Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 12 U 165/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 273
BGB § 280
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 2
BGB § 320
BGB § 323
BGB § 326
BGB § 433 Abs. 1
BGB § 434
BGB § 434 Abs. 1
BGB § 437
BGB § 437 Nr. 2
ZPO § 156
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 301
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529
ZPO § 533
ZPO § 533 Nr. 2
ZPO § 546
ZPO § 597 Abs. 2
ZPO § 599 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juli 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 2 O 301/07, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.000,00 € nebst 1,95 % Zinsen hieraus zuzüglich Zinsen von jeweils 4 % p. a. auf einen Betrag von 20.000,00 € für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.07.2007, auf einen Betrag von weiteren 20.000,00 € für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.01.2008 und auf einen Betrag von weiteren 15.000,00 € für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.04.2008 sowie zuzüglich Zinsen von jeweils 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf einen Betrag von 20.000,00 € ab dem 01.08.2007, auf einen Betrag von weiteren 20.000,00 € ab dem 01.02.2008 und auf einen Betrag von weiteren 15.000,00 € ab dem 01.05.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin eine Bürgschaft über einen Betrag von 50.000 € zur Absicherung der ausstehenden Kaufpreisraten aus dem Praxisübernahmevertrag zwischen den Parteien vom 01.11.2006 zu stellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung weiterer Kaufpreisraten sowie Stellung einer Bürgschaft aus einem von den Parteien am 01.11.2006 geschlossenen Praxisübernahmevertrag betreffend die von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt in R. betriebene Steuerberaterkanzlei in Anspruch. Mit der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage begehrt die Beklagte Rückabwicklung des Praxisübernahmevertrages sowie Erstattung der ihr in diesem Zusammenhang nach ihrer Behauptung entstandenen Finanzierungs- und Maklerkosten. Die Parteien streiten in erster Linie um Mängel der Kaufsache im Hinblick auf den mit dem übertragenen Mandantenstamm erzielbaren Umsatz. Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit am 07.07.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 55.000,00 € nebst Zinsen sowie zur Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank über einen Betrag von 50.000,00 € mit der Maßgabe verurteilt, dass die Beklagte zur Zahlung von 50.000,00 € verpflichtet ist, soweit die Bürgschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils gestellt wird. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin könne die im Vertrag vom 01.11.2006 vereinbarten und noch offenen Kaufpreisraten fordern. Eine Kaufpreisanpassung könne die Beklagte nicht verlangen. Der Vertrag enthalte keine Zusicherung bzw. Garantie eines jährlichen Umsatzes von 117.237,00 €. Insoweit handele es sich lediglich um die Umsatzangabe, auf deren Grundlage der Kaufpreis ermittelt worden sei. Eine Kaufpreisanpassung habe nur dann erfolgen sollen, wenn innerhalb von 12 Monaten nach der Praxisübernahme Mandate gekündigt würden und dies zu einem Umsatzrückgang führe. Hierzu sei es nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht gekommen. Auch eine arglistige Täuschung sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Unwidersprochen habe die Klägerin hinsichtlich der beanstandeten Mandate vorgetragen, warum es im Einzelnen nicht zu einem Übergang auf die Beklagte gekommen sei. Schließlich berücksichtige der von der Beklagten behauptete Umsatz von 64.000,00 € weder das gesamte Kalenderjahr 2007 noch die von der Klägerin unwidersprochen vorgetragenen Einnahmen aus Finanz- und Lohnbuchhaltung. Eine Sittenwidrigkeit des Vertrages sei ebenfalls nicht ersichtlich. