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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 11 U 152/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 152/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 11.12.2007

Verkündet am 11.12.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Pliester als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 07. August 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 3 O 222/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer des Klägers: 16.203,00 €

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Autokaufs unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Darstellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht hinreichend vorgetragen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte von einem Unfall oder einer Manipulation am Tachometer Kenntnis hätte haben müssen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren in Höhe von 16.203,00 € nebst Zinsen weiter, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Er hält sein Vorbringen für hinreichend nachvollziehbar und rügt die Nichterhebung von Beweisen durch das Landgericht. Der Senat - Einzelrichter - hat Beweis erhoben über die Fahrleistung des verkauften Kfz durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. November 2007 (Bl. 160 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger kann unter dem einzigen geltend gemachten Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages gem. §§ 123 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.

Das Kfz hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemessen am Vertrag keine zu hohe Kilometerleistung, sodass diese als Bezugspunkt für eine Täuschungshandlung ausscheidet. Die "Reparaturhistorie", die in ungeschwärzter Fassung erst in zweiter Instanz zu den Akten gereicht worden ist, gibt nichts für den tatsächlichen Kilometerstand her; der Kläger ist der Erklärung des Beklagten, die Eintragung von jeweils 100.000 km in den obersten Zeilen beruhe nicht auf einer Zählerablesung, nicht ausreichend entgegengetreten. Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus ergeben, dass das Fahrzeug eine Fahrleistung aufgewiesen hat, die dem Tachometerstand zur Zeit der Übergabe entsprach. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des vernommenen Zeugen. Da der Kläger zudem die Beweislast für die behauptete Täuschung trägt, ist er in jedem Falle beweisfällig geblieben. Der Vernehmung des Beklagten als Partei bedurfte es hierzu nicht, weil der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kilometerstand nicht zutreffend war und der Beklagte hiervon wusste.

Die Diskrepanz des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der Übergabe zu dem Inhalt der InternetAnzeige begründet ebenfalls keine zur Anfechtung berechtigende Täuschung. Das Gericht hält es bereits für ausgeschlossen, dass der tatsächliche Tachometerstand dem Kläger beim Kauf nicht bemerkt worden wäre. Zudem war die Angabe in der Internetanzeige ohnehin erkennbar eine ca.-Angabe, wie sich aus der "glatten" Zahl unschwer ableiten ließ. Schließlich ist für die Kausalität einer dahingehenden Täuschung für die Kaufabsicht des Klägers nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Vom Bestehen eines Vorschadens auf Grund eines Unfalls ist ebenfalls nicht auszugehen. Der Senat folgt insoweit in vollem Umfang der Beurteilung durch das Landgericht. Der hauptsächlich geltend gemachte Umstand, die Aufhängung des Getriebes sei verbogen, deutet schon nicht auf einen Unfall im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs hin, sondern auf eine durch den ordnungsgemäßen Gebrauch des Kfz als gewerblich am Bau benutztes Fahrzeug verursachten Schaden.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Anlass für die Zulassung der Revision ist nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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