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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.09.2009
Aktenzeichen: 10 UF 193/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, FGG, VAÜG, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1408 Abs. 2
BGB § 1408 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1410
BGB § 1587
BGB § 1587 a
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5
BGB § 1587 a Abs. 3
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
BGB § 1587 c
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 d
BGB § 1587 e
BGB § 1587 f
BGB § 1587 g
BGB § 1587 h
BGB § 1587 i
BGB § 1587 j
BGB § 1587 k
BGB § 1587 l
BGB § 1587 m
BGB § 1587 n
BGB § 1587 o
BGB § 1587 p
ZPO § 621 e
ZPO § 629 a Abs. 1
FGG § 12
VAÜG § 1 Abs. 1
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 19. November 2008 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) abgeändert.

Von dem Versicherungskonto Nummer 13 161137 M 039 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... wird eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 360,44 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2008, auf das Versicherungskonto Nummer 13 300540 D 565 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung R... übertragen.

Ferner wird von dem Versicherungskonto Nummer 13 161137 M 039 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 14,03 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2008, auf das Versicherungskonto Nummer 13 300540 D 565 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung R... übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Versorgungsausgleich nach Scheidung der Parteien auszuschließen ist.

Die am ....5.1940 geborene Antragstellerin und der am ....11.1937 geborene Antragsgegner haben am 19.12.1959 vor dem Standesbeamten in H... geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M..., geboren am ....5.1961, H..., geboren am ....1.1963, G... und A..., jeweils geboren am ....8.1964, und F..., geboren am ....8.1969, hervorgegangen. Die Kinder wurden überwiegend von der Antragstellerin betreut. Die Trennung der Parteien erfolgte im Jahr 1985. Der Sohn F... lebte dann von 1985 bis 1990 beim Antragsgegner und wurde während der Zeit der Minderjährigkeit von diesem betreut und versorgt. Er ging nach der Trennung der Eltern 1985 noch ein Jahr zur Schule und nahm anschließend eine Malerausbildung auf.

Der Antragsgegner absolvierte in den Jahren 1953 bis l954 eine Dachdeckerlehre, ohne jedoch einen entsprechenden Abschluss zu machen. Von Oktober 1955 bis zum 30.6.1995 war er im Bauhauptgewerbe bzw. Baunebengewerbe beschäftigt. In der Zeit vom 1.7.1995 bis 1.11.1997 erhielt er Arbeitslosengeld. Seit 1.12.1997 bezieht er von der DRV B... (vormals LVA Br...) eine Altersrente. Von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in W... erhält der Antragsgegner ferner eine betriebliche Altersversorgung.

Die Antragstellerin erreichte im März 1958 einen Abschluss an der Verbands-Berufsschule G.... Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung als Näherin. Nach der Eheschließung im Dezember 1959 versorgte die Antragstellerin den Haushalt der Parteien und verrichtete geringfügig private Näharbeiten. Darüber hinaus arbeitete sie bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahre 1961 in einer Kleiderfabrik. Nach der Geburt der Kinder war die Antragstellerin nicht mehr berufstätig. Sie ließ sich in Absprache mit dem Antragsgegner die bis dahin erworbenen Rentenansprüche auszahlen, um hiervon das erste Schlafzimmer kaufen zu können. Nach Trennung der Parteien im Jahre 1985 war die Antragstellerin im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse als Näherin tätig. Im Jahr 1995 zahlte die Antragstellerin einen Betrag von 10.000 DM als freiwilligen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Am 10.10.1995 meldete die Antragstellerin beim Ordnungsamt der Stadt M... ein selbstständiges Gewerbe als Verkaufsassistentin an. Hierbei handelt es sich um Verkaufstätigkeit auf Messen und Märkten. Im September 2002 musste sich die Antragstellerin einer doppelseitigen Brustkrebsoperation mit anschließender Chemotherapie unterziehen. Sie steht seither unter ärztlicher Kontrolle und muss regelmäßig ein Medikament einnehmen. Seit Juli 2005 ist sie wegen Diabetes in Behandlung. Sie leidet zudem unter Bluthochdruck. Seit 1.6.2005 erhält sie eine Vollrente wegen Alters, die sich ab Juli 2008 nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf rund 374 € beläuft.

