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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 143/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 517 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 286 Abs. 1 | |
BGB § 286 Abs. 3 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 387 | |
BGB § 389 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
12 U 143/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 08.03.2007
Verkündet am 08.03.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Juni 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 436/04, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.958,22 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 819,71 € ab dem 1. Oktober 2003, aus weiteren 1.277,62 € ab dem 19. Oktober 2003 und aus weiteren 5.860,89 € ab dem 15. November 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 86 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Berufungsfrist des § 517 ZPO gewahrt worden. Danach beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu laufen. Die Zustellung des angefochtenen Urteils an die Rechtsanwälte ... am 09.06.2006 hat die Berufungsfrist nicht in Lauf zu setzen vermocht, da sie unwirksam ist. Gem. § 172 ZPO hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zum Zeitpunkt der Zustellung am 09.06.2006 war das Mandat der Rechtsanwälte ... bereits beendet, wie die Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 24.05.2006 an das Landgericht angezeigt hatten. Für die Klägerin hatte sich bereits im Termin vom 18.05.2006 Rechtsanwalt T... mit entsprechender Vollmacht als neuer Prozessbevollmächtigter bestellt (Bl. 203 GA). Die Zustellung des angefochtenen Urteils hätte daher nur an Rechtsanwalt T... als aktuellen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgen dürfen. Gem. § 189 ZPO gilt diese Zustellung erst als zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Urteil Rechtsanwalt T... als Prozessbevollmächtigten der Klägerin tatsächlich zugegangen ist. Dies ist nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 17.08.2006 am 18.07.2006 erfolgt (Bl. 246 GA), so dass erst mit diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist zu laufen begonnen hat und sowohl der Eingang der Berufungsschrift am 19.07.2006 als auch der Berufungsbegründung am 17.08.2006 rechtzeitig erfolgt ist. Einer Entscheidung über den von der Klägerin hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bedurfte es daher nicht.
II.
Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen Werkvertrag über Laminatarbeiten an dem Bauvorhaben einer Wohnstätte für Behinderte in K... vom 19.08.2003 sowie den beiden streitgegenständlichen Zusatzaufträgen eine Vergütung in Höhe von insgesamt noch 7.958,22 € gem. § 631 Abs. 1 BGB zu.
1.
Zwischen den Parteien sind am 19.08.2003 ein Werkvertrag über Laminatarbeiten entsprechend dem Kostenangebot der Klägerin vom 18.08.2003 (Bl. 25 ff GA) sowie entsprechende Zusatzaufträge gemäß den von dem Zeugen H... bestätigten Angeboten der Klägerin vom 07.08.2003 (Bl. 22 GA) und vom 19.08.2003 (Bl. 23 GA) zustande gekommen. Die Passivlegitimation des Beklagten ist gegeben. Der Beklagte ist wirksam Partei im vorliegenden Rechtsstreit geworden. Zwar ist in dem zugunsten der Klägerin ergangenen Mahnbescheid vom 26.01.2004 der Beklagte lediglich als "L..., Vorstandsvorsitzender ..." bezeichnet worden (Bl. 2 GA). Maßgebend ist jedoch, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist, wobei es darauf ankommt, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (vgl. BGH NJW 1987, 1946, 1947; BGH NJW 1988, 1585, 1587; BGH NJW-RR 1995, 764 f; BGH NJW-RR 2004, 501; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. vor § 50 Rn. 7). Die Auslegung der unvollständigen Parteibezeichnung im Mahnbescheidsantrag ergibt im vorliegenden Fall, dass sich die auf Zahlung restlichen Werklohns gerichtete Klage erkennbar gegen den Vertragspartner richten soll, der nach Auffassung der Klägerin zur Zahlung verpflichtet war. Dies war nach den vorliegenden Auftragsunterlagen der Beklagte, der in der Auftragsbestätigung vom 19.08.2003 (Bl. 25 GA) mit voller Bezeichnung benannt ist und an den sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin adressiert sind. Der Beklagte hat sich auch immer als Vertragspartner angesehen, wie aus dem in den Akten befindlichen Schreiben vom 16.09.2003 (Bl. 114 GA), das unter dem Briefkopf des Landesverbandes ... e. V. verfasst ist, hervorgeht. Die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schreiben vom 24.10.2003 zudem ausdrücklich ihre Vertretung für den "Landesverband ... B..." angezeigt (Bl. 89 GA). Sowohl in dem Bestellungsschriftsatz vom 13.09.2004 als auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits bis zum letzten Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18.05.2006 hat der Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, Vertragspartner der Klägerin zu sein. Dies lässt den Schluss zu, dass die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten, die gemäß ihres vorgerichtlichen Schreibens vom 24.10.2003 ausdrücklich von dem Landesverband B... e. V. auch beauftragt worden war, ebenfalls keinen Zweifel daran hatte, dass Beklagter in dem vorliegenden Rechtsstreit der Landesverband B... sein sollte. Eine sonstige Partei mit der Bezeichnung "L...", gleich in welcher Rechtsform, ist offensichtlich nicht existent. Man kann der Klägerin jedoch nicht ohne weiteres unterstellen, dass sie eine nicht existente Partei verklagen wollte. Da somit der Beklagte von Anfang an als Partei des Rechtsstreits anzusehen ist, liegt in der im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgten Klarstellung des Passivrubrums lediglich die Berichtigung einer bisher unvollständigen Parteibezeichnung, nicht jedoch ein Parteiwechsel. Entsprechend war das Rubrum auf Seiten des Beklagten im Beschlusswege zu berichtigen.