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.07.2008 zugestellte Urteil mit am 14.08.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 24.10.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie rügt zum einen ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Landgerichts. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die Klägerin jedenfalls einen Teil ihrer Ansprüche im Urkundsverfahren weiterverfolgt habe. Das teilweise Abstandnehmen vom Urkundsverfahren sei jedoch unwirksam, zumindest hätte eine Abtrennung der im Urkundsverfahren weiterverfolgten Ansprüche erfolgen müssen. Nicht entschieden habe das Landgericht über den Feststellungsantrag der Klägerin, hingegen habe es eine nicht beantragte Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 € nebst Zinsen ausgesprochen. In der Sache habe das Landgericht weder eine Vertragsauslegung vorgenommen noch eine Anpassung des Kaufpreises entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen oder eine Mängelhaftung beim Unternehmenskauf geprüft. Die Klägerin habe hinsichtlich der Erreichbarkeit eines jährlichen Umsatzes von 117.237,00 € mit den dem Vertrag zugrunde liegenden Mandaten eine Garantie abgegeben. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen im Kaufvertrag, in dem verschiedentlich der Begriff "Garantie" verwendet werde. Der Vertrag sei auch dahingehend auszulegen, dass der nicht erfolgte Übergang eines Mandates auf die Beklagte dem Fall einer Kündigung im Garantiezeitraum gleichzustellen sei. Nicht übertragen worden seien Mandate mit einem Jahresumsatzwert von insgesamt 52.586,00 €. Ferner habe die Klägerin falsche Angaben über den nachhaltigen Umsatz getätigt, da bei den Mandaten Nr. 2, 6, 20 und 21 eine Betreuung nicht von der Außenstelle in R., sondern von der Geschäftsstelle in K. erfolgt sei. Sogleich liege damit ein Mangel des Kaufgegenstandes vor, der die Gewährleistungsrechte nach §§ 434, 437 BGB nach sich ziehe. Jedenfalls sei deshalb ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gegeben. Wegen der falschen Angaben der Klägerin und der Nichtübertragung von Mandaten sei die übernommene Kanzlei zudem nicht wirtschaftlich zu führen. Die Niederlassung R. sei dementsprechend geschlossen worden. Zu Unrecht habe das Landgericht dem Antrag auf Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank über 50.000,00 € stattgegeben. Dabei habe es verkannt, dass in dem Vertrag der Parteien die Stellung einer derartigen Bürgschaft nicht vorgesehen gewesen sei. Ebenfalls habe es fehlerhaft für den Fall der Nichtstellung der Bürgschaft innerhalb von 2 Wochen eine Zahlungsverpflichtung ausgesprochen, obwohl eine solche Zahlungsverpflichtung nicht neben der Verurteilung zur Zahlung der Kaufpreisraten bestehen könne. Mit der in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage macht die Beklagte die Rückabwicklung des Praxisübernahmevertrages geltend, nachdem sie zwischenzeitlich - unstreitig - den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Zugleich verlangt sie als Schadensersatz die von ihr nach ihrem Vortrag gezahlte Vermittlungsprovision von 4.700,00 € netto sowie die von ihr für den Kaufpreis von 50.000,00 € gezahlten Zinsen, die nach ihrer Behauptung zu einem Zinssatz von 5,85 % jährlich finanziert worden sind. Hilfsweise macht die Beklagte gegen die Kaufpreisforderung der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht mit einem Anspruch auf Kaufpreisanpassung geltend.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.07.2008 zum Az.: 2 O 301/07 abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.07.2008 zum Az.: 2 O 301/07 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen,