Durch notariellen Vertrag vom 14.7.1995 vor dem Notar ... in M... schlossen die Parteien einen Ehevertrag. Danach vereinbarten sie Gütertrennung, den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts. Unter Ziffer II. des Ehevertrages ist ausdrücklich Folgendes festgehalten:

Über den Versorgungsausgleich möchten wir in dieser Urkunde keine von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Vereinbarungen treffen.

Unter dem 5.1.2008 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, die beiderseitigen Renten "in einen Topf zu legen, durch zwei zu teilen, so dass jeder von ihnen dann die Hälfte erhalte".

Mit Schriftsatz vom 22.2.2008 hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs darauf hingewiesen, dass in der notariellen Vereinbarung vom 14.7.1995 diesbezüglich Regelungen bewusst nicht getroffen worden seien. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 4.4.2008 zugestellt worden.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB auszuschließen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

In den notariellen Vertrag vom 14.7.1995 sei der Versorgungsausgleich zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund geschehen, dass man aus Kostengründen nicht beabsichtigt habe, einen Scheidungsantrag zu stellen. Im notariellen Vertrag vom 14.7.1995 habe man den Versorgungsausgleich mitregeln wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Notar jedoch rechtliche Bedenken gehabt, dass ein Gesamtausschluss von Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich zu einer Unwirksamkeit des notariellen Vertrages führen würde und deshalb eine zusätzliche Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs abgelehnt.

Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin, die offenbar die gesamte Zeit über Erwerbseinkünfte erzielt habe, selbst Vorsorge für das Alter getroffen habe. Verwandten gegenüber habe sie wiederholt bestätigt, "aus ihrer selbständigen Tätigkeit Versicherungen für das Alter angelegt zu haben".

Die Antragstellerin ist dem auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerichteten Begehren entgegengetreten. Sie hat vorgetragen:

Bei Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 14.7.2005 habe der Notar in Gegenwart des Antragsgegners ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr, der Antragstellerin, eine Altersversorgung mit 65 Jahren zustehe.

Ihre Beschäftigungszeiten habe sie vollständig angegeben. Auch private Rentenversicherungen seien nicht abgeschlossen worden.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... eine Anwartschaft von 537,89 €, bezogen auf den 31.3.2008, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung R... übertragen und im Übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Die Trennung im Jahre 1985 sei auf Grund eines außerehelichen Verhältnisses der Antragstellerin erfolgt. Mit dem anderen Mann habe sie dann auch dauerhaft zusammengelebt.

Als man mit notariellem Vertrag vom 14.7.1995 gegenseitig den Zugewinnausgleich und den Unterhalt ausgeschlossen habe, habe der Notar seinerzeit rechtsfehlerhaft die weitergehend gewünschte Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs abgelehnt.

Eine Versorgung der Antragstellerin sei gerade nicht gewollt gewesen. Vielmehr sei man dahingehend verblieben, aus Kostengründen einen Scheidungsantrag nicht stellen zu wollen. In der Folge hätten beide Parteien mit neuen Partnern ihr Leben fortgeführt.

Über die Konsequenzen, die der Nichtausschluss des Versorgungsausgleichs im Falle eines späteren Scheidungsantrags gehabt hätte, sei er, der Antragsgegner, vom Notar auch anlässlich der Unterzeichnung der notariellen Urkunde nicht belehrt worden.

Im Übrigen werde die Berechnung zum Versorgungsausgleich hilfsweise vollumfänglich zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt. Versicherungsverlauf und Berechnungen seien nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Rechtsfehlerhaft sei das Amtsgericht Beweisangeboten, wonach die Antragstellerin über weitere, nicht angegebene private Rentenversicherungen verfügt habe, nicht nachgegangen.

