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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 12 W 17/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 162 | |
ZPO § 38 | |
ZPO § 33 | |
ZPO § 114 S. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
12 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Funder als Einzelrichter am 26. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 28. März 2007, Az.: 1 O 393/06, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Antragsgegnerin auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer polnischen Gesellschaft in Anspruch nehmen will.
Der Antragsteller war mit 24 Geschäftsanteilen Gesellschafter der M ... D... z.o.o. mit Sitz in W... (im Folgenden: M...), einer Gesellschaft polnischen Rechts, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts von W.... Die Antragsgegnerin projektiert und errichtet schlüsselfertige Windparkanlagen im In- und Ausland. Sie entschloss sich Mitte des Jahres 2000, ihre geschäftlichen Aktivitäten auch in Polen zu entfalten. Unter dem 15.02.2001 schlossen die Parteien einen notariellen Anteilskaufvertrag über die 24 von dem Antragsteller gehaltenen Geschäftsanteile an der M... zu einem Kaufpreis von 5 Mio. DM. Nach § 11 Ziffer 3 sollte der Kaufvertrag erst wirksam werden, wenn die Mitgesellschafterin M... P... der Antragsgegnerin ein notarielles Angebot zum Kauf und zur Übertragung ihrer 26 Geschäftsanteile an der Gesellschaft zum 31.12.2003 gemacht hatte. Die Antragsgegnerin zahlte auf den Kaufpreis insgesamt einen Betrag von 800.000,00 DM, der nach Ziffer II 3 des Kaufvertrages als zinsloses Darlehen gewährt werden sollte und bei Wirksamwerden des Anteilskaufvertrages als Anzahlung auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte.
Am 15.05.2001 schlossen die Parteien vor einem polnischen Notar einen weiteren Anteilskaufvertrag über die von dem Antragsteller an der M...gehaltenen Gesellschaftsanteile. In § 4 vereinbarten die Parteien, dass der Antragsteller seine 24 Anteile an der Gesellschaft an die Antragsgegnerin zu einem Kaufpreis von 5.600.000,00 DM verkauft. Der Kaufpreis sollte in zwei Raten gezahlt werden, wobei ein Teilbetrag von 2 Mio. DM nach Unterzeichnung des Vertrages fällig werden sollte. Die zweite Rate in Höhe von 3.600.000,00 DM sollte nach § 4 Ziffer 3 b der Antragsteller ausgezahlt erhalten, nachdem die M... alle für den Baubeginn der Windkraftanlagen notwendigen Genehmigungen und die Zusage für die Erzeugung elektrischer Energie erhalten hatte sowie nach Unterzeichnung eines Vertrages über die Abnahme elektrischer Energie zum Preis von nicht weniger als 0,30 Zloty/kWh mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen oder einem anderen Abnehmer. Unter § 4 Ziffer 6 vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Streitigkeiten, die aus der Nichterfüllung des gegenständlichen Vertrages entstehen könnten, durch das für den Sitz der M... zuständige Gericht entschieden werden sollten. Unter § 7 Ziffer 2 wurde vereinbart, dass auf die in dem Vertrag nicht geregelten Angelegenheiten die Vorschriften des polnischen Rechts Anwendung finden sollten.
Die nach § 4 Ziffer 2 des Anteilskaufvertrages vereinbarte erste Kaufpreisrate von 2 Mio. DM wurde durch die Antragsgegnerin gezahlt. Die Antragsgegnerin ist zwischenzeitlich im Gesellschaftsregister als Gesellschafterin der M... mit 24 Geschäftsanteilen eingetragen. Mit Beschluss vom 30.09.2003 ist über das Vermögen der M... das Konkursverfahren eröffnet worden.
Mit einer am 09.03.2004 beim Landgericht Hamburg erhobenen und dem Antragsteller am 16.08.2004 zugestellten Klage hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Betrages von 800.000,00 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg hat sich mit Beschluss vom 22.04.2005 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam verwiesen.