sowie im Wege der Widerklage

a) die Klägerin zu verurteilen, an sie 50.000,00 € zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.11.2006 zu zahlen

Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Gegenstände:

- 2 Schreibtische mit Containerschrank

- 1 Beistellschreibtisch

- 1 Faxgerät Brother-1010 Plus

- 1 Olympiaschreibmaschine

- 1 PC High Screen mit Tastatur einschl. Monitor

- 2 Schreibtischstühle grau

- 1 Sideboard schwarz

- 2 Schreibtische mit Containerschrank

- 2 Schreibtischstühle grau

- 3 Besprechungstische (Trapezform)

- 4 Besucherstühle

- 1 Drucker HP Laser Jet 1200

- 1 PC Netfaktory mit Tastatur und Monitor

- 1 Arbeitstisch

- 1 Kühlschrank

- 1 Küchenzeile dreiteilig mit Hängeschränken ebenfalls dreiteilig

- 1 Spüle mit Unterschrank

- 2 Besucherstühle

- 1 kleiner runder Tisch

sowie Zug um Zug gegen Rückübertragung der Mandate der jeweiligen vorliegenden Mandatsnummern der Berufungsklägerin Nr. ... .... ...,

b) festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Annahme der im Klageantrag der Widerklage zu Ziffer a) aufgeführten Gegenstände und Mandate in Verzug befindet,

c) die Klägerin zu verurteilen, an sie 4.700,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 1,5 % Zinsen aus 50.000,00 € seit dem 11.12.2006 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.07.2008, Az.: 2 O 301/07, zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ein teilweises Abstandnehmen vom Urkundsprozess sei wirksam gewesen, da es sich um selbständige Streitgegenstände handele. Hinsichtlich des Feststellungsantrages verkenne die Beklagte, dass dieser bezüglich der 3. Kaufpreisrate in Höhe von 20.000,00 € durch den Leistungsantrag im Schriftsatz vom 03.04.2008 ersetzt worden sei. Der neue Antrag sei auch nicht im Urkundsverfahren geltend gemacht worden, da hinsichtlich des Feststellungsantrages zuvor von dieser Verfahrensart Abstand genommen worden sei. Hinsichtlich der 4. Kaufpreisrate in Höhe von 15.000,00 € habe das Landgericht zwar entsprechend dem Klageantrag nur die Leistungspflicht der Beklagten feststellen müssen. Da die Fälligkeit auch dieser Rate zwischenzeitlich eingetreten sei, habe dies jedoch in rechtlich relevanter Weise zu einer anderen Entscheidung nicht geführt, sodass hierauf auch nicht erfolgreich die Berufung gestützt werden könne. Auch hinsichtlich der Bürgschaftsstellung sei das Urteil zutreffend. Die Beschränkung auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank stelle ein Entgegenkommen gegenüber der Beklagten dar. Die Beklagte sei auch nicht der Forderung entgegengetreten, dass im Falle der Nichtstellung der Bürgschaft innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils eine Zahlung von 50.000,00 € vorzunehmen sei. Für die von der Beklagten vorgenommene Vertragsauslegung im Hinblick auf die nicht übertragenen Mandate sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vereinbarung kein Raum. Im Übrigen sei der Vortrag der Beklagten zu den Mandantenlisten und handschriftlichen Anmerkungen neu und nicht beachtlich. Die Beklagte habe trotz richterlichen Hinweises zu einer Sittenwidrigkeit, einer arglistigen Täuschung oder eines Mangels des Kaufgegenstandes nicht hinreichend vorgetragen. Die Widerklage sei schließlich nicht sachdienlich und werde in unzulässiger Weise auf neuen Sachvortrag gestützt. Jedenfalls sei die Widerklage unbegründet, da die Beklagte sich nunmehr auf Behauptungen stütze, dies sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht habe. Die Rücktrittserklärung der Beklagten sei zurückgewiesen worden. Ein Rücktrittsgrund sei in dem Schreiben der Beklagten nicht angeführt worden. Ein solcher fehle auch. Im Übrigen sei eine Rückabwicklung und Rückgabe der Mandate nicht mehr möglich, da anzunehmen sei, dass die Mandanten zwischenzeitlich andere Steuerberaterkanzleien beauftragt hätten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auch hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung der Beklagten betreffend die zweite Kaufpreisrate vom Urkundsprozess Abstand genommen. Zudem hat sie klargestellt, dass sie hinsichtlich der Zahlung der vierten Kaufpreisrate entsprechend der vom Landgericht vorgenommenen Verurteilung von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergehe. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26.03.2009 hat die Beklagte ihren Antrag zur Widerklage präzisiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fassung des Antrages aus den Seiten 1 f des Schriftsatzes (Bl. 255 f d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, dass der Klägerin ein Kaufpreisanspruch schon deshalb nicht zustehe, weil sie ihren Vertragspflichten - insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Mandaten - nicht nachgekommen sei und zudem über den mit der Steuerberatungskanzlei zu erzielenden Umsatz dadurch getäuscht habe, dass sie auch Mandate der Niederlassung in R. zugeschlagen habe, die tatsächlich in der Kanzlei der Klägerin in K. bearbeitet worden seien. Die Beklagte zeigt damit einen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. Das landgerichtliche Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Zutreffend rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der 4. Kaufpreisrate in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen verurteilt, obwohl die Klägerin lediglich beantragt hat, eine Verpflichtung der Beklagten zu einer weiteren Leistung von 15.000,00 € bis zum 30.04.2008 festzustellen. Der Senat war an der Aufrechterhaltung der Verurteilung der Beklagten insoweit allerdings nicht gehindert, da die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang erklärt hat, § 264 Nr. 2 ZPO.

Verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht über den im Urkundsverfahren geltend gemachten Zahlungsanspruch von 20.000,00 € betreffend die zweiten Kaufpreisrate nicht durch Vorbehaltsurteil entschieden, obwohl die Klägerin insoweit von dem zunächst insgesamt eingeleiteten Urkundsverfahren keinen Abstand genommen und die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, § 599 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die teilweise Abstandnahme vom Urkundsprozess, die die Klägerin hinsichtlich der Ansprüche zu 2. und 3. betreffend die Stellung einer Bürgschaft sowie den Feststellungsanspruch erklärt hat, zulässig. Anders als bei Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO führt die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht dazu, dass eine Abstandnahme vom Urkundsprozess nur einheitlich hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche erfolgen kann (BGH NJW 2003, S. 2386; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., § 596, Rn. 2; Voit in Musielak, ZPO, Kommentar, 6. Aufl., § 596, Rn. 4). Die Gefahr widersprechender Entscheidung besteht nämlich in gleicher Weise, wenn ein Teil der geltend gemachten Ansprüche im Prozess durch Urteil gem. § 597 Abs. 2 ZPO mangels Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens abgewiesen wird und insoweit neu geklagt werden muss (BGH, a. a. O.). So liegt der Fall auch hier. Der Zahlungsantrag, der Antrag auf Stellung einer Bürgschaft und der Feststellungsantrag stellen selbständige Ansprüche dar. Auch war eine Abstandnahme vom Urkundsverfahren hinsichtlich des Anspruchs auf Stellung einer Bürgschaft wie auch bezüglich des Feststellungsantrages schon deshalb geboten, weil im Wege des Urkundsverfahrens weder eine Sicherheitsleistung verlangt noch eine Feststellungsklage erhoben werden kann (vgl. Greger, a. a. O., § 592, Rn. 1, 3).

Eine einheitliche Entscheidung des Rechtsstreits außerhalb des Urkundsverfahrens war dem Senat gleichwohl nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Klägerin erklärten Abstandnahme vom Urkundsverfahren auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs betreffend die zweite Kaufpreisrate möglich.

Kein Verfahrensfehler liegt entgegen der Auffassung der Beklagten deshalb vor, weil das Landgericht über den Feststellungsantrag hinsichtlich der dritten Kaufpreisrate nicht entschieden hat. Der von der Klägerin im Schriftsatz vom 03.04.2008 angekündigte weitere Zahlungsantrag hinsichtlich dieser Kaufpreisrate war insoweit dahingehend zu verstehen, dass er zugleich den bisherigen Feststellungsantrag betreffend diese Kaufpreisrate ersetzen sollte, da ein Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über den Feststellungsantrag aufgrund der erhobenen Leistungsklage nicht mehr bestand. Die Protokollierung beider Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht steht dieser Auslegung nicht entgegen.

