ist, hat das Berufsgericht für die Heilberufe beim Oberlandesgericht München nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens am 8.12.1999 den Beschuldigten am 16.2.2000 wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu einer Geldbuße von 50.000 DM (der Antragsteller hatte eine solche in Höhe von 25.000 DM beantragt) mit Veröffentlichungsbefugnis der Landesärztekammer verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil der Beschuldigte hiergegen Berufung eingelegt hat.
Mit in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidiger verkündetem Beschluß vom 8.2.2000 hatte das Berufsgericht Rechtsanwalt N aus St als Verteidiger zurückgewiesen, weil mit seiner Wahl die nach § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO zulässige Höchstzahl der Verteidiger überschritten worden sei. Mit Verfügung vom 2.2.2000 hatte der Vorsitzende des Berufsgerichts den Antrag des Rechtsanwalts N auf Überlassung der Akten zur Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen abgelehnt; diese Verfügung ist mit Schreiben vom gleichen Tage formlos mitgeteilt worden.
Gegen den Beschluß vom 8.2.2000 und die Verfügung vom 2.2.2000 legte Rechtsanwalt N, der "erneut die Vertretung und Verteidigung" des Beschuldigten anzeigte, am 16.3.2000 Beschwerde ein, der das Berufsgericht am 21.3.2000 nicht abhalf.
Den angegriffenen Entscheidungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 2.12.1999 hatte die "Anwaltskanzlei W " in S unter Vorlage einer Vollmacht vom gleichen Tage die Verteidigung des Beschuldigten angezeigt. Die Vollmacht lautete auf Rechtsanwalt W sowie die vier weiteren Rechtsanwälte der Sozietät; das Bestellungsschreiben vom 2.12.1999 ("zeigen wir an", "der Mandant hat uns", "wir bitten") war von Rechtsanwalt W allein unterzeichnet worden. In einem ersten Hauptverhandlungstermin vom 12.1.2000 hatte sich zusätzlich Rechtsanwalt N aus St als Verteidiger, dem der Beschuldigte Vollmacht zu Protokoll erteilte (ohne daß dies vom Berufsgericht beanstandet worden wäre), bestellt.
Nachdem diese Hauptverhandlung ausgesetzt worden war und der Vorsitzende am 13.1.2000 die neue Hauptverhandlung auf den 8.2.2000 und acht weitere Tage terminiert hatte, teilte Rechtsanwalt W am 24.1.2000 ("habe ich", "leider bin ich", "bitte ich") dem Berufsgericht seine Verhinderung an den vorgesehenen Terminen, verbunden mit der Bitte um Verlegung, mit, was der Vorsitzende am 25.1.2000 ablehnte. Die auch von Rechtsanwalt N am 1.2.2000 angezeigte Verhinderung, die er unter Vorlage einer Vollmacht vom 28.1.2000 mit einem Gesuch um Akteneinsicht und Aktenüberlassung in seine Kanzlei verbunden hatte, beantwortete der Vorsitzende des Berufsgerichts mit Verfügung vom 2.2.2000 dahin, daß Akteneinsicht wegen des nahen Hauptverhandlungstermins nur auf der Geschäftsstelle des Berufsgerichts genommen werden könne, daß die Hauptverhandlung nicht verlegt werde und daß Rechtsanwalt N als Verteidiger zurückgewiesen werde, "falls Sie nicht von sich aus das Mandat niederlegen". Rechtsanwalt W wiederholte am 2.2.2000 in einem wiederum in der "ich-Form" abgefaßten Schriftsatz unter anderem sein Verlegungsgesuch, das der Vorsitzende erneut zurückwies. In einem von Rechtsanwalt N mit Schriftsatz vom 4.2.2000 angebrachten Ablehnungsgesuch erklärte der Rechtsanwalt, Verteidiger sei neben ihm lediglich noch Rechtsanwalt W.