Der Antragsgegner beantragt,

das angefochtene Urteil hinsichtlich der Folgesache über den Versorgungsausgleich dahin abzuändern, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme schon im Hinblick auf die lange Ehedauer, aber auch mit Rücksicht auf ihr vorgerücktes Alter im Zeitpunkt der Trennung nicht in Betracht. Man habe ganz bewusst darauf verzichtet, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Es treffe nicht zu, dass sie dem Antragsgegner nahe gelegt habe, er solle die Scheidung nicht einreichen, weil dies hohe Anwaltskosten verursachen würde.

Es sei zu bestreiten, dass der Antragsgegner vom Notar ... nicht darüber aufgeklärt worden sei, welche Konsequenz es hätte, wenn der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen werde. Nach der entsprechenden Beratung durch den Notar sei ganz bewusst auch im Hinblick auf ihre Lebensleistung, das Großziehen der fünf Kinder, auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs verzichtet worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 24.3.2009 Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Äußerung des Zeugen K.... Insoweit wird auf den Beweisbeschluss des Senats vom 17.2.2009 und auf die schriftliche Äußerung des Zeugen K... vom 26.2.2009 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die vom Senat ergänzend eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger verwiesen.

II.

Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes - FGG-RG - vom 17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das bisherige Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, vgl. Art. 111 FGG-RG (BGBl. I, S. 2586, 2743).

Der Versorgungsausgleich richtet sich wegen der Verfahrenseinleitung vor dem 1.9.2009 ebenfalls nach dem bisherigen Recht, §§ 1587 bis 1587p BGB a.F. Das Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG - (Art. 1 des Gesetzes über die Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3.4.2009, BGBl., S. 700) findet noch keine Anwendung, vgl. Art. 23 des VAStrRefG (BGBl., S. 700, 723).

Die danach gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Der Versorgungsausgleich ist zwar nicht, wie mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht, ganz auszuschließen. Es ist aber gemäß § 1587c BGB ein Teilausschluss vorzunehmen, der zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung führt.

1.

Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen. Ein wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Die Parteien haben zwar einen notariellen Ehevertrag geschlossen, welcher der Formvorschrift des § 1410 BGB genügt. In diesem Vertrag haben sie jedoch nur Gütertrennung sowie den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts vereinbart. Unter Ziffer II. des Vertrages ist ausdrücklich festgehalten, dass über den Versorgungsausgleich keine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung getroffen werden solle. Angesichts dieser eindeutigen Regelung kommt es in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob sich die Parteien, wie der Antragsgegner vorträgt, einig waren, einen Versorgungsausgleich nicht gewollt zu haben, nicht an.

2.

Die Ehezeit gemäß § 1587 BGB erstreckt sich angesichts der Eheschließung am 19.12.1959 und der Zustellung des Scheidungsantrags am 4.4.2008 über den Zeitraum vom 1.12.1959 bis zum 31.3.2008.

3.

Dem Versorgungsausgleich unterliegen folgende Anrechte:

a) auf Seiten des Antragsgegners

eine Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV B... sowie eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente der S...-BAU, der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG,

b) auf Seiten der Antragstellerin

eine Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV R....

4.

Nicht im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichen sind dagegen die Anwartschaften, welche die Antragstellerin auf Grund des Abschlusses privater (Lebens) Versicherungsverträge erlangt hat.

Anwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages unterliegen dem Versorgungsausgleich nur, soweit sie sich auf Renten zur Versorgung des Versicherten beziehen, vgl. § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB. Kapitallebensversicherungen fallen daher nicht in den Versorgungsausgleich (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 224). Gleiches gilt für reine Risikoversicherungen, wie z. B. isolierte Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen, es sei denn, es wird wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende bereits eine Rente gezahlt (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rz. 225 sowie § 1587, Rz. 14). Dem Versorgungsausgleich unterliegen daher vor allem Lebensversicherungen auf Rentenbasis (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rz. 226). Allerdings können nur im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Versorgungsanrechte in den Ausgleich einbezogen werden (BGH, FamRZ 1992, 45, 46; FamRZ 1995, 31 f.).

