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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 11 Wx 38/04
Rechtsgebiete: AsylVfG
Vorschriften:
AsylVfG § 14 Abs. 4 Nr. 5 | |
AsylVfG § 55 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
betreffend den ausländischen Staatsangehörigen:
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
am 30.09.2004
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 13. August 2004 - 23 XIV 138/04 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe:
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Betroffene war aus der Haft zu entlassen, nachdem er aus der Haft heraus einen Asylantrag gestellt hatte, und das Bundesamt innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang des Antrags noch keine Entscheidung über den Asylantrag und insbesondere auch keine qualifizierte Zurückweisungsentscheidung nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 AsylVfG (unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet) getroffen hatte.
Die Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVfG stellt eine Sonderregelung zum früheren Rechtszustand dar, nach dem nach Stellung eines Asylantrags eine bereits angeordnete Vorbereitungs- oder Sicherungshaft im Hinblick auf die mit dem Asylgesuch verbundene Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG die sofortige Aufhebung der Haft zwingend erforderlich machte (Marx, AsylVfG, 5. Aufl., § 14 Rn. 89 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
Nach wirksamer Stellung des Asylantrags ist die Aufrechterhaltung der Haft indes auch nach neuem Recht nur innerhalb der engen Grenzen des § 14 Abs. IV Nr. 5 AsylVfG möglich (OVG des Saarlandes, InfAuslR 2001, 172, 173).
Soweit das Bundesamt den Betroffenen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen nach Eingang des Asylantrags anhört und eine Entscheidung trifft, hat der Haftrichter spätestens 4 Wochen nach Antragseingang die Abschiebungshaft aufzuheben (OLG Karlsruhe NVwZBeil 2000, 14). Dem ist gleichzustellen der Fall, dass die Ausländerbehörde den bei ihr eingereichten Antrag in seiner Bedeutung verkennt und daher die Weiterleitung des Antrags unterlässt (OLG Köln NVwZBeil. 2001, 120).
Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung der Haft waren gegeben.
Der Betroffene hat einen Asylantrag gestellt. Wie sich aus der den Akten (hier aus der vom Bundesgrenzschutz zu den Akten gereichten zeitlichen Übersicht über den Verfahrensablauf vom 29. 9. 2004) ergibt, ist der Antrag am 23. 7. 2004 gestellt worden.
Zwar führt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts insoweit zutreffend aus, dass, nachdem der Betroffene aus einem sicheren Drittland eingereist war, das bloße Asylgesuch nicht hinreichend war, um die Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 AsylVfG zu begründen, dass vielmehr hierfür ein Asylantrag im eigentlichen Sinne erforderlich war. Die nicht vollständig aufgeklärte Frage, ob der Betroffene bereits bei seiner Festnahme sich in einer Weise geäußert hat, die als ein um Asyl nachsuchen im Sinne des § 55 Abs. I AsylVfG hätte verstanden werden müssen, bedarf dann keiner Entscheidung. Der Betroffene hat einen Asylantrag gestellt.
Beurteilt sich die Zulässigkeit der Haft damit nach § 14 Abs. IV AsylVfG so ist der Betroffene aus der Haft zu entlassen, wenn innerhalb der bestimmten Frist die Entscheidung des Bundesamtes nicht vorliegt (OLG Zweibrücken vom 23. 10. 2001, 3 W 253/01; BayOblG NVwZ Beilage 2001, 23).
Aus der in der Stellungnahme des Bundesgrenzschutzes vom 24. 9. 2004 zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. 2. 2000 (V ZB 5/00) bestätigt nur die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 14 Abs. 4 AsylVfG bei einem aus der Haft heraus gestellten Asylantrag. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21. 1. 2000 betrifft die Frage allein der Auslegung des Haftgrundes nach § 57 Abs. II Nr. 1 AuslG, die hier dahinstehen kann, da sich aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf jedenfalls nichts für eine über 4 Wochen hinausgehende Haft entnehmen lässt. Die weiter zitierte Entscheidung des OLG des Saarlandes ist eine Entscheidung des OVG des Saarlandes ( vom 12. 12. 2000, 9 V 52/ 00) in der der Senat gerade auf die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 4 AsylVfG hinweist.
Ob die Prüfung der Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens auf der Grundlage der Bestimmungen der EU Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Asylstaats (Dublin-II Verordnung, hierzu Schröder in ZAR 2003, S. 126 ff) gegebenenfalls zu einer Verlängerung der Frist führen kann, wofür nichts spricht (BayObLG a.a.O.), kann hier dahinstehen, da vorliegend, wie sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes ergibt, ein Übernahmeersuchen an die Republik Polen nicht in Betracht kam.
Soweit die Entscheidung des Landgerichts dann darauf abstellt, das Asylgesuch sei, da der Betroffenen aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei, unbeachtlich, mag dies materiellrechtlich zutreffen, indes ist die Prüfung der Frage dem Haftrichter verwehrt. Über die Frage, ob ein aus diesen Gründen unbeachtlicher oder offensichtlich unbegründeter Asylantrag vorliegt hat das Bundesamt zu entscheiden. Die Entscheidung der Frage kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. nur BVerfG NJ 2004, 21 mit Aufhebung einer Entscheidung des VG Potsdam), sie hat daher im vorgesehen Rechtsweg zu ergehen.
Eine Aufrechterhaltung wäre dann u. U. möglich gewesen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Senates eine bestandskräftige oder mit einer sofort vollziehbaren Abschiebung verbundene Entscheidung des Bundesamtes vorgelegen hätte (OLG Zweibrücken, BayObLG a.a.O.). Eine solche liegt indes nicht vor. Die bloße Ankündigung einer solchen Entscheidung kann es nicht rechtfertigen mit der Entscheidung in der Sache abzuwarten.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 16 FEVG; die Festsetzung des Beschwerdewertes ist nicht veranlasst (§§ 14 FEVG, 112 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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