Mit der am 20.09.2006 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Widerklage, für deren Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt, nimmt der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Zahlung von 3.600.000,00 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er hat zunächst vorgetragen, bei diesem Betrag handele es sich um den Restkaufpreis für die von ihm verkauften 24 Geschäftsanteile an der M.... Da der Eintritt der Fälligkeitsbedingungen gem. § 4 Ziffer 3 b des Anteilskaufvertrages durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr möglich sei, gelte die Bedingung gem. § 162 BGB als eingetreten, so dass mit dem 30.09.2003 die Restkaufpreisforderung fällig geworden sei. Zugleich schulde die Antragsgegnerin den Betrag als Schadensersatz, indem sie rechtsgrundlos sich die Geschäftsanteile angeeignet habe und zudem bei dem Antragsteller das Vertrauen auf das Zustandekommen eines wirksamen Vertragsverhältnisses erweckt habe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.09.2006 die Widerklage abgetrennt.
Die Antragsgegnerin rügt die fehlende internationale Zuständigkeit unter Hinweis auf die in § 4 Ziffer 6 des Anteilskaufvertrages vom 15.05.2001 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung. Im Übrigen seien die Bedingungen für die Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises unstreitig nicht eingetreten und könnten auch durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr eintreten. Dies habe zur Folge, dass das insoweit aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft endgültig wirkungslos werde. Ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers sei nicht ersichtlich.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.03.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es sei für eine Entscheidung des Streitstoffes nicht zuständig, da die Parteien zulässigerweise einen ausschließlichen Gerichtsstand in Polen vereinbart hätten. Es seien zureichende Anknüpfungspunkte gegeben, da der Vertrag in Polen geschlossen worden sei und Anteile einer polnischen Firma beträfe. Es handele sich um eine jedenfalls nach § 38 ZPO zulässige und wirksame Gerichtsstandsvereinbarung. Zudem stehe dem Antragsteller auch materiell-rechtlich kein Anspruch auf Schadensersatz oder Kaufpreiszahlung zu. Dem stehe entgegen, dass die Bedingungen des vor dem deutschen Notar am 15.02.2001 geschlossenen Vertrages nicht eingetreten seien. So seien der Antragsgegnerin die übrigen Geschäftsanteile nicht zum Nennwert zum Kauf angeboten worden, ohne dass dies die Antragsgegnerin zu verantworten habe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 05.04.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten "Beschwerde". Zur Begründung führt er aus, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stütze sich auf culpa in contrahendo (c.i.c.). Für diesen Schadensersatzanspruch gebe es keine Gerichtsstandsvereinbarung. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Schadensersatz beruhe auf den Anteilskaufvertrag vom 15.02.2001, hinsichtlich dessen bereits die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Hamburg bindend festgestellt worden sei. Grundlage des Schadensersatzanspruches sei, dass die Antragsgegnerin sich die Rechte an den Geschäftsanteilen des Antragstellers "rechtsgrundlos angeeignet" habe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2007 der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
II.
Das als sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 S. 1 ZPO.
1.
Allerdings steht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht bereits die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam aufgrund der in § 4 Ziffer 6 des notariellen Vertrages vom 15.05.2001 vereinbarten Gerichtsstandsklausel entgegen.
Der Senat geht dabei davon aus, dass streitgegenständlich Ansprüche des Klägers aus der Nichterfüllung des Anteilskaufvertrages vom 15.05.2001 sind, wie sie Gegenstand der Gerichtsstandsvereinbarung in § 4 Ziffer 6 des Vertrages sind. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift ausführt, Ausgangspunkt der geltend gemachten Ansprüche sei § 2 Ziffer 2 des Vertrages vom 15.02.2001, ist dies nicht nachvollziehbar. § 2 Abs. 2 des Anteilskaufvertrages vom 15.02.2001 regelt die Verpflichtung des Verkäufers (also des Antragstellers), die Geschäftsanteile an der M... bis zum 31.12.2001 vor einem polnischen Notar auf die Käuferin, d.h. die Antragsgegnerin, zu übertragen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit aus einer Nichterfüllung dieser Verpflichtung des Antragstellers Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin erwachsen sollen. Zwischen den Parteien war zumindest im Ausgangsverfahren 1 O 268/05 auch unstreitig, dass der Anteilskaufvertrag vom 15.02.2001 zwischen den Parteien einvernehmlich zumindest in Teilen aufgehoben bzw. durch den Vertrag vom 15.05.2001 ersetzt worden ist.