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Anhörung durch den Senat angegeben, bei ihr beständen nur noch eine Unfallversicherung bei K..., eine Risikolebensversicherung bei C... und eine Sterbegeldversicherung bei N...; die anderen Versicherungen liefen entweder über ihren Partner oder seien von ihr gekündigt worden. Diese Angaben haben sich im Rahmen der Ermittlungen, die der Senat nach Durchführung des Termins vom 24.3.2009 von Amts wegen angestellt hat, § 12 FGG, bestätigt.

Über die vier bei den N... Versicherungen bestehenden Versicherungsverträge hat der Versicherer in Reaktion auf eine Auflage des Senats unter dem 15.4.2009 Auskunft erteilt. Die Verträge zu den Versicherungsnummern 3013003232595 und 3013000662238 unterliegen danach dem Versorgungsausgleich schon deshalb nicht, weil die Versicherungsverträge storniert worden sind, also nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf die Versicherung mit der Nummer 3013003909951 ist die Antragstellerin nicht Versicherungsnehmerin, sodass eine Einbeziehung in den Versorgungsausgleich auch insoweit ausscheidet. Zu Gunsten der Antragstellerin besteht bei den N... Versicherungen allein noch ein Vertragsverhältnis zur Versicherungs-Nummer 3013003909935. Hierbei handelt es sich nach den Angaben des Versicherers aber um eine Sterbegeldversicherung. Diese unterliegt, da eine Anwartschaft auf die Zahlung von Renten nicht besteht, nicht dem Versorgungsausgleich.

Die K... Versicherungen haben unter dem 25.5.2009 im Hinblick auf die Versicherungsnummer 1031015269228 mitgeteilt, dass es sich um eine Unfallversicherung handele, aus diesem Vertrag aber keine Leistungen erbracht worden seien. Diese Versicherung ist daher ebenfalls nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

In Bezug auf die Vertragsnummer 1010003715316 haben die K... Versicherungen unter dem 19.8.2009 mitgeteilt, dass für die Antragstellerin als Versicherungsnehmerin oder versicherte Person kein Vertrag bestehe oder bestanden habe. Eine Einbeziehung dieses Vertrages in den Versorgungsausgleich scheidet daher ebenfalls aus.

Schließlich besteht noch ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Versicherungsscheins zur Nummer 3651987 eine Risiko-Lebensversicherung bei den C...-Versicherungen. Diese unterliegt aber, da Leistungen nur im Todesfall erbracht werden, nicht dem Versorgungsausgleich.

5.

Bezogen auf die Ehezeit vom 1.12.1959 bis zum 31.3.2008 sind Anwartschaften in folgendem Umfang auszugleichen:

a) die Anwartschaft der Antragstellerin

auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Auskunft der DRV R... vom 24.6.2008 mit einem Betrag von monatlich 196,01 €,

b) die Anwartschaft des Antragsgegners

auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Auskunft der DRV B... vom 9.7.2008 mit einem Betrag von monatlich 1.271,78 €,

c) die Anwartschaft des Antragsgegners

auf eine Betriebsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers vom 2.5.2008 mit einem Jahresbetrag von 1.079,88 €.

Die Auskünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen sich auf die tatsächlich gewährte Rente. Diese ist dem Versorgungsausgleich zu Grunde zu legen unabhängig von der Frage, ob die Rente wegen Alters schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt worden ist (vgl. Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 8. Aufl., § 1587 a BGB, Anm. 3.8.1, S. 138 f.; RGRK/Wiek, BGB, 12. Aufl., § 1587 a, Rz. 155).

Der von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes mitgeteilte Wert von 1.079,88 € bezieht sich ausweislich des der Auskunft beigefügten Lebenslaufs auf anrechenbare Wartezeiten von 27 Monaten und 1 Tag, das sind rund 27,03 Monate, vor der Ehezeit und 448 Monate und 21 Tage, das sind 448,7 Monate, in der Ehezeit, während nach der Ehezeit wegen des dann schon erfolgten Rentenbezugs keine anrechenbaren Wartezeiten mehr zu verzeichnen sind. Insgesamt ergeben sich danach Wartezeiten von 475,73 Monaten. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente beläuft sich somit auf 1.018,52 € (= 1.079,88 € x 448,7 : 475,73).