Im Hauptverhandlungstermin. vom 8.2.2000, zu dem weder der Beschuldigte noch einer seiner Verteidiger erschienen waren, wies das Berufsgericht sodann in der Besetzung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) Rechtsanwalt N als Verteidiger "gemäß § 137 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 146a Abs. 1 Satz 1 StPO" zurück.
Nachdem Rechtsanwalt W nunmehr am 14.2.2000 dem Berufsgericht mitgeteilt hatte, der Beschuldigte werde seitens seiner Kanzlei ausschließlich von ihm verteidigt, so daß für eine Maßnahme nach § 146a StPO kein Anlaß bestehe, und auf ausdrückliche Anregung des Vorsitzenden des Berufsgerichts am 16.2.2000 eine auf Rechtsanwalt W beschränkte Vollmacht vom 1.4.2.2000 vorgelegt hatte, half das Berufsgericht gleichwohl mit dem genannten Beschluß vom 21.3.2000 beiden Beschwerden nicht ab und legte sie dem Landesberufsgericht für die Heilberufe vor.
II.
Beide Beschwerden sind nicht statthaft und daher unzulässig.
Allerdings ist gegen alle vom Berufsgericht im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen alle Verfügungen des Vorsitzenden die (befristete) Beschwerde zulässig; das gilt jedoch nur, soweit sie bei sinngemäßer Anwendung der Strafprozeßordnung anfechtbar sind (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 HKaG). Das führt hier zur Verneinung der Beschwerdefähigkeit der angegriffenen Entscheidungen.
1. a) Beim Verteidigerausschluß bedeutet dieser Rückgriff auf die Strafprozeßordnung zunächst, daß die Zurückweisung durch das Gericht nach § 146a Abs. 1 Satz 3 StPO sowohl vom betroffenen Verteidiger im eigenen Namen (BGHSt 26, 291; 27, 148/149) wie auch vom Beschuldigten selbst mit der Beschwerde angegriffen werden kann, ohne daß § 305 Satz 1 StPO entgegensteht (KK/Laufhütte StPO 4. Aufl. § 146a Rn. 7; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 146a Rn. 8).
Die Anfechtbarkeit scheitert hier aber an § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte mit Ausnahme der im zweiten Halbsatz angeführten Fälle keine Beschwerde zulässig; für den Zurückweisungsbeschluß nach § 146a Abs. 1 Satz 3 StPO gilt nichts anderes (LR/Lüderssen StPO 24. Aufl. § 146a Rn. 16).
Mit dem Berufsgericht hat allerdings nicht das Oberlandesgericht selbst entschieden, denn jenes ist lediglich "beim" Oberlandesgericht eingerichtet; das Berufsgericht für die Heilberufe ist daher kein Spruchkörper des Oberlandesgerichts im funktionellen Sinn. Der Ausschluß der Anfechtbarkeit nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO hat daher zur Voraussetzung, daß das Berufsgericht dem Oberlandesgericht "bei sinngemäßer Anwendung" im Rang gleichsteht.
Das ist zu bejahen.
Bei den Heilberufsgerichten handelt es sich um Sondergerichte, die nur durch Gesetz errichtet werden konnten (Art. 101 Abs. 2 GG). Von ihrer Regelungskompetenz haben die Bundesländer hierbei auf unterschiedliche Weise Gebrauch gemacht. Während Bayern die Berufsgerichte erster Instanz bei den Oberlandesgerichten und das Landesberufsgericht als Berufungsinstanz beim Bayerischen Obersten Landesgericht errichtet hat (Art. 62 Abs. 2 HKaG), haben beispielsweise die Länder Hessen, Berlin, Thüringen und Nordrhein-Westfalen - wie wohl die meisten Bundesländer - die Berufsgerichte bei den Verwaltungsgerichten als erster und den Oberverwaltungsgerichten als Berufungsinstanz, Sachsen dagegen das Berufsgericht beim Landgericht Dresden und das Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht Dresden (§ 62 Abs. 2 SächsHKaG) errichtet.
