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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: 12 W 8/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 118 Abs. 1 S. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 831 Abs. 1 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juli 2006, Az.: 3 O 235/05, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer seiner Ansicht nach fehlerhaften Behandlung einer Schulterverletzung durch die Beklagte im Sommer 2000. Der Kläger erlitt am 17.06.2000 beim Fußballspiel eine Schultereckgelenksprengung vom Typ Tossy III. Am 21.06.2000 erfolgte im Haus der Beklagten eine operative Versorgung der Verletzung durch Bosworth-Verschraubung. Nach der Operation wurde die Schulter des Klägers mittels eines Desaultverbandes ruhig gestellt. Dieser wurde bereits am 27.06.2000 entfernt. In der Folge riss die Bosworthschraube aus dem Schultereckgelenk wieder aus. Nach Entfernung des eingebrachten Materials am 24.07.2000 erfolgte am 10.08.2000 eine erneute Operation im Hause der Beklagten, bei der das Schultergelenk durch eine sog. "Kirschner-Draht-Zugurtung" fixiert wurde. Auch diese Operation verlief nicht erfolgreich. Es kam erneut zu einer Verschiebung des Schlüsselbeinendes im Schultereckgelenk. Am 12.09.2000 wurde wiederum das eingebrachte Material operativ entfernt. Im Dezember 2000 wurde der Kläger in den D.-Kliniken W. in B. operiert, wobei eine laterale Clavicularesektion mit Refixation der verbliebenen Bandanteile vorgenommen wurde. Ein halbes Jahr nach dieser Operation wie auch im Januar 2004 waren operative Behandlungen des Klägers wegen aufgetretener Verknöcherungen erforderlich.
Der Kläger behauptet, jedenfalls die zweite Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Kirschnerdrähte seien nicht richtig platziert worden und hätten das Schlüsselbein an einer falschen Stelle fixiert. Auch habe die Beklagte es versäumt das unzureichende Ergebnis der Operation vom 10.08.2000 zu korrigieren. Bei dem operativen Eingriff am 07.12.2000 sei eine solche Korrektur nicht mehr möglich gewesen. Bei ordnungsgemäßer Behandlung der Schulterecksgelenksprengung wäre eine Wiederherstellung der vollen funktionalen Leistungsfähigkeit des Schultereckgelenks mit 95%iger Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Zudem habe die Beklagte zwischen den einzelnen Behandlungen zu viel Zeit verstreichen lassen. Weiter behauptet der Kläger, er leide ständig unter Schmerzen, wobei sich dieser Zustand weiter verschlimmert habe. Auch sei er infolge der fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten dauerhaft berufsunfähig. Hierzu trägt der Kläger vor, er sei als Maurerpolier tätig gewesen. Vor dem Unfall habe er ein monatliches Nettogehalt von durchschnittlich 1.933,04 € erzielt, unter Anrechnung seiner Bezüge aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 1.115,00 € verbleibe ein monatlicher Fehlbetrag von 818,04 €. Der Kläger behauptet, die bei ihm auftretenden Schmerzen führten dazu, dass er teilweise nicht in der Lage sei ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch bestünden die Schmerzen ständig. Es bestehe ein ausgeprägter Druckschmerz mit einer schmerzhaften Überempfindlichkeit der Haut und eine erhebliche schmerzhafte Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit sowie eine deutliche Athrophie der Schultermuskulatur und der Oberarmmuskulatur. Er sei gezwungen Schmerzmittel zu nehmen, um schlafen zu können. Teilweise könne er seine Hand nicht mehr gebrauchen, da diese ohne Gefühl sei. Kehre das Gefühl zurück, so träten außerordentlich starke Schmerzen auf. Immer öfter komme es vor, dass er tagelang infolge starker Schmerzen zu keiner Tätigkeit in der Lage sei und sich ins Bett lege, um die Schmerzen halbwegs ertragen zu können. Auch könne er immer häufiger Gegenstände, die er mit der rechten Hand greife, vor Schmerzen nicht mehr festhalten.
Die Beklagte bestreitet einen Behandlungsfehler und behauptet, auch bei ordnungsgemäßer Behandlung könne eine Schultereckgelenksarthrose auftreten, die zu einer chronischen Schmerzsituation führen und weitere Eingriffe erforderlich machen könne. Mit einer folgenlosen Ausheilung sei nur in seltenen Ausnahmefällen zu rechnen.