6.

Die Anwartschaft auf eine Betriebsrente bedarf, anders als vom Amtsgericht angenommen, der Umrechnung.

Wegen des bisher noch geltenden Grundsatzes des Einmalausgleichs und der damit verbundenen Saldierung zur zukünftigen separaten Teilung jedes Anrechts nach dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen VersAusglG (s. Schmid/Eulering, FamRZ 2009, 1269; Borth, FamRZ 2009, 1361 sowie Eulering/Viefhus, FamRZ 2009, 1368) müssen die auszugleichenden Anrechte noch miteinander vergleichbar gemacht werden. Eine Vergleichbarkeit von Anwartschaften auf eine Betriebsrente mit Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur gegeben, wenn die Anwartschaft auf eine Betriebsrente in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vgl. § 1587 a Abs. 3 BGB. Das ist nur dann der Fall, wenn das Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung als volldynamisch anzusehen ist (vgl. im Einzelnen Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rz. 233 ff.). Daran fehlt es vorliegend in Bezug auf die Betriebsrente, die der Antragsgegner bereits bezieht.

Die Versorgungsanrechte der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes sind im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium als statisch zu beurteilen (vgl. auch BGH, FPR 2002, 182). Dies ergibt sich aus den Auskünften des Versorgungsträgers vom 2.5.2008 und vom 13.5.2008. Das hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil der entsprechenden Versorgungsanwartschaft von 1.018,52 € gemäß §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2, 1587 a Abs. 4 BGB mit Hilfe der Barwert-Verordnung umzurechnen ist. Da der Antragsgegner bereits eine Leistung bezieht, ist Tabelle 7 der Barwert-Verordnung anzuwenden. Bei einem Lebensalter des am 16.11.1937 geborenen Antragsgegners von 70 Jahren bei Ehezeitende am 31.3.2008 beträgt der Faktor 9,2. Danach ergibt sich ein Barwert von 9.370,38 € (= 1.018,52 € x 9,2).

Dieser Barwert ist fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die erforderliche Umrechnung beruht auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und führt notwendig zur Ermittlung einer entsprechenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West), unabhängig davon, ob die Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht. Denn ihr Wert ändert sich in der Angleichungsphase bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet nicht mehr, sodass die Umrechnung in eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in jedem Fall ihren heute tatsächlich bereits vorhandenen und bleibenden Wert widerspiegelt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239).

Die Umrechnung erfolgt, indem der Barwert mit Hilfe des für das Ehezeitende am 31.3.2008 maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl. wegen der Rechengrößen im Einzelnen Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 29. Aufl., S. 39 und 37). Auf dieser Grundlage ergibt sich die folgende Berechnung:

9.370,38 € x 0,0001670365 = 1,5652 Entgeltpunkte

1,5652 Entgeltpunkte x 26,27 € = 41,12 €.

7.

Für die Gesamtbilanz folgt daraus, dass beide Parteien nur nichtangleichungsdynamische Anwartschaften erworben haben. Der Versorgungsausgleich kann somit durchgeführt werden, vgl. § 1 Abs. 1 VAÜG. Der Antragsgegner ist gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig, da er insgesamt Anrechte in Höhe von 1.312,90 € (= 1.271,78 € + 41,12 €) erlangt hat, während auf Seiten der Antragstellerin nur ein Anrecht in Höhe von 196,01 € besteht.

8.

Führte man nun den Versorgungsausgleich uneingeschränkt durch, so wäre zunächst gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des so genannten Splittings eine Rentenanwartschaft auf die Antragstellerin zu übertragen. Ihr stände gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen ihrer in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaft und derjenigen Anwartschaft, welche der Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, zu. Dies führte zur Übertragung einer Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 537,89 € [= (1.271,78 € - 196,01 €) : 2] zu Gunsten der Antragstellerin.