Diese - soweit ersichtlich unangefochten gebliebenen - Regelungen belegen, daß den Heilberufsgerichten nicht etwa von ihrer Natur und ihrem Wesen her eine bestimmte Gestaltung und Verfassung zukommt, sondern es dem Landesgesetzgeber freistand, welcher Gerichtsbarkeit er sie zuordnen und mit welchem Rang er sie ausstatten wollte. Aus dem Entschluß des bayerischen Gesetzgebers, die Berufsgerichte in erster Instanz bei den Oberlandesgerichten zu errichten (wie übrigens auch die Dienstgerichte für Richter, Art. 56 Abs. 1 BayRiG, während die Disziplinargerichtsbarkeit den Verwaltungsgerichten zugewiesen wurde, Art. 39 Abs. 1 BayDO), kann daher nichts anderes gefolgert werden, als daß die Entscheidungen der Berufsgerichte denen der Oberlandesgerichte gleichstehen sollten.
Aus der Entstehungsgeschichte des Heilberufe-Kammergesetzes ergibt sich nichts Gegenteiliges. Bereits aufgrund des Bayerischen Ärztegesetzes vom 25.5.1946 (GVBl S. 193) hatten nach näherer Ausgestaltung durch die Berufsgerichtsordnung vom 5.11.1951 (GVBl S. 215) in jedem Regierungsbezirk ein ärztliches Berufsgericht und in München das ärztliche Landesberufsgericht bestanden (Art. 21, 22 Bayerisches Ärztegesetz). Weil jedoch insbesondere ihren Mitgliedern die persönliche und sachliche Unabhängigkeit fehlte, handelte es sich bei ihnen nicht um Gerichte im verfassungsrechtlichen Sinn (Bayerischer Verfassungsgerichtshof vom 20.7.1951 VerwRspr. Bd. 4 S. 261/278). Gleichwohl ließ ein Regierungsentwurf zur Änderung des Bayerischen Ärztegesetzes vom 28.3.1955 (Bayerischer Landtag 3. Legislaturperiode 1954 Beilage 301) die Stellung der Berufsgerichte im wesentlichen unberührt (abgesehen unter anderem von einer Modifizierung der den richterlichen und nichtrichterlichen Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung). Erst aufgrund der Beratungen im verfassungs- und sozialpolitischen Ausschuß des Landtags kam es auf der Grundlage eines Abänderungsantrags der Abgeordneten Dr. B und anderer vom 30.5.1956 (Verhandlungen des Bayerischen Landtags - 3. Wahlperiode 1954 S. 3445) zur Ausgliederung der Regelungen über die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit aus dem Ärztegesetz, die zunächst in einem Ausschußentwurf vom 22.3.1957 bzw. 2.5.1957 (Landtagsbeilage 2532) sowie einem Landtagsentwurf vom 15.5.1957 (Landtagsbeilage 2570) und schließlich im ersten "Kammergesetz" vom 15.7.1957 (GVBl S. 162) mit der im wesentlichen auch heute noch gültigen Verfassung der Berufsgerichte ihren Niederschlag fand. Der Änderung lagen offenbar Bestrebungen zugrunde, den erwähnten verfassungsrechtlichen Mängeln Rechnung zu tragen sowie die berufsgerichtlichen Verfahren mit der Entscheidung der Berufsgerichte bzw. des Landesberufsgerichts rechtskräftig abschließen zu können und nicht etwa noch die Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte abwarten zu müssen (vgl. Weißauer Bayerisches Ärzteblatt 1958 S. 77/80).
Auch aus den Gründen, die zur grundsätzlichen Unanfechtbarkeit der Entscheidungen der Oberlandesgerichte geführt haben, läßt sich nichts gegen die entsprechende Anwendbarkeit des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO herleiten. Der (Bundes-)Gesetzgeber hielt die Einschränkung der Anfechtbarkeit, die der Entlastung der Obergerichte dienen soll, wegen der Qualität der Gerichte für vertretbar (BT-Drucks V 4086 S. 11; 8/976 S. 57; LR/Gollwitzer aaO § 304 Rn. 79). Da die Berufsgerichte jedenfalls in der Hauptverhandlung (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 HKaG) und bei Entscheidungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz HKaG in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden und das berufsrichterliche Mitglied ein Richter des Oberlandesgerichts sein muß (Art. 64 Abs. 2 HKaG), bestehen auch insoweit gegen die Gleichstellung keine durchgreifenden Bedenken.