Die Klägerin hat bereits in erster Instanz zu dem Bestehen entsprechender Werkverträge mit dem Beklagten substanziiert vorgetragen. Bereits mit der Anspruchsbegründung hat die Klägerin nicht nur die streitgegenständlichen Rechnungen vorgelegt, sondern auch substanziiert zur Auftragsvergabe unter Vorlage der korrespondierenden Auftragserteilungen vorgetragen, indem sie den jeweiligen Rechnungen entsprechende Angebotsschreiben vorgelegt hat, auf denen entweder der Beklagte selbst in Person des Vorstandsvorsitzenden P... oder der seinerzeit beauftragte Architekt, der Zeuge H..., die Auftragserteilung bestätigt haben. Die Klägerin hat ebenfalls bereits in erster Instanz in der Anspruchsbegründung vorgetragen, dass den jeweiligen Rechnungen entsprechende Auftragserteilungen zugrunde lagen und dass sie ihre abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht habe und diese von dem Beklagten abgenommen seien. Die damit hinreichend belegte Auftragsvergabe ist auch wirksam. Soweit Zusatzaufträge durch den Zeugen H... erteilt worden sind, hat die Klägerin zwar zum Bestehen einer entsprechenden Vollmacht des Zeugen H... zur Vergabe entsprechender Zusatzaufträge nicht ausdrücklich vorgetragen. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der bauleitende Architekt geringfügige Zusatzaufträge auch ohne besondere Vollmachterteilung für den Bauherrn vergeben kann (vgl. BGH BauR 1978, 314, 316). So liegt der Fall auch hier, da es sich bei der Vergabe dieser Zusatzaufträge jedenfalls um im Verhältnis zum Hauptauftrag vom Leistungsumfang her geringfügige Nebenarbeiten gehandelt hat, die weniger als 10 % des Auftragsvolumens des Hauptauftrages von 18.556,40 € netto ausmachen. Der Beklagte hat auch nicht bestritten, dass die dem Zeugen H... erteilte Architektenvollmacht diesen zur Vergabe entsprechender kleinerer Zusatzaufträge berechtigte, sondern nur die Auftragserteilung pauschal und damit unzureichend bestritten. Hinsichtlich der Erteilung des Auftrages vom 20.08.2003 betreffend die Nacharbeitung der Gehrungsschnitte an den Glasleisten der Holzfenster (bei dem handschriftlich eingetragenen Datum 20.02.2003 handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler) ist darüber hinaus von einer Vollmacht unter dem Gesichtspunkt einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht auszugehen, da der Beklagten jedenfalls den Anschein der Bevollmächtigung gesetzt hat, indem er es zugelassen hat bzw. bei entsprechender Sorgfalt hätte verhindern können, dass der Zeuge H... bereits zuvor am 11.08.2003 namens des Beklagten einen Auftrag erteilt hat, so dass die Klägerin bei der Erteilung des Auftrages am 20.08.2003 darauf vertrauen durfte, dass der Zeuge H... über eine entsprechende Vollmacht verfügte.
2.
Die der Klägerin aus diesen Werkverträgen zustehende restliche Vergütung ist fällig. Die Leistungen der Klägerin sind von dem Beklagten abgenommen worden, auch hat die Klägerin ihre Forderung prüfbar abgerechnet.
a)
Die Leistungen der Klägerin hinsichtlich des Hauptauftrages über die Laminatarbeiten sind unstreitig abgenommen worden. Eine entsprechende Abnahmebescheinigung ist von der Klägerin vorgelegt worden (Bl. 33 GA). Mit dieser Bescheinigung hat der Zeuge H... die auftragsgemäße Fertigstellung der Laminatarbeiten mit Ausnahme der dort angegebenen Anbringung restlicher Sockelleisten bescheinigt. Der Beklagte hat die ordnungsgemäße Leistungserbringung auch nicht substanziiert bestritten, sondern hält nur die Rechnungslegung der Klägerin für nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, die in dem Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Nacharbeiten hinsichtlich der Sockelleisten erbracht zu haben, ohne dass der Beklagte dem konkret entgegengetreten ist. Darüber hinaus hat der Beklagte aus einem angeblichen Fehlen der Sockelleisten keine konkreten Gewährleistungsrechte geltend gemacht.
