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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 7/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 40 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ss 7/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafsache

wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

am 21. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 25. September 2002 wird mit der Maßgabe als (offensichtlich) unbegründet verworfen, dass die erkannte Tagessatzhöhe auf 23,00 € ermäßigt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht Perleberg - Strafrichter - am 4. Februar 2002 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt worden. Auf die vom Angeklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Neuruppin durch die mit der Revision angefochtene Entscheidung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Revision des Angeklagten, der mit näheren Ausführungen die allgemeine Sachrüge erhebt.

II.

Das Rechtsmittel hat nur im tenorierten Umfang - geringen - Erfolg.

Zum Schuldspruch ist die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt auch für den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der erkannten Tagessatzhöhe; insoweit kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Zur Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Der jetzt 33-jährige Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Er arbeitet als Türsteher in einer ... Diskothek und erhält nach eigenen Angaben ca. monatlich 700,00 € netto. Er hat eine Freundin, mit der er in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt. ...Die Tagessatzhöhe folgt aus den von dem Angeklagten unwiderlegt gemachten Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen."

Damit hält die Tagessatzhöhe von 25,00 € rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu bestimmen (§ 40 Abs. 2 S. 1 StGB). Dabei hat es in der Regel von dem Nettoeinkommensprinzip auszugehen (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB). Die Tagessatzhöhe ist also nach dem Nettoeinkommen zu bemessen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.

Hiergegen hat die Strafkammer verstoßen. Zwar muss das Revisionsgericht die in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Bewertung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelführers "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinnehmen (BGHSt 27, 212, 215). Diese Grenze hat das Berufungsgericht vorliegend aber überschritten. Unter Zugrundelegung des vom Angeklagten erzielten Einkommens hätte es allenfalls einen Tagessatz von 23,00 € annehmen können; die Festlegung der Tagessatzhöhe auf 25,00 € hätte demgegenüber ein Nettomonatseinkommen von mindestens 750,00 € vorausgesetzt.

Der skizzierte Rechtsfehler nötigt den Senat allerdings nicht zur (teilweisen) Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr kann er die Tagessatzhöhe selbst - im Einklang mit § 40 Abs. 2 StGB - auf 23,00 € bemessen. Hierzu ist er analog § 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO befugt, weil nach den gesamten Umständen nur eine in dieser Höhe festgelegte Strafe in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1992, 297; siehe ferner: BGH NStZ 1992, 78; OLG Düsseldorf VRS 82, 455). Denn ist nicht erkennbar, dass das Instanzgericht weitere Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsmittelführers zu treffen in der Lage sein konnte, die zur Verhängung einer noch niedrigeren (Geld-) Strafe nötigten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Es wäre angesichts des geringen Erfolgen des Rechtsmittels im Sinne § 473 Abs. 4 S. 1 StPO unbillig, die Gerichtsgebühren zu ermäßigen und die Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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