Die Zurückweisung des Verteidigers nach § 146 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das Berufsgericht ist daher in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO weder durch den Beschuldigten selbst noch durch den zurückgewiesenen Verteidiger mit der Beschwerde anfechtbar.
b) Gleichwohl sieht das Landesberufsgericht Anlaß zu folgenden Hinweisen:
Daraus, daß die Vollmachtsurkunde vom 2.12.1999 neben Rechtsanwalt W auf vier weitere Rechtsanwälte lautete, konnte das Berufsgericht nicht herleiten, damit bzw. mit der weiteren Bestellung von Rechtsanwalt N sei die Verteidigerhöchstzahl überschritten. Denn die Erteilung einer auf mehrere Rechtsanwälte lautenden Strafprozeßvollmacht vermag für sich allein die Verteidigereigenschaft der darin bezeichneten Rechtsanwälte weder zu begründen noch zu beweisen; sie gibt nur darüber Aufschluß, wem der Beschuldigte die Übernahme der Verteidigung angetragen hat (BVerfG NJW 1977, 99/100; BGHSt 40; 188/190). Das hat das Berufsgericht zumindest in seinem (Nichtabhilfe-)Beschluß vom 21.3.2000 wohl auch erkannt, da es nunmehr auf die "wir-Form" der Mandatsanzeige im Schriftsatz vom 2.12.1999 abgestellt hat. Aber auch das berechtigte für sich allein angesichts der in Anwaltskreisen häufig verwendeten "wir-Form" als Pluralis majestatis nicht zur Annahme eines von allen Rechtsanwälten angenommenen Verteidigermandats (vgl. BGH aaO S. 190). Zumindest aber durch die allein in der "ich-Form" abgefaßten Schriftsätze des Rechtsanwalts W vom 24.1. und 2.2.2000 hätten etwaige Zweifel ausgeräumt werden können.
Völlig unverständlich bleibt aber schließlich, warum das Berufsgericht nicht wenigstens der Beschwerde abgeholfen hat, nachdem durch die Vorlage der auf Rechtsanwalt W beschränkten Vollmacht vom 14.2.2000 unter keinem Gesichtspunkt mehr zweifelhaft sein konnte, daß der Beschuldigte von nicht mehr als zwei Rechtsanwälten verteidigt wurde. Zu einer Abhilfe wäre das Berufsgericht unbeschadet der Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch befugt gewesen (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 HkaG; vgl. auch auch LR/Gollwitzer aaO § 306 Rn. 17/18).
Das Berufsgericht wird daher, solange die Akten mit der Berufung noch nicht dem Landesberufsgericht vorgelegt sind (KK/ Laufhütte aaO § 146a Rn. 4), zu prüfen haben, ob es den Zurückweisungsbeschluß vom 8.2.2000 nicht zurücknimmt.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Aktenmitgabe in die Kanzleiräume des Verteidigers durch den Vorsitzenden des Berufsgerichts richtet, ist sie in sinngemäßer Anwendung (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 HKaG) von § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht statthaft. Da die Entscheidung im Hinblick auf den nahen Hauptverhandlungstermin und den Aktenumfang auch zumindest vertretbar war, braucht die ausnahmsweise Zulassung der Beschwerde bei unzulässigen Maßnahmen (Beschluß des Bayerischen Landesberufsgerichts für die Heilberufe vom 25.4.2000 - LBG-Ä 5/00) nicht erwogen zu werden.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil die Entscheidung nicht das Verfahren der Instanz beendet (Art. 89 Abs. l HKaG).
Das Landesberufsgericht entscheidet durch Beschluß (Art. 87 Abs. 2 Satz 3 HKaG).
Ende der Entscheidung
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