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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 10 WF 10/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB §§ 1601 ff. |
10 WF 10/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 3. Dezember 2004 gegen der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 1. November 2004 durch die Richterin am Oberlandesgericht Berger als Einzelrichterin
am 14. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe (PKH) nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden. Obwohl sich aus der PKH-Erklärung der Klägerin und derjenigen ihrer Mutter die Bedürftigkeit der Klägerin ergibt, ist die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn dort muss noch geklärt werden, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, weil durch die Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts keine weiteren Kosten entstehen dürfen, mit einer Beiordnung zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin einverstanden ist (vgl. dazu Zöller/ Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121, Rz. 13 f).
Die Klägerin verlangt eine Beteiligung des Beklagten an den Kosten für ihre Jugendweihefeier am 24.4.2004. Bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. dazu Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rz. 19) kann angenommen werden, dass hinreichende Aussicht für das Begehren der Klägerin besteht.
Voraussetzung dafür, dass die Klägerin vom Beklagten eine - teilweise - Übernahme der Kosten für die Feier ihrer Jugendweihe verlangen kann, ist, dass es sich um nicht aus dem laufenden Unterhalt zu deckenden Sonderbedarf handelt. Sonderbedarf ist nach der Legaldefinition in § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein "unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf". Dies bedeutet, dass es sich um Bedarf handelt, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt. Eine vorausschauende Bedarfsplanung unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung scheidet daher zwangsläufig aus. Ob Sonderbedarf vorliegt, lässt sich nur von Fall zu Fall für die jeweilige Aufwendung beurteilen (vgl. BGH, FamRZ 1982, 145 f, 146).
Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Kosten für Konfirmation oder Kommunion, denen diejenigen der Jugendweihe entsprechen, um Sonderbedarf in diesem Sinne handelt, besteht in der Rechtsprechung keine Einigkeit (vgl. die Übersicht bei Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 287, Stichwort "Besondere Ereignisse"). Ob Sonderbedarf zu bejahen ist, weil bei Festlegung der Unterhaltsrente solche Kosten regelmäßig in weiter Ferne liegen und nicht berücksichtigt werden (so Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 283; s.a. Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 6, Rz. 16; Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 3046), kann jedoch dahinstehen. Denn im PKH-Verfahren reicht es aus, dass der Standpunkt des Klägers zumindest vertretbar ist, schwierige Rechtsfragen dürfen nicht bereits im PKH-Verfahren zu Lasten des Antragstellers entschieden werden (vgl. dazu Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rz. 21 m. w. N.).
Daher sind im PKH-Verfahren zu Gunsten der Klägerin die Kosten der Jugendweihefeier als Sonderbedarf anzusehen, die der Beklagte erstatten muss. Da die Klägerin die Kosten auf beide Elternteile umgelegt hat und vom Beklagten nur die hälftige Erstattung verlangt, die Frage, ob sich die Kosten in einem angemessenen Rahmen halten und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern, insbesondere des barunterhaltspflichtigen Elternteils entsprechen (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O.; Eschenbruch/Wohlgemuth, a.a.O.), ggf. im Hauptverfahren geklärt werde muss, ist der Klägerin PKH zu bewilligen.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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