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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2007
Aktenzeichen: 1 Ss 83/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 b | |
StPO § 473 Abs. 1 S. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
1 Ss 83/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Strafsache
wegen Betruges
hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thaeren-Daig, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bachnick und die Richterin am Oberlandesgericht Michalski
am 10. Dezember 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2007 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm darin
erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine tatgerichtliche Verurteilung wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagesssätzen zu je 10,- Euro mit der Sachrüge angreift, erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch des Rechtsmittelführers wird von den landgerichtlichen Feststellungen getragen, die ihrerseits auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung der tatgerichtlich erhobenen Beweise beruhen. Beanstandungsfrei sind auch die Erwägungen der Kammer zur Strafzumessung für die verfahrensgegenständliche Tat.
Allerdings leidet der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils an einem sachlichrechtlichen Mangel. Nach den Feststellungen verhängte das Amtsgericht Neuruppin gegen den Rechtsmittelführer in einem weiteren Verfahren am 8. März 2006 wegen zweier, am 24. März und 26. April 2004 begangener, Taten eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € (Az.: 84 Cs 79/06). Rechtskraft dieser Entscheidung trat nach Einspruchsrücknahme im Hauptverhandlungstermin vom 5. Oktober 2006 ein. Da die Tat in der vorliegenden Sache im Februar 2004 begangen wurde, waren die dem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 8. März 2006 zugrunde liegenden Einzelstrafen mit der vorliegenden potentiell gesamtstrafenfähig. Von einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53 bis 55 StGB) hat die Berufungsstrafkammer jedoch abgesehen, weil, wie die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang mitteilen, nicht habe geklärt werden können, ob der Angeklagte die Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen entsprechend der ihm am 9. Januar 2007 erteilten Erlaubnis durch "freie Arbeit" getilgt habe. Das wäre aus Rechtsgründen nur dann nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht zur Feststellung der Gesamtstrafenfähigkeit notwendig noch weitere, mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Ermittlungen hätte vornehmen müssen, (BGHSt. 12, 1, 10 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18. September 2002 - 1 Ss 63/02 -), worüber sich die Urteilsgründe zu verhalten haben.
Das angefochtene Urteil lässt jedoch die geforderten Angaben vermissen. Vor allem ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht im Zuge der Hauptverhandlung weitere zeitaufwändige, ihm nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt mögliche, Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung hätte unternehmen müssen. Soweit es dabei die Vorstrafenakte des Amtsgerichts Neuruppin rechtzeitig vor der Berufungshauptverhandlung angefordert haben und diese zeitnah eingegangen sein sollte, hätte es die Staatsanwaltschaft oder den Angeklagten etwa bereits im Zuge der Terminsvorbereitung anschreiben können, um den aktuellen Vollstreckungsstand in Erfahrung zu bringen und ggf. überprüfen zu können.
Der skizzierte Rechtsfehler führt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn auf ihm beruht die angefochtene Entscheidung offensichtlich nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann ausgeschlossen werden, dass bei einer Prüfung der Gesamtstrafenfrage für die vorliegend abgeurteilte Tat eine mildere Geldstrafe verhängt worden wäre. Im Hinblick auf die geringen einzubeziehenden Einzelgeldstrafen (von offensichtlich jeweils unter 50 Tagessätzen) kann auch ein Rechtsnachteil des Angeklagten durch die ggf. erforderliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§§ 460, 462 Abs. 1 S. 1 StPO) ausgeschlossen werden.
Dazu, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren, d.h. das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit darin eine Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, und auszusprechen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren zu treffen ist (OLG Köln NStZ 2005, 164), bestand demgegenüber keine Veranlassung, weil gerade nicht feststeht, ob (überhaupt) eine - erstmalig festzusetzende oder wegen Fehlerhaftigkeit der alten neu zu bestimmende - Gesamtstrafenbildung zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 2004, 3788; NStZ-RR 2007, 107; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 81; OLG Köln NStZ 2005, 164; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 Ss 88/05 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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