Mit dieser Übertragung von Anwartschaften hätte es nicht sein Bewenden. Ebenfalls zu Lasten des Versicherungskontos des Antragsgegners bei der DRV B... wäre nämlich die Anwartschaft bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes auszugleichen. Da der Versorgungsträger nicht öffentlich-rechtlich organisiert ist und sein Geschäftsplan eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Falle der Ehescheidung nicht vorsieht, könnte der Ausgleich nicht im Wege des (analogen) Quasi-Splittings oder der Realteilung stattfinden. Möglich wäre aber gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ein Ausgleich in der Weise, dass unter Heranziehung der dem Antragsgegner noch verbliebenen Rentenanwartschaft bei der DRV B... durch erweitertes Splitting eine zusätzliche Rentenanwartschaft auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV B... übertragen würde.

Diese zusätzliche Rentenanwartschaft könnte auch die Hälfte des umgerechneten Wertes des Ehezeitanteils der Betriebsrente von 41,12 €, also einen Betrag von 20,56 € erreichen. Denn nach dem Ausgleich der Rentenanwartschaft durch Splitting verbliebe dem Antragsgegner noch eine Anwartschaft in Höhe von 733,89 € (= 1.271,78 € - 537,89 €). Auch würde der im Wege des erweiterten Splittings zu übertragende Betrag von 20,56 € monatlich wertmäßig den Betrag von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße (§§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG, 18 SGB IV) nicht übersteigen. Denn dieser beläuft sich auf 49,70 € (vgl. Brudermüller/Schürmann, a.a.O., S. 53).

9.

Der Versorgungsausgleich ist aber nicht in dem vollen Umfang, wie er soeben rechnerisch dargestellt worden ist, durchzuführen. Vielmehr ist er gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB zu beschränken.

Nach dieser Vorschrift findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierfür dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift liegen mit Rücksicht auf die lange Trennung der Parteien bis zur Rechtskraft der Scheidung vor, führen aber nicht zu einem vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, sondern zu seiner eingeschränkten Durchführung, bezogen auf die Anrechte, die bis zum Ende des Jahres, in dem die Trennung erfolgt ist, innerhalb der Ehezeit erworben worden sind.

a)

Eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB ist nicht schon im Hinblick auf den Vortrag des Antragsgegners gegeben, man habe ungeachtet des Ehevertrages aus dem Jahres 1995 mündlich vereinbart, jeder Ehegatte solle für sich sorgen und seine Rente behalten können.

Mit Rücksicht auf das Formerfordernis für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß §§ 1408 Abs. 2, 1410 BGB ist schon zweifelhaft, inwieweit mündliche Abreden der Parteien über eine Einschränkung oder gar einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB überhaupt Berücksichtigung finden können. Dies kann aber auf sich beruhen. Denn jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass eine entsprechende Abrede zwischen den Parteien getroffen worden ist. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners.

Der Antragsgegner hat bei seiner Anhörung vor dem Senat allerdings eine entsprechende mündliche Vereinbarung behauptet. Die Antragstellerin hat dies bestritten. Nach ihren Angaben hat der Notar bei Abschluss des Ehevertrages erklärt, der Verzicht auf einen Ausgleich der Rentenanwartschaften sei nicht möglich, da sie sonst vielleicht ein Sozialfall werden könnte; sie habe dann darauf auch nicht verzichten wollen.

Der Notar hat in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage laut Beweisbeschluss vom 17.2.2009 mitgeteilt, an den Beurkundungsvorgang keinerlei Erinnerung mehr zu haben, ebenso wenig an die Gespräche und Schriftwechsel im Vorfeld der Beurkundung. Die Handakte habe er vernichten dürfen und auch vernichtet, sodass sich hieraus auch keine Erkenntnisse mehr gewinnen ließen. Abschließend hat er noch Feststellungen zu seiner allgemeinen Handhabung bei der Erörterung des Versorgungsausgleichs im Rahmen des Abschlusses von Eheverträgen getroffen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob es in Bezug auf den Versorgungsausgleich anlässlich des Abschlusses des Ehevertrages trotz der dort getroffenen eindeutigen Regelung mündliche Absprachen zwischen den Parteien gegeben hat, die tatsächlich auf eine Nichtgeltendmachung des Versorgungsausgleichs hinauslaufen sollten.

Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es zwar keine subjektive Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast. Es stellt sich aber, wenn nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen nicht behebbare Zweifel an der Richtigkeit entscheidungserheblicher Tatsachen bestehen geblieben sind, die Frage nach der objektiven Feststellungslast (vgl. Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12, Rz. 212 f.). Die Nichterweislichkeit der vom Antragsgegner behaupteten Vereinbarung geht deshalb zu seinen Lasten (vgl. auch Keidel/Schmidt, a.a.O., § 12, Rz. 214).

b)

Der Versorgungsausgleich ist aber mit Rücksicht auf die lange Trennungszeit der Parteien auf den Ausgleich derjenigen Anrechte zu beschränken, welche die Ehegatten vom Beginn der Ehezeit an bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie sich getrennt haben, erworben haben.

Bei langer Trennung der Ehegatten ist eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es nicht darauf an, dass es die Ehegatten und damit auch der Ausgleichspflichtige grundsätzlich in der Hand haben, die Trennungsdauer durch Einreichung des Scheidungsantrags in Grenzen zu halten. Denn dies stände mit dem Grundsatz der Eheerhaltung nicht in Einklang (Johannsen/Henrich/Hahne, a. a. O., § 1587 c, Rz. 23). Solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist, fehlt für den Versorgungsausgleich jedoch die eigentlich rechtfertigende Grundlage (vgl. BGH, FamRZ 1983, 36, 38; FamRZ 1984, 467, 469 f.; FamRZ 1985, 280, 281; FamRZ 1993, 302, 303). Dies gilt nicht nur in den Fällen der sogenannten phasenverschobenen Ehe, wenn also der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung auf Grund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 1964; FamRZ 2004, 1181). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben, § 1587 BGB. Dies beruht aber in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitige Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit mit einer wirtschaftlichen Verselbstständigung schon für sich genommen den (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (BGH, FamRZ 2004, 1181; FamRZ 2006, 769; FamRZ 2007, 1964). Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird umso eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (BGH, FamRZ 2007, 1964).

Vorliegend haben die Parteien seit dem Jahr 1985 getrennt gelebt, mithin bis zum Ende der Ehezeit etwa 23 Jahre. Bezogen auf die gesamte Ehezeit von etwas mehr als 48 Jahren ergibt sich somit eine fast ebenso lange Dauer der Trennung wie des ehelichen Zusammenlebens. Dies rechtfertigt es, den Versorgungsausgleich auf die Zeit bis zum Ende des Jahres, in dem die Trennung der Parteien erfolgt ist, zu beschränken.

Besondere Umstände, die trotz der äußerst langen Trennungszeit im Verhältnis zur gesamten Ehedauer gegen eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Anhörung der Parteien hat ergeben, dass man zwar nach der Trennung noch zeitweise miteinander in Kontakt gestanden und sich über die Kinder unterhalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass man auch noch wirtschaftlich miteinander verbunden war, wie es etwa der Fall sein kann, wenn ein Ehegatte dem anderen trotz langer Trennungszeit widerspruchslos Trennungsunterhalt zahlt (vgl. BGH, FamRZ 2006, 769), sind nicht gegeben. Auch hat die Antragstellerin in der Trennungszeit keine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen, wie es etwa bei der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder der Fall wäre (vgl. BGH, FamRZ 2005, 2052). Von den fünf aus der Ehe hervorgegangenen Kindern waren bei Trennung vier bereits volljährig. Der Sohn F... lebte nach der Trennung beim Antragsgegner, der ihn jedenfalls während der Minderjährigkeit noch betreut hat.