b)
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin auch die Arbeiten, die Gegenstand der streitgegenständlichen Rechnungen Nr. 006/03 und 009/03 sind, ordnungsgemäß erbracht hat und diese von dem Zeugen H... als Beauftragtem der Beklagten abgenommen worden sind. Der Zeuge H... hat anhand der Rechnungen glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass die Klägerin diese Leistungen mangelfrei erbracht und er diese abgenommen hat. Der Zeuge hat bekundet, dass die Rechnung Nr. 009/03 betreffend die Gehrungsschnitte, Arbeiten zur Mängelbeseitigung beinhalte, die notwendig geworden seien, nachdem die Fensterfirma, die zwischenzeitlich insolvent geworden sei, mangelhaft gearbeitet habe und dadurch Feuchtigkeitsschäden aufgetreten seien, die die von der Klägerin erbrachten Arbeiten zur Mängelbeseitigung erforderlich gemacht hätten. Der Zeuge hat bestätigt, dass er die ordnungsgemäße Erbringung dieser Arbeiten selbst geprüft und auf der Rechnung bestätigt habe. Hinsichtlich der mit der Rechnung 006/03 abgerechneten Leistungen habe es sich so verhalten, dass abweichend von der ursprünglichen Planung statt der vorgesehenen kompakten Heizkörper konventionelle Heizkörper angebracht worden seien, wodurch der Sockel sichtbar geworden sei, so dass er der Klägerin den Auftrag erteilt habe, diesen Sockel mit Sperrholz zu verkleiden. Zugleich habe die Klägerin die Lackierungsarbeiten mit übernommen. Der Zeuge habe sich davon überzeugt, dass diese Leistung von der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Der Senat hat keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Der Zeuge hat seine Angaben präzise, detailliert und widerspruchsfrei getätigt. Er hat insbesondere nachvollziehbar geschildert, dass ihm entgegen seiner Angabe in seinem Schreiben vom 24.01.2007 detaillierte Angaben zu den in Rede stehenden Leistungen möglich geworden sind, nachdem ihm die Klägerin die streitgegenständlichen Rechnungen in Kopie zur Verfügung gestellt hat.
c)
Die Klägerin hat ihre Leistungen auch prüffähig abgerechnet. Die Schlussrechnung Nr. 010/03 entspricht im Aufbau dem Angebot der Klägerin vom 18.08.2003 und ist daher ohne weiteres prüfbar. Da im Streitfall die Regelungen der VOB/B nicht Vertragsbestandteil geworden sind, bedarf es im Übrigen zur Herbeiführung der Fälligkeit einer prüfbaren Schlussrechnung nicht. Soweit in der als Schlussrechnung bezeichneten Rechnung der Klägerin einzelne Leistungen, die Gegenstand des Angebotes vom 18.08.2003 waren, nicht abgerechnet werden, besteht offenbar Einigkeit zwischen den Parteien, dass diese Leistungen nicht mehr zu erbringen sind, so dass insoweit von einer einvernehmlichen Teilaufhebung des Werkvertrages auszugehen ist.
3.
Die Forderung der Klägerin aus dem Hauptauftrag besteht allerdings nur in Höhe von 5.860,89 €. Soweit die Klägerin mit der Schlussrechnung Nr. 010/03 die Pos. "Baustellentür geliefert und montiert, Drückergarnitur, Bauzylinder geliefert und montiert sowie Türbänder geliefert und montiert" zu einem Gesamtbetrag von 491,10 € netto abrechnet, sind diese Positionen in dem korrespondierenden Angebot nicht enthalten. Zu einer entsprechenden Nachtragsbeauftragung hat die Klägerin nichts vorgetragen, worauf der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung ausdrücklich hingewiesen hat (Bl. 66 GA). Der Betrag von 491,10 € ist somit von der Schlussrechnungssumme von 1.301,11 € netto abzuziehen, so dass ein Betrag von 15.810,01 € netto oder 18.339,61 € brutto als Schlussrechnungssumme verbleibt. Davon ist die unstreitig seitens des Beklagten geleistete Zahlung von 6.985,04 € für das benötigte Material sowie die unstreitige Zahlung des Beklagten von 5.493,68 € gemäß dem überreichten Kontoauszug und dem Schreiben des Beklagten vom 16.09.2003 (Bl. 111, 113 f GA) abzuziehen. Somit verbleibt aus der Rechnung Nr. 010/03 ein offener Betrag von 5.860,89 €.
