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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.12.1999
Aktenzeichen: ObOWi 111/99
Rechtsgebiete: AentG, SGB, SGB III, OwiG, StPO


Vorschriften:

AEntG § 3
AEntG § 3 Abs. 1
AEntG § 1 Abs. 1 Satz 1
AEntG § 3 Abs. 1
SGB § 211 Abs. 1
SGB III § 406 Abs. 1 Nr. 3
SGB III § 211 Abs. 1 Satz 2
OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 17 Abs. 2
StPO § 260 Abs. 4 Satz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

30.12.1999

3 ObOWi 111/99

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Dr. Pettenkofer am 30. Dezember 1999 in dem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. Juni 1999 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Nürnberg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte die Verfahrensbeteiligte am 28. 6. 1999 wegen sieben sachlich zusammentreffender Fälle der fahrlässig verspäteten Anmeldung gemäß § 3 AEntG zu zwei Geldbußen von je 200 DM, drei Geldbußen von je 300 DM und zwei Geldbußen von je 750 DM.

Nach den Feststellungen des Amtsrichters ist die Verfahrensbeteiligte ein Unternehmen ungarischen Rechts mit Sitz in Ungarn. Sie ist seit 1998 aufgrund eines mit einem deutschen Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrages unter Einsatz ungarischer Arbeitskräfte in sieben Fällen in der Bundesrepublik Deutschland tätig geworden. Aus Nachlässigkeit wurden jedoch von den Verantwortlichen der Verfahrensbeteiligten die ihr jeweils nach § 3 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) obliegenden schriftlichen Meldungen verspätet abgegeben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts rügt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung, soweit die verhängten Geldbußen 200 DM bzw. 500 DM nicht überschreiten, insgesamt statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 OWiG) und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.

1. Im vorliegenden Fall entfielen die einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der Arbeitnehmer zum Erbringen von Bauleistungen in Deutschland beschäftigt, nach § 3 Abs. 1 AEntG (BGBl I 1996 S. 227), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843, 3850) obliegenden Meldepflichten nicht deshalb, weil die Verfahrensbeteiligte in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen vom 3. 1. 1989 (BGBl II S. 244) in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 8. 4. 1998 (BGBl II S. 1396) tätig wurde. Diese Vereinbarung enthält keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG. Sie geht deswegen nicht unter diesem Gesichtspunkt (vgl. dazu etwa Maunz-Dürig Grundgesetz Stand Februar 1999 Art. 25 Rn. 25; Sachs/Streinz Grundgesetz 2. Aufl. Art. 25 Rn. 29 ff) dem später kodifizierten AEntG vor. Auch aus dem Regelungsgehalt der genannten Vereinbarung ergibt sich nicht, daß die Anwendung des AEntG ausgeschlossen ist. Eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung fehlt, obwohl sie jedenfalls im Rahmen der am 8. 4. 1998 in Kraft getretenen Änderung in die deutsch-ungarische Vereinbarung hätte aufgenommen werden können. Ebensowenig schließt der Sinngehalt dieser Vereinbarung aus, daß ungarische Arbeitgeber das AEntG einzuhalten haben, soweit ihr Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) erbringt. Art. 5 Abs. 1 der genannten Vereinbarung verlangt seit der am 6. 6. 1991 in Kraft getretenen Änderung (BGBl II S. 861) zwar, daß die Entlohnung des Werkvertragsarbeitnehmers "dem Lohn entspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen". Die Vereinbarung läßt offen, unter welchen Voraussetzungen ein deutscher Tarifvertrag "einschlägig" ist. Jedenfalls aber sind für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge als einschlägig im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen und deswegen von den ungarischen Unternehmen zu beachten. Ein derartiger für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag galt zu der hier in Rede stehenden Zeit für das Baugewerbe (vgl. die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe vom 12. 11. 1996 BAnz Nr. 215). Er war also von den ungarischen Unternehmen zu beachten, deren Tätigkeit den Begriff des Baugewerbes im Sinne dieses Tarifvertrags erfüllte. Nichts anderes gilt für diese Unternehmen aus der Sicht des AEntG, so daß sich insoweit dieses Gesetz und die deutsch-ungarische Vereinbarung nicht widersprechen. Handelt es sich nämlich um einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag des Bauhaupt- oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. 10. 1980 (BGBl I S. 2033), zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung vom 13. 12. 1996 (BGBl I S. 1954), dessen Rechtsnormen die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand haben, so finden diese Rechtsnormen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. Dasselbe gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 AEntG, wenn der Tarifvertrag das Erbringen von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebsitzes zum Gegenstand hat.