Mit Beschluss vom 05.12.2005 hat das Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für den zunächst begehrten Verdienstausfall im Zeitraum von März bis einschließlich Dezember 2002 in Höhe von 7.940,10 € sowie für ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 08.03.2006 hat der Kläger beantragt, ihm auch Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 28.02.2006 zu bewilligen, die eine monatliche Erwerbs-unfähigkeitsrente von 817,08 € vom Monat Februar 2003 an bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter, eine monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € beginnend mit dem Monat Februar 2003 sowie eine Wertsicherungsklausel für beide Anträge betrifft. Wegen der Formulierung der Anträge wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28.02.2006 Bezug genommen (Bl. 102 d. A.).
Das Landgericht hat den (zweiten) Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 04.07.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage habe insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe die Grundlagen für die bei der Bestimmung des Verdienstausfalls zu treffende Prognose nicht hinreichend dargelegt. Es sei nicht ausreichend vorgetragen, dass er die von ihm ausgeübte Maurertätigkeit in dem benannten Unternehmen hätte weiter führen können. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne den Unfall einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit mit entsprechendem Einkommen bei einem anderen Unternehmen nachgegangen wäre. Aus dem gleichen Grunde bestehe auch ein in dem Leistungsantrag zugleich enthaltener Feststellungsanspruch nicht. Zudem sei die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht hinreichend belegt. Für die Bewilligung einer Schadenersatzrente fehle es schließlich an dem hierfür erforderlichen schweren Dauerschaden. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 10.07.2006 zugestellten Beschluss mit einem am 24.07.2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er wiederholt seinen Vortrag, dass er ständig an Schmerzen im Bereich des Schultereckgelenks leide sowie an Missempfindungen und zeitweiliger Gefühllosigkeit, die bis in den Arm ausstrahle, wie auch an Kraftlosigkeit. Zu seiner bisherigen Tätigkeit stellt er nunmehr unbestritten klar, dass er vor dem Unfall als Maurerpolier bei der D. GmbH tätig war, wobei er als Gründungsgesellschafter zugleich an diesem Unternehmen beteiligt ist. Dabei habe ihm - wie auch einem weiteren Gesellschafter - die Leitung der handwerklichen Tätigkeiten oblegen. Von Arbeitslosigkeit sei er in dieser Situation nicht bedroht gewesen. Jedoch könne er wegen seiner Beeinträchtigungen nicht regelmäßig einen Pkw benutzen und so zu seiner Arbeitsstätte gelangen. Zugleich sei sein Wohnort kaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden. Auch sei ihm ein Wohnortwechsel nicht zuzumuten. Zu Unrecht habe das Landgericht das Fehlen hinreichender Belege einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit verneint. Eine entsprechende Klärung müsse im vorliegenden Verfahren erfolgen. Die geforderte Erwerbsunfähigkeitsrente reduziert der Kläger auf einen Betrag von 511,10 € monatlich. Er behauptet nunmehr, sein Nettogehalt vor dem Unfall habe 1.627,06 € betragen. Unter Anrechnung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verbleibe ein Fehlbetrag von 511,10 €. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die wiederkehrenden Schmerzen rechtfertigten die Zahlung einer Schmerzensgeldrente.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 09.03.2007 unter Hinweis auf eine fehlende Darlegung seiner Bedürftigkeit durch den Kläger sowie wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 107 f des PKH-Heftes) verwiesen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Klage hat hinsichtlich der mit der Klageerweiterung vom 28.02.2006 in der Fassung des Schriftsatzes vom 11.10.2006 geltend gemachten Ansprüche keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass die beantragte Prozesskostenhilfe vom Landgericht zutreffend versagt worden ist, § 114 ZPO.
a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Erwerbsschadensrente in Höhe von nunmehr 511,10 € monatlich aus positiver Forderungsverletzung des von den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrages bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargetan.
Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalles ist eine Prognose hinsichtlich der beruflichen Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte. Der Geschädigte muss so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose dürfen dabei nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde (BGH VersR 1998, S. 770; VersR 1995, S. 422; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 47). So kann etwa bei relativ jungen Arbeitnehmern nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden, dass sie auf Dauer die ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten für gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werden (BGH NJW 1997, S. 937). Auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungspunkte ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten zu fällen (Küppersbusch, a. a. O.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar nunmehr hinreichend substantiiert zu seiner Tätigkeit und Stellung in der D. GmbH vorgetragen, wobei aufgrund der gleichzeitigen Stellung des Klägers als Mitgesellschafter dieses Unternehmens insbesondere von einer dauerhaften Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist. Auch sind keine Anhaltspunkte gegeben, die die Annahme rechtfertigen, das Unternehmen selbst werde nur noch einen beschränkten Zeitraum weiterbestehen. Weiterhin ist der Vortrag des Klägers auch hinreichend, soweit er sich darauf stützt, wegen seiner Beeinträchtigungen die körperlichen Arbeiten eines (mitarbeitenden) Maurerpoliers nicht mehr ausüben zu können und auch sonstige Tätigkeiten - etwa Autofahren - schmerzbedingt über Tage hinweg nicht durchführen zu können. Der Annahme eines verletzungsbedingten Verdienstausfalls und einer Erwerbsunfähigkeitsrente steht aber entgegen, dass der Anstellungsvertrag des Klägers bei der D. GmbH, der ohnehin die Tätigkeit eines Geschäftsführers und nicht eines Maurerpoliers beschreibt, fortbesteht, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird. Zwar ist der Gehaltsanspruch des Klägers nach § 2 Abs. 3 des Vertrages dahingehend eingeschränkt, dass das Gehalt im Krankheitsfall nur für die Dauer der gesetzlich festgelegten Frist der Lohnfortzahlung weitergezahlt wird. Nach seinem eigenen Vortrag bestanden beim Kläger jedoch immer wieder Phasen, in denen er mit den weiterhin vorhandenen Schmerzen umgehen konnte, auch wenn diese Phasen sich zunehmend verringert haben sollen. Angesichts des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses war und ist der Kläger jedoch verpflichtet seine Arbeitsleistung in diesen Phasen zu erbringen, wobei er aufgrund der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Geschäftsführer jedenfalls die Erbringung körperlich übermäßig anstrengender Arbeiten nicht schuldete. Zugleich besteht für diese Zeiten ein Vergütungsanspruch. Auch die von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung des Klägers anerkannte Berufsunfähigkeit ändert an diesem Ergebnis nichts, haben sie der Kläger und sein Arbeitgeber doch gerade nicht zum Anlass genommen das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Schließlich ist es auf dieser Grundlage - gerade unter Anrechnung zunächst der Zahlungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten - nicht möglich einen bestimmten Mindestschaden des Klägers für die Zukunft zu prognostizieren bzw. für die zurückliegenden Zeiträume festzustellen.
b) Der Kläger kann von der Beklagten auch die Zahlung einer Schmerzensgeldrente nicht verlangen.
Eine Schmerzensgeldrente ist nur ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren Dauerschäden angemessen, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1979, S. 1654; OLG Hamm ZFS 2005, S. 122; OLG Düsseldorf, VersR 1997, S. 65; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 298). Dies kann der Fall sein bei schweren Hirnschäden, Querschnittslähmungen, dem Verlust eines der fünf Sinne oder bei schwersten Kopfverletzungen (vgl. hierzu Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 7, Rn. 19; Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 67. Aufl., § 253, Rn. 22). Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger behauptete dauerhafte Beeinträchtigung im Bereich der rechten Schulter bzw. des rechten Armes erreicht nicht einen Grad, der eine nur in Ausnahmefällen zuzusprechende Schmerzensgeldrente rechtfertigen würde. Selbst die nunmehr vom Kläger vorgetragene gesteigerte Schmerzproblematik führt nicht dazu, dass der vorliegende Fall einer Beeinträchtigung durch einen schweren Hirnschaden oder einer Querschnittslähmung vergleichbar wäre.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Schmerzensgeldrente - wie bereits das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt hat - in einer ausgewogenen Relation zum Schmerzensgeldkapital stehen muss; der sich bei einer Kapitalisierung der Rente ergebende Betrag zuzüglich des zugestandenen Kapitals also zumindest annähernd dem Betrag entsprechen muss, der sonst für vergleichbare Verletzungen zugesprochen wird (BGH VersR 1976, S. 967; OLG Hamm ZfS 2005, S. 122; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 300). Hierzu ist zunächst ein angemessenes Gesamtschmerzensgeld für die Beeinträchtigungen des Geschädigten zu ermitteln, von dem ein Teilbetrag in eine monatliche Rente unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung und des für eine Kapitalisierung üblichen Zinssatzes von 5 % umzuwandeln ist (Küppersbusch, a. a. O.). Dies lässt der Kläger außer Acht, wenn er einerseits vorträgt, die erlittenen Beeinträchtigungen rechtfertigten einen Schmerzensgeldbetrag in einer Größenordnung von 15.000,00 €, andererseits aber darüber hinaus eine Schmerzensgeldrente verlangt, die unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Klägers von rund 77 Jahren (vgl. hierzu Küppersbusch, a. a. O., S. 313 f) einen Betrag von weiteren 100.000,00 € deutlich überschreitet.
c) Aus den vorgenannten Gründen bleibt schließlich die mit dem Antrag zu 5. geltend gemachte Wertsicherungsklausel hinsichtlich der begehrten Rentenzahlungen ohne Erfolg.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme des Klägers für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Ende der Entscheidung
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