Weitere Abzüge zugunsten des Beklagten sind nicht vorzunehmen. Der Beklagte hat nicht substanziiert vorgetragen, über die unstreitige Zahlung von 5.493,68 € weitere Zahlungen geleistet zu haben. Zwar ergibt sich aus dem Schreiben vom 16.09.2003, dass der Beklagte den Betrag von 5.493,68 € nicht auf die Abschlussrechnungen Nr. 04/03 und 05/03, sondern auf eine Rechnung mit der Nr. 007/03 gezahlt hat. Das Vorbringen der Klägerin ist jedoch entsprechend der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Klarstellung dahingehend zu verstehen, dass abweichend von dem Vorbringen der Klägerin in der Anspruchsbegründung außer der Überweisung von 5.493,68 € und der unstreitigen Zahlung der Materialkosten keine weiteren Zahlungen geleistet worden sind. Soweit sich der Beklagte auf die Angaben der Klägerin in dem Schreiben vom 28.11.2003 beruft, wonach die Klägerin 6.577,56 € erhalten habe, und dies als Quittung auslegt, ist dieses Schreiben nicht als ein Empfangsbekenntnis oder ein entsprechendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten, da der Beklagte einerseits selbst nicht behauptet, die in dem Schreiben genannten Beträge tatsächlich bezahlt zu haben, und zum anderen die Voraussetzungen für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, wonach zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit über die Höhe der Forderung bestanden hat, nicht ersichtlich sind. Auch ist ein weiterer Abzug aufgrund der Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehaltes nicht vorzunehmen. Der Beklagte als für die wirksame Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes darlegungs- und beweispflichtige Partei hat nicht konkret vorgetragen, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung über die Vornahme eines Sicherheitseinbehaltes getroffen haben. Zwar hat die Klägerin in ihrer Schlussrechnung selbst ebenso wie in ihren Abschlagsrechnungen einen Sicherheitseinbehalt eingestellt. Eine konkludente Vertragsänderung kann darin jedoch nicht gesehen werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung in dem Bewusstsein gelegt hat, damit zugleich eine Vertragsänderung herbeiführen zu wollen.
Ein weiterer Betrag von 1.366,37 € aufgrund der erfolgten Pfändung ist ebenfalls nicht abzuziehen. Wie sich aus dem erstinstanzlich übergebenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 08.07.2003 (Bl. 84 GA) ergibt, betrifft diese Pfändung, auf die der Beklagte einen Betrag von 1.366,37 € gezahlt haben will, Forderungen des jetzigen Geschäftsführers der Klägerin aus seiner früheren Einzelfirma, und nicht die Klageforderung.
Zuzüglich der der Höhe nach unstreitigen Rechnungsbeträge aus den Rechnungen Nr. 006/03 von 819,71 € sowie aus der Rechnung Nr. 009/03 in Höhe von 1.277,62 € ergibt sich ein noch offener Betrag in Höhe von 7.958,22 €.
4.
Die in dieser Höhe bestehende Restforderung der Klägerin ist nicht in Höhe eines Betrages von 2.190,48 € durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung gem. §§ 387, 389 BGB erloschen. Dem Beklagten steht eine Schadensersatzforderung aus § 280 Abs. 1 BGB wegen des Diebstahls des Materials von der Baustelle nicht zu. Eine Nebenpflichtverletzung der Klägerin aus dem Werkvertrag ist nicht substanziiert vorgetragen. Die Behauptung des Beklagten, er habe darauf bestanden, dass das Material im Depot der Klägerin aufbewahrt werde, ist nicht genügend substanziiert, da daraus nicht hervorgeht, durch wen zu welchem Zeitpunkt eine etwaige Vereinbarung dahingehend getroffen worden sein soll. Darüber hinaus liegt seitens des Beklagten ein erhebliches, ein etwaiges Verschulden der Klägerin überwiegendes Mitverschulden vor, indem der Diebstahl des Baumaterials durch den Beklagten grob fahrlässig mit verursacht worden ist, da er nach seinem eigenen Vorbringen gewusst hat, dass allen Bauarbeitern bekannt war, wo sich der Haustürschlüssel befindet, und dennoch keine Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass der Schlüssel jedenfalls am Wochenende nicht in diesem Depot verblieb. Aus diesem Grunde ist der Diebstahl des Baumaterials nicht von der Klägerin zu vertreten.
III.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet, wobei der Senat für den Beginn des Verzuges auf einen unterstellten Zugang der jeweiligen Rechnungen spätestens 3 Tage nach Rechnungsdatum abgestellt hat. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 010/03 ist Verzug frühestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung eingetreten, bei einem unterstellten Zugang am 15.10.2003 somit erst ab dem 15.11.2003.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 9.218,96 € festgesetzt. Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung ist nicht als Hilfsaufrechnung anzusehen und führt daher nicht zu einer Streitwerterhöhung. Der Streitwert für die Beweisaufnahme wird auf 2.097,33 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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