Sind somit Ansprüche streitgegenständlich, die im Zusammenhang mit dem Anteilskaufvertrag vom 15.05.2001 stehen - sei es auf Zahlung der 2. Kaufpreisrate, sei es auf Zahlung von Schadensersatz - haben die Parteien zwar für die Entscheidung über diese Ansprüche gem. § 4 Ziffer 6 des Vertrages vom 15.05.2001 den Gerichtsstand des für die M... zuständigen Gerichts in Polen vereinbart. Ausgehend von dem Vorbringen des Antragstellers, das im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens zugrunde zu legen ist, ist diese Gerichtsstandsvereinbarung jedoch gem. Art. 23 Abs. 5 i.V.m. Art. 17 EuGGVO unwirksam. Der Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGGVO ist eröffnet. Beide Parteien hatten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 15.05.2001 ihren Wohnsitz bzw. ihren satzungsmäßigen Sitz (Art. 60 Abs. 1 EuGGVO) im Gebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, nämlich Deutschland. In der Gerichtsstandsvereinbarung haben die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates, nämlich Polen, vereinbart. Der erforderlich Auslandsbezug ist somit gegeben. Der Anwendung des Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGGVO steht nicht entgegen, dass das EuGGVO erst zum 01.03.2002 in Kraft getreten ist. Maßgeblich ist insoweit gem. Art. 66 Abs. 1 EuGGVO der Zeitpunkt der Erhebung bzw. Zustellung der Klage. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass Polen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht Mitglied der Europäischen Union war. Die Vorschriften der EuGGVO sind ab dem 01.05.2004 auch auf die neu beigetretenen Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen anwendbar, wobei in sinngemäßer Anwendung des Art. 66 Abs. 1 EuGGVO darauf abzustellen ist, dass die Klage nach dem 01.05.2004 erhoben worden ist (vgl. OLG Dresden OLGR 2007, 594, 595). Selbst im Fall der Vereinbarung eines Gerichtsstand in einem Drittstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ist die Frage der wirksamen Derogation der internationalen Zuständigkeit des Heimatgerichts anhand der Art. 13, 17, 21 und 22 EuGGVO zu prüfen (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 23 EuGGVO Rn. 42).
Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat er den Vertrag vom 15.05.2001 als Privatperson abgeschlossen. Trifft dies zu, ist nach Art. 15 Abs. 1 c EuGGVO der Anwendungsbereich des 4. Abschnittes eröffnet, so dass die Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit den Beschränkungen des Art. 17 EuGGVO unterliegt. Die Voraussetzungen des Art. 17 EuGGVO sind im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist weder nach Entstehung der Streitigkeit getroffen worden (Art. 17 Nr. 1 EuGGVO), noch erweitert sie die Wahlmöglichkeit des Antragstellers unter verschiedenen Gerichtsständen (Art. 17 Nr. 2 EuGGVO), schließlich wird durch die Gerichtsstandsvereinbarung auch nicht die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes vereinbart (Art. 17 Nr. 3 EuGGVO). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nach alledem nur wirksam, wenn der Antragsteller den Vertrag vom 15.05.2001 in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen hat bzw. der Vertragsabschluss der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers diente. Da die Beweislast für die Tatsachen, aus denen eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung abgeleitet wird, derjenige trägt, der sich auf sie beruft (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., Art. 23 EuGGVO, Rn. 16), obliegt es im Streitfall der Antragsgegnerin, entsprechende Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Anteilskaufvertrag vom 15.05.2001 einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers zuzurechnen ist. Hierzu fehlt es bislang an konkretem Vortrag der Antragsgegnerin. Soweit die Antragsgegnerin in dem Ausgangsverfahren 1 O 268/05 vorgetragen hat, der Antragsteller sei als Bauträger von 48 Split-Level Häusern aufgetreten, ist dies streitig und von der Antragsgegnerin mit Ausnahme der Bezugnahme auf eine Auskunft der Fa. C..., die allerdings nicht zu den dem Senat zur Verfügung stehenden Akten gelangt ist, unter Beweis gestellt worden. Darüber hinaus ergibt sich nicht, inwieweit der Verkauf von Gesellschaftsanteilen einer polnischen Gesellschaft mit einer etwaigen Tätigkeit des Antragstellers als Bauträger im Zusammenhang steht. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, die Kaufmannseigenschaft des Antragstellers sei ihm aufgrund einer Vielzahl von anhängig gewesenen Verfahren gerichtsbekannt, kann dies ebenfalls dahinstehen, da es für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht auf die Kaufmannseigenschaft, sondern auf den mit dem Verkauf der Geschäftsanteile verfolgten Zweck, der mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers im Zusammenhang stehen muss, ankommt.