Schließlich spricht auch die Versorgungssituation der Antragstellerin nicht gegen einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Dabei kann dahinstehen, ob man die von ihr allein in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften im Verein mit denjenigen Anwartschaften, die auf Grund dieses Beschlusses ausgeglichen werden, als ausreichende Versorgung ansehen kann. Denn für eine ausreichende Versorgung im Alter sind auch Vermögenswerte von Bedeutung. Aus den vorgelegten Einkommenssteuererklärungen ergibt sich, dass die Antragstellerin Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahr 2006 von 21.195 € und im Jahr 2007 von 18.097 € erzielt hat. Dass die Antragstellerin auch weiterhin über erhebliche Vermögenswerte verfügt, kann angenommen werden. Bei ihrer Anhörung hat sie, auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen angesprochen, darauf hingewiesen, dass sie im Zusammenhang mit einer Risikoanlage in südafrikanischen Rand Verluste erlitten und sich den Betrag habe auszahlen lassen. Ein Betrag, der zinsgünstig angelegt werden kann, steht demnach weiterhin zur Verfügung. Dass die gesundheitliche Situation der Antragstellerin, die nicht mehr erwerbstätig ist, Auswirkungen auf ihre derzeitige Versorgungslage hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

10.

Im Hinblick auf die gebotene Einschränkung des Versorgungsausgleichs hat der Senat ergänzende Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, auf der Grundlage einer (fiktiven) Ehezeit vom 1.12.1959 bis zum 31.12.1985 eingeholt. Auszugleichen sind danach Anrechte in folgendem Umfang:

a) auf Seiten der Antragstellerin

129,21 € ausweislich der Auskunft der DRV R... vom 28.4.2009,

b) auf Seiten des Antragsgegners

850,08 € nach der Auskunft der DRV B... vom 4.5.2009.

Die Anwartschaft des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung ist ebenfalls nur in dem Umfang auszugleichen, der sich für die Zeit bis einschließlich 31.12.1985 ergibt. Die Auskunft der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes vom 2.5.2008 hat für das gesamte Erwerbsleben des Antragsgegners vom 1.1.1956 bis zum 15.11.1997 anrechenbare Wartezeiten von 475,73 Monaten zur Grundlage. Berücksichtigt man hingegen nur die Zeit vom 1.12.1959 bis zum 31.12.1985, so ergeben sich ausweislich des der Auskunft beigefügten Lebenslaufs für die Zeit bis einschließlich 22.5.1984 insgesamt 293 Monate und 6 Tage. Der nächste Zeitraum, der nach der Auskunft Berücksichtigung gefunden hat, ist derjenige vom 1.12.1984 bis 31.12.1989. Beschränkt man diesen Zeitraum auf die Zeit von Dezember 1984 bis Dezember 1985, so ergeben sich weitere 13 Monate. Insgesamt erstrecken sich die Wartezeiten vom Beginn der Ehezeit an bis zum Ende des Jahres 1985 somit auf 306 Monate und 6 Tage, das sind 306,2 Monate.

Für die gesamte Beschäftigungszeit hat die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes eine Jahresrente von 1.079,88 € mitgeteilt. Setzt man die im Hinblick auf die Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB allein zu berücksichtigende Zeit vom 1.12.1959 bis zum 31.12.1985 dazu ins Verhältnis, ergibt sich eine Jahresrente von 695,06 € (= 1.079,88 € x 306,2 : 475,73). Danach errechnet sich ein Barwert von 6.394,55 € (= 695,06 € x 9,2).

Die nun ebenso wie bei Heranziehung des Ehezeitanteils gebotene Umrechnung führt zu folgendem Ergebnis:

6.394,55 € x 0,0001670365 = 1,0681 Entgeltpunkte

1,0681 Entgeltpunkte x 26,27 € = 28,06 €.

11.

Bei einer in der genannten Weise eingeschränkten Durchführung des Versorgungsausgleichs ist im Wege des so genannten Splittings eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 360,44 € [= (850,08 € - 129,21 €) : 2] auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV R... zu übertragen. Durch erweitertes Splitting erfolgt die Übertragung einer zusätzlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 14,03 € (= 28,06 € : 2) zu Gunsten der Antragstellerin.

12.

Nach § 1587 b Abs. 6 BGB ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Der Höchstbetrag i. S. v. § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht erreicht.

13.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

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