3. In der Sache hat das Rechtsmittel betreffend die Klage nur teilweise Erfolg.

a) Die Klägerin kann nach dem zwischenzeitlichen Eintritt der Fälligkeit auch hinsichtlich der dritten und vierten Kaufpreisrate von der Beklagten die Zahlung von 55.000,00 € aus § 433 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Praxisübernahmevertrag vom 01.11.2006 verlangen.

Der Praxisübernahmevertrag ist nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Zwar ist ein Vertrag über die Übernahme einer Steuerberatungspraxis nichtig, wenn eine Kaufpreisreduzierung für den Fall vereinbart wird, dass beim nachträglichen Ausscheiden von Mandanten innerhalb von 24 Monaten nach dem Übernahmetag oder dem Absinken des Beratungsumsatzes mit diesen Mandanten eine Absenkung des Kaufpreises entsprechend dem Wert des Umsatzrückganges erfolgen soll, weil damit dem Veräußerer für zwei Jahre nach dem Übernahmetag unabhängig vom Grund des Umsatzrückganges das gesamte Risiko der Geschäftsentwicklung der verkauften Praxis aufgebürdet wird (OLG Naumburg NJW-RR 2006, S. 421; vgl. auch OLG Naumburg OLGR 2006, S. 513). Eine derartig weitgehende Regelung zulasten der Verkäuferin enthält der von den Parteien geschlossenen Vertrag indes nicht. So ist ein Ausgleich nur für das Ausscheiden von Mandanten, nicht aber für einen Rückgang des Umsatzes bei einzelnen Mandaten zu leisten. Auch geht eine Minderung, die von der Käuferin verursacht wird, nicht zulasten der Klägerin. Diese hat zudem die Möglichkeit, für ausgeschiedene oder beendete Mandate neue Mandate zu vermitteln und hierdurch die Kaufpreisreduzierung zu verhindern. Die Klägerin trägt damit nicht in übermäßigem Maße das Risiko der Geschäftsentwicklung der Steuerberatungspraxis, insbesondere geht eine nicht ordnungsgemäße Weiterführung der Geschäfte durch die Beklagte nicht zu ihren Lasten. Die vertragliche Regelung der Parteien stellt vielmehr einen sachgerechten Ausgleich der gegenseitigen Belange dar, denn auch die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse sich hinsichtlich der Werthaltigkeit des Vertragsgegenstandes abzusichern, der vom Wert der übertragenen Mandate maßgeblich abhängt. Zudem ist von der Klägerin kein vollständiger Ausgleich für einen Umsatzrückgang zu leisten, sondern lediglich eine Erstattung von 85 % vorgesehen. Schließlich ist die Zeitspanne, für die ein Ausgleich zu leisten ist, auf einen Zeitraum von zwölf Monaten begrenzt. Eine unangemessene Benachteiligung ist in der vertraglichen Abrede nach allem nicht zu sehen.