Das AEntG unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich zwischen Arbeitgebern mit Sitz in den MOE-Staaten und solchen mit Sitz im übrigen Ausland. Ebensowenig nimmt es ausländische Arbeitgeber ausdrücklich aus, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf der Basis von Werkverträgen in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden. Auch dem Sinngehalt des AEntG läßt sich nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber die hier in Rede stehende Form der Betätigung ausländischer Unternehmer nicht dem AEntG unterwerfen wollte. Schließlich würden ohne die Anwendung des AEntG auch Verstöße von Bauunternehmern aus den MOE-Staaten gegen die Pflicht, für sie in der Bundesrepublik Deutschland verbindliche Tarifverträge zu beachten, sanktionslos bleiben, soweit nicht ein Vergehen nach § 406 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in Betracht kommt. Zudem lassen gerade die Kontrollmechanismen des AEntG, die sich nicht in entsprechender Form in der genannten deutsch-ungarischen Vereinbarung finden, dessen Geltung für alle ausländischen Unternehmer sinnvoll erscheinen. Dementsprechend wurden auch bei späteren Änderungen des AEntG die hier in Rede stehenden ausländischen Arbeitgeber nicht von dessen Anwendung ausgenommen.

Letztlich spricht auch die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes für den gesetzgeberischen Willen, mit dem AEntG alle ausländischen Arbeitgeber zu erfassen. Der Gesetzesantrag des Landes Berlin (vgl. BR-Drucks 546/95 S. 1, 5) sah nämlich vor, die Anwendung des AEntG auf die entsandten Arbeitnehmer zu beschränken, für die aufgrund des Gemeinschaftsrechts keine Arbeitserlaubnispflicht besteht, sowie auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der EFTA, soweit im Rahmen des EWG-Abkommens vom 2. 5. 1992 die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für anwendbar erklärt worden sind. Diese Vorstellungen finden sich jedoch im AEntG nicht.

2. Ob allerdings im vorliegenden Fall das AEntG tatsächlich anzuwenden ist, läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht sicher entnehmen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG findet dieses Gesetz nur dann auf einen ausländischen Arbeitgeber Anwendung, wenn sein Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III erbringt. Nun kann angesichts der Firmenbezeichnung der Verfahrensbeteiligten angenommen werden, daß sie in irgendeiner Form auf dem Baumarkt tätig ist. Da aber jede Beschreibung der von ihren Arbeitnehmern tatsächlich erbrachten Arbeiten fehlt, ist nicht feststellbar, ob die von der Verfahrensbeteiligten erbrachten Leistungen Bauleistungen im Sinn des § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III sind. Auch bleibt unklar, ob bei einer Gesamtbetrachtung der unternehmerischen Betätigungen der Verfahrensbeteiligten derartige Bauleistungen überwiegen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG).

III.

Auf die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten wird daher das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. 6. 1999 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Richter des Amtsgerichts Nürnberg zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 a Abs. 1 und 3 OWiG) durch Beschluß gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

IV.

Für das weitere Verfahren wird bemerkt:

1. Die Firma H. u. S. B. (= GmbH) ist nicht Betroffene, sondern Verfahrensbeteiligte (vgl. § 88 OWiG). Zur Klarstellung ist deswegen auch ihre vollständige Bezeichnung in das Rubrum aufzunehmen.

2. Wird entgegen § 3 Abs. 1 AEntG gleichzeitig die Meldung mehrerer Arbeitnehmer unterlassen, so handelt es sich nicht um einen Verstoß, sondern um eine der Zahl der nicht gemeldeten Arbeitnehmer entsprechende Anzahl rechtlich zusammentreffender (§ 19 Abs. 1 OWiG) Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 AEntG.

3. Die Bezeichnung dieser Taten als verspätete Anmeldungen gemäß § 3 AEntG genügt den Anforderungen des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht. Diese Verstöße sind etwa als nicht rechtzeitige Anmeldung der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu bezeichnen.

4. In die Liste der angewandten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) ist hier aus dem AEntG nur § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 aufzunehmen. Daneben sind aber im Falle fahrlässigen Handelns auch § 17 Abs. 2 OWiG und ferner die das Konkurrenzverhältnis der Taten bezeichnenden Bestimmungen (§ 19 Abs. 1, § 20 OWiG) anzugeben.



Ende der Entscheidung

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