Da somit die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht festgestellt werden kann, bedarf es im Übrigen keiner Entscheidung darüber, ob mit der Vereinbarung des Gerichtsstands des für die M... zuständigen Gerichtes in Polen zugleich die Parteien konkludent auch die Möglichkeit der Erhebung einer Widerklage an dem derogierten Gericht haben ausschließen wollen (vgl. dazu Geimer a.a.O. Rn. 195).
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ist nach § 33 ZPO gegeben. Die von dem Antragsteller erhobene Widerklage steht im Zusammenhang mit dem Ursprungsverfahren, in dem der Antragsteller zugleich die hilfsweise Aufrechnung gegen die in diesem Rechtsstreit von der Antragsgegnerin geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung eines zinslos gewährten Darlehens mit einem erstrangigen Teilbetrag der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung in Höhe von 409.033,50 € erklärt hat. Das Begehren des Antragstellers wird bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen sein, dass für diesen Fall mit der Widerklage lediglich der den zur Aufrechnung gestellten Teil überschießende Betrag der Widerklageforderung geltend gemacht werden soll.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.840.650,77 € nach seinem eigenen Vorbringen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 4 des notariellen Vertrages vom 15.05.2001. Denn die Voraussetzungen, unter denen nach § 4 Nr. 3 b die zweite Kaufpreisrate von der Antragsgegnerin zu zahlen war, sind unstreitig nicht eingetreten und können infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der M... auch nicht mehr eintreten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei diesen Voraussetzungen um eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages oder lediglich um eine Fälligkeitsregelung handelt. Der Umstand, dass die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 3 b des Vertrages nicht mehr eintreten können, führt in keinem Fall dazu, dass dem Antragsteller der Anspruch auf Zahlung der zweiten Kaufpreisrate nunmehr unbedingt zusteht. Für diesen Fall, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der zweiten Kaufpreisrate nicht erfüllt werden, haben die Parteien in § 5 Nr. 4 des Vertrages ausdrücklich vereinbart, dass der Antragsteller lediglich die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile verlangen kann. Für den Fall, dass der Nichteintritt der in § 4 Nr. 3 b vereinbarten Voraussetzungen auf einem schuldhaften Verhalten der Antragsgegnerin beruht, sollte der Antragsteller darüber hinaus nach § 4 Nr. 4 des Vertrages berechtigt sein, die erste Kaufpreisrate von 2 Mio. DM zu behalten. Ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises ist für diesen Fall gerade ausgeschlossen.
Dem Antragsteller stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin zu. Unabhängig davon, dass die Parteien in § 7 Nr. 2 des Vertrages ausdrücklich "für andere in dem Vertrag nicht geregelten Angelegenheiten", also auch etwaige Schadensersatzansprüche, die Anwendung polnischen Rechts vereinbart haben und im Übrigen gem. Art. 27 ff EGBGB durch die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Polen auch konkludent eine entsprechende Rechtswahlvereinbarung getroffen haben, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht, durch welches Verhalten sich die Antragsgegnerin schadensersatzpflichtig gemacht haben soll. Der Antragsteller beruft sich lediglich darauf, die Antragsgegnerin habe sich die Stellung als Gesellschafterin der M... "rechtsgrundlos angeeignet". Dieses Vorbringen des Antragstellers ist jedoch bereits auch ohne nähere Kenntnisse des polnischen Rechts unschlüssig. Die Wirksamkeit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an der M... richtet sich ebenfalls nach polnischem Recht. Wenn die Übertragung der Gesellschaftsanteile nach polnischem Recht, wie der Antragsteller behauptet, nicht wirksam erfolgt ist, hätte dies zur Folge, dass der Antragsteller weiterhin Inhaber der Gesellschaftsanteile ist und allenfalls das Gesellschaftsregister unrichtig wäre. Ist die Übertragung hingegen wirksam erfolgt, ist die Antragsgegnerin auch zu Recht im Gesellschaftsregister eingetragen worden. In diesem Fall könnte der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der M... möglicherweise entsprechend der obigen Ausführungen einen Anspruch auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile haben. Die Antragsgegnerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile trotz des Konkursverfahrens nicht unmöglich geworden ist. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da der Antragsteller einen solchen Anspruch in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend macht.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht des Beklagten zur Übernahme der Gerichtsgebühren folgt aus § 22 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1811 KV (Anlage 1 zu § 3 GKG), ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruches im Beschlusstenor bedarf. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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