Die Beklagten sind von dem Praxisübernahmevertrag auch nicht wirksam gem. §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 326 BGB zurückgetreten. Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel in Sinne von § 434 Abs. 1 BGB hat im Zeitpunkt der Kanzleiübertragung am 01.11.2006 nicht vorgelegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein Sachmangel nicht bereits darin, dass auf sie nicht sämtliche Mandate übertragen worden sind, die der Ermittlung des von den Parteien bei der Bestimmung des Kaufpreises zugrunde gelegten Jahresumsatzes der Kanzlei von 117.237,00 € zugrunde lagen. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, setzt die Übernahme der Mandate eine entsprechende Zustimmung der Mandanten voraus, die von keiner der Vertragsparteien sicher prognostiziert werden konnte. Dementsprechend lassen sich die Vereinbarungen der Parteien trotz der Verwendung des Begriffs einer Garantie an verschiedenen Stellen in Ziffer 8 des Vertrages nicht dahin verstehen, dass eine Garantie für einen Umsatz der Beklagten mit der Kanzlei in einer bestimmten Höhe abgegeben werden sollte. Vielmehr knüpft die Bezeichnung an die ausdrücklichen Regelungen zur Kaufpreisfestlegung an, die einen Ausgleich in Form einer Kaufpreisreduzierung für den Fall des Verlustes einzelner Mandate und einem damit einhergehenden Umsatzrückgang vorsehen. Ebenso folgt aus dieser Vereinbarung, dass ein Umsatzrückgang infolge des Verlustes von Mandaten nicht als ein Gewährleistungsrechte auslösender Mangel angesehen werden sollte, sondern lediglich die Anpassung des Kaufpreises nach sich ziehen sollte. Ohne Erfolg bleibt insoweit der Einwand der Beklagten, ab einem bestimmten Umfang an Mandatsverlusten sei die Übernahme der Kanzlei wirtschaftlich gesehen nicht mehr sinnvoll durchführbar. Diesem Risiko hätte die Beklagte durch Vereinbarung eines Rücktrittrechtes für den Fall eines entsprechenden Umsatzrückgangs Rechnung tragen müssen. Allein der Umstand, dass im Rahmen des Vollzugs des Vertrages die Mandate 1 - 6, 14, 15, 19 - 21, 28, 32, 34 - 36, 41, 42, 48 - 51, 56, 58 und 59 nicht übertragen worden sind, wodurch es nach Behauptung der Beklagten zu einem Ausfall in einem Jahresumsatzwert von 52.586,00 € gekommen ist, führt nach allem nicht zu einem Mangel der Kaufsache, sondern hat allein einen Anspruch der Beklagten auf Reduzierung des Kaufpreises zur Folge. Dabei ist der Fall des nachträglichen Ausscheidens eines Mandanten gleichzustellen mit der Konstellation, dass der Mandant von vornherein einem Wechsel zur Beklagten seine Zustimmung versagt. Sinn und Zweck der von den Parteien getroffenen Regelung war es, der Beklagten einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass sie bestimmte Mandate, die bei der Ermittlung des Kaufpreises als zu der Steuerberatungskanzlei gehörend zugrunde gelegt worden sind, nicht wirtschaftlich auswerten kann. Dies ist in gleicher Weise wie bei einer späteren Kündigung der Mandate allerdings auch dann der Fall, wenn es zu einer Übertragung des Mandats wegen des entgegenstehenden Willens der Mandanten erst gar nicht kommt. Zudem ist es der Klägerin darüber hinaus möglich, mit den Mandaten - soweit diese bei ihr verbleiben - weitere Gewinne zu erzielen.

Ein Sachmangel - ebenso wie eine arglistige Täuschung der Beklagten - liegt auch nicht darin, dass einige der bei der Kaufpreisermittlung einbezogenen Mandate bereits vor Abschluss des Kaufvertrages von der Steuerberatungskanzlei der Klägerin in K. betreut worden sind. Die Klägerin hat auf den entsprechenden Vorwurf der Beklagten in erster Instanz eingeräumt, dass diese Mandate mit den laufenden Nummern 1, 2, 6, 20 und 21 zwar von K. aus betreut worden seien, es sich jedoch gleichwohl um R.er Mandate handeln würde, deren Übertragung beabsichtigt gewesen sei. Diesem ist die Beklagte erstinstanzlich nicht mehr entgegengetreten. Auch liegt bei dieser Sachlage - aus R. stammende Mandanten, beabsichtigte Mandatsübertragung - allein in dem Umstand, dass die Mandate in K. bearbeitet wurden, weder eine unrichtige Angabe der Klägerin noch ein Sachmangel vor.

Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche folgen auch nicht daraus, dass zahlreiche Mandanten nicht von der Klägerin zur Beklagten gewechselt haben. Ihren erstinstanzlichen Vortrag, die Klägerin habe nicht hinreichend auf die Mandanten eingewirkt und ihnen einen Wechsel nahegebracht, greift die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr auf. Auch hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, sie habe neben dem Schreiben vom 30.10.2006 mit jeden Mandanten persönlich über den Wechsel gesprochen. Ihren gegenteiligen Vortrag in erster Instanz hat die Beklagte nicht bewiesen. Zugleich ist aus diesem Grunde auch ein Verstoß der Klägerin gegen eine vertragliche Nebenpflicht im Sinne von § 280 BGB nicht gegeben.

Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht ferner ein Anspruch der Beklagten auf Anpassung des Kaufpreises nach Ziffer 8 der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung nicht entgegen. Ein derartiger Anspruch ist derzeit jedenfalls mangels verbindlicher Bestimmung des nachhaltigen Jahresumsatzes als Grundlage der endgültigen Höhe des Kaufpreises durch einen von der zuständigen Steuerberaterkammer bestellten Sachverständigen entsprechend der Vereinbarung der Parteien noch nicht fällig. Entgegen der Ansicht der Beklagten im nachgereichten Schriftsatz vom 26.03.2009 ist die Ermittlung des nachhaltigen Jahresumsatzes der Kanzlei auch nicht entbehrlich. Der Anpassungsanspruch bzw. Erstattungsanspruch der Beklagten knüpft nämlich nicht allein an den Verlust von Mandaten an, sondern erfordert darüber hinaus einen (tatsächlichen) Umsatzrückgang gegenüber dem bei der Ermittlung des Kaufpreises zugrunde gelegten Wert von 117.237,00 €. Die Höhe des tatsächlichen nachhaltigen Umsatzes ist jedoch - mangels Einigung der Vertragsparteien über den endgültigen Kaufpreis - von einem Sachverständigen zu ermitteln. Entgegen der Annahme der Beklagten ist der von ihr erzielte Jahresumsatz auch keineswegs unstreitig. Die vorgelegten Unterlagen sind vielmehr bereits nicht nachvollziehbar, weil sie lediglich die ersten 10 Monate des Jahres 2007 erfassen, Angaben zu den Umsätzen für die Monate November und Dezember 2006 sind hingegen nicht vorhanden. Auch beanstandet die Klägerin zu Recht das Fehlen von Belegen.

Das Fehlen einer Festlegung des endgültigen Kaufpreises steht dabei der Forderung der Klägerin nicht entgegen. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt sich vielmehr eine Fälligkeit der einzelnen Kaufpreisraten zu den festgelegten Terminen unabhängig von einem etwaigen Anspruch der Beklagten auf Anpassung des Kaufpreises. Ausdrücklich ist dies hinsichtlich der ersten Kaufpreisrate im Vertrag bestimmt. Bezüglich der zweiten Kaufpreisrate ergibt sich entsprechendes schon daraus, dass diese Rate vor Ablauf des für die Nachberechnung maßgebenden Zeitraumes fällig geworden ist. Aus dieser Situation in Zusammenschau mit der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit der beiden weiteren Kaufpreisraten folgt, dass auch hinsichtlich dieser Raten eine Fälligkeit unabhängig von einem eventuellen Erstattungsanspruch eintreten sollte. Dies erscheint auch deshalb geboten, weil es sonst die Beklagte in der Hand hätte, durch Verzögerung der Zuarbeit für den zu bestellenden Sachverständigen die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungen hinauszuschieben.

