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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 10 WF 101/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 1 n. F. |
10 WF 101/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. Juli 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 8. Juli 2002 durch die Richterin am Amtsgericht ... als Einzelrichterin
am 26. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L... in F... beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde stellt eine sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. dar und ist als solche zulässig. Dabei kommt es auf die Frage, ob die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingehalten ist, nicht an. Denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO nicht zugestellt worden, sodass die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 329, Rz. 26).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, § 114 ZPO. Denn der Antragsteller kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres wegen des Vorliegens einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB die Ehescheidung begehren.
Leben die Ehegatten, wie hier, noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB. An das Vorliegen eines Härtegrundes sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 286; OLG Rostock, FamRZ 1993, 808; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 6, Rz. 124; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1565, Rz. 9).
Insbesondere muss sich die unzumutbare Härte auf das Eheband als solches, also auf das Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein, und nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen (BGH, FamRZ 1981, 127; FamVerf/Schael, § 6, Rz. 124). Voraussetzung für eine Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ist deshalb der Nachweis, dass es dem die Scheidung begehrenden Ehegatten unzumutbar ist, weiter mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein, und zwar aus Gründen, die über diejenigen hinausgehen, die das Scheitern der Ehe begründen. Solche Gründe sind vorliegend gegeben.
Unstreitig unterhält die Antragsgegnerin jedenfalls seit September/Oktober 2001 außereheliche Beziehungen zu einem anderen Mann, von dem sie nunmehr ein Kind erwartet. Sie lebt mit ihrem neuen Partner und den beiden aus der Ehe mit dem Antragsteller stammenden Kindern in der früheren Ehewohnung bzw. dem Eigenheim der Parteien. Damit ist die Antragsgegnerin eine neue Beziehung eingegangen, die weit über ein einmaliges oder kurzfristiges außereheliches Verhältnis hinausgeht. Sie hat vielmehr aus der Ehe heraus eine neue, auf Dauer angelegt Gemeinschaft begründet, die einer ehelichen Verbindung entspricht. Dies lässt das Ausbrechen der Antragsgegnerin aus der Ehe für den Antragsteller als so belastend erscheinen, dass eine Fortsetzung der Ehe als unzumutbar anzusehen ist (vgl. auch OLG Rostock, FamRZ 1993, 808; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1565, Rz. 10; a. A. OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 722).
Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob eine außereheliche Schwangerschaft stets deshalb als Härtegrund im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB anzuerkennen ist, weil durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes die für die Vaterschaft des Ehemannes sprechende Vermutung ausgeräumt werden kann, § 1599 Abs. 2 BGB (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1389), und ob durch die gleichzeitige Einreichung von PKH-Gesuch und Scheidungsantrag neben dem PKH-Verfahren auch bereits das Scheidungsverfahren als solches anhängig wird (vgl. hierzu Zöller/Philippi, a.a.O., § 117, Rz. 7 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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