Mangels Fälligkeit eines Anspruchs auf Reduzierung des Kaufpreises infolge des Fehlens entsprechender Feststellungen zum nachhaltigen Jahresumsatz der verkauften Kanzlei besteht auch ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines solchen Anspruchs nicht, §§ 320, 273 BGB.

b) Die Zinsansprüche beruhen für die Zeiträume vor Fälligkeit der Kaufpreisraten auf den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien; im Übrigen folgen die Zinsforderungen aus §§ 288 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

c) Der Anspruch der Klägerin auf Stellung einer Bankbürgschaft für einen Teilbetrag von 50.000,00 € der ausstehenden Kaufpreisraten beruht auf Ziffer 8 des Vertrages. Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien kann die Klägerin jedoch weder eine selbstschuldnerische Bürgschaft noch die Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank verlangen. In letzterer Einschränkung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch keineswegs ein Entgegenkommen von ihrer Seite zu sehen, denn nach dem Vertrag stand es der Beklagten frei, etwa die Bürgschaft einer ausländischen Bank beizubringen. Nicht verlangen kann die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 50.000,00 €, soweit ihr die Bürgschaft nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gestellt wird. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass hierdurch neben der bereits titulierten Kaufpreisforderung eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung begründet würde, auf die materiell-rechtlich ein Anspruch nicht besteht.

4. Die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage ist bereits unzulässig soweit die Beklagte Erstattung der nach ihrer Behauptung angefallenen Vermittlungsprovision in Höhe von 4.700,00 € sowie der ihrem Vortrag gemäß angefallenen Finanzierungskosten hinsichtlich des gezahlten Teils des Kaufpreises verlangt. Beide Positionen waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, sodass eine Entscheidung dieser der Höhe nach streitigen Positionen entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat ohnehin nach § 529 ZPO zu berücksichtigen hat.

Im Übrigen ist die Widerklage zulässig. Soweit die Beklagte die Rückabwicklung des Praxisübernahmevertrages und die Feststellung eines Annahmeverzuges der Klägerin hinsichtlich der Rücknahme der im Rahmen des Vertragsvollzuges übergebenen Mandate und übereigneten Gegenstände begehrt, sind die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt. Zwar liegt eine Einwilligung der Klägerin betreffend die Widerklage nicht vor. Die Widerklage ist jedoch sachdienlich. Sachdienlichkeit ist dann gegeben, wenn die Widerklage geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien endgültig und alsbald auszuräumen, wobei maßgeblich der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit ist (Heßler in Zöller, a. a. O., § 533 Rn. 10). Dies ist hier der Fall, denn sowohl im Rahmen der mit der Klage geltend gemachten Kaufpreisansprüche als hinsichtlich der im Wege der Widerklage verlangten Rückabwicklung des Vertrages ist zu entscheiden, ob der von der Beklagten erklärte Rücktritt wirksam erfolgt ist. Die Widerklage stützt sich auch auf Tatsachen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO. Die Ausführungen der Beklagten zum Vorliegen eines Mangels des Kaufgegenstandes hat der Senat - entsprechend der vorangegangenen Darstellung - in seine Entscheidung einbezogen. Die Rücktrittserklärung als solche ist ebenso wie deren Zurückweisung durch die Klägerin zwischen den Parteien unstreitig und daher in der Berufungsinstanz ohnehin zu berücksichtigen.

Auch die vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der von der Beklagten zu erfüllenden Rückgabeverpflichtung sind durch die Konkretisierungen der übereigneten Gegenstände im nachgereichten Schriftsatz vom 26.03.2009 ausgeräumt.

Die Widerklage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da die Beklagte - wie ausgeführt - vom Vertrag mit der Klägerin nicht wirksam zurückgetreten ist.

5. Die nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 19. und 26.03.2009 sowie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 16.04.2009 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 211.600,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG [Klage: 155.000,00 € (Kaufpreisansprüche: 55.000,00 €, Stellung der Bürgschaft: 50.000,00 €, Zahlungsanspruch Bürgschaft: 50.000,00 €); Widerklage: bis 56.600,00 € (Zahlungsantrag zu a): 50.000,00€, Feststellungsantrag: 100,00 €, Schadensersatzansprüche zu c): 6.500,00 €)].

Wert der Beschwer für die Klägerin: 50.000,00 €,

Wert der Beschwer für die Beklagte: 161.100,00 €.

Ende der Entscheidung

Zurück