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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 13 U 185/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006

Verkündet am 06.09.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau - als Einzelrichterin -

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2005 - 11 O 409/03 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt an Eides statt zu versichern, dass es über die in der notariellen Urkunde vom 16. November 2001 (UR-Nr. 376/2001 des Notars R... H... in B...) angegebene Zuwendungen hinaus keine Schenkung des Erblassers W... P... an sie und keine ausgleichspflichtigen Zuwendungen und Schenkungen an Dritte gegeben hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gründe des im Vorverfahren - 13 U 148/04 - ergangenen Urteils des Senats vom 26. Januar 2005 verwiesen.

Der Kläger hat, nachdem der Senat den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Stufen der Stufenklage nach Erledigung der Auskunftsstufe zurückverwiesen hatte, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass es über die in der notariellen Urkunde vom 16. November 2001 (UR-Nr. 376/2001 des Notars R... H... in B...) angegebenen Zuwendung hinaus keine Schenkung des Erblassers W... P... an sie und keine ausgleichspflichtigen Zuwendungen und Schenkungen an Dritte gegeben hat.

Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.556,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit Zustellung der Klageschrift vom 12. September 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb ein weitergehender Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehen und weshalb die Beklagte die Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt haben solle. Den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag hat das Landgericht als bereits unzulässig abgewiesen, da über ihn erst in der nächsten Stufe zu verhandeln und zu entscheiden sei.

Gegen das dem Kläger am 20. Oktober 2005 zugestellte Teilurteil richtet sich die am 3. November 2005 beim Oberlandesgericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 begründete Berufung des Klägers. Mit dieser rügt er, das Landgericht habe verkannt, dass es bereits an einer eidesstattlichen Versicherung insoweit fehle, als die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 5. Januar 2005 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht weitere Auskünfte erteilt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2005 (11 O 409/03) zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass es über die in der notariellen Urkunde vom 16.11.2001 (UR-Nr. 376/2001 des Notars R... H... in B...) angegebenen Zuwendungen hinaus keine Schenkung des Erblassers W... P... an sie und keine ausgleichspflichtigen Zuwendungen und Schenkungen an Dritte gegeben hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, es bestünde keinerlei Grund zu der Annahme, dass von ihr vor dem Notar H... errichtete Nachlassverzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden.

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Auch in der Sache ist das Rechtsmittel begründet.

Der mit der Berufung weiterverfolgte Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist sachlich gerechtfertigt. Im Streitfall besteht Anlass, die Auskunft der Beklagten an Eides statt zu versichern, weil nach einer Würdigung des Gesamtverhaltens der Beklagten nicht auszuschließen ist, dass sie ihre Erklärungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben hat. Bereits das in notarieller Urkunde erstellte Nachlassverzeichnis vom 16. November 2001 war nicht vollständig, denn sowohl die Angaben der Beklagten zu Schenkungen ihr gegenüber als hinsichtlich ausgleichspflichtiger Zuwendungen und Schenkungen an Dritte waren ergänzungsbedürftig. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 dort Seiten 5 und 6. Obwohl die Beklagte bereits mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 9. Oktober 2001 auf den Umfang ihrer Auskunftspflichten hingewiesen worden ist, insbesondere auch darauf, dass sie auch Auskunft über ausgleichspflichtige Schenkungen an Dritte zu erteilen hat, hat sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. Januar 2005 ihre bereits erteilten Auskünfte dahingehend ergänzt. Weiter hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt, dass es eine Verfügung ihrerseits über die Konten des Erblassers noch zu dessen Lebzeiten in Höhe von 30.000 DM gegeben habe. Auf Grund der weiter von ihr zugestandenen Umstände erscheint es jedenfalls nicht fern liegend, insoweit von einer verdeckten - zumindest teilweise - Schenkung des Erblassers auszugehen, die ebenfalls in dem Nachlassverzeichnis keinerlei Erwähnung gefunden hat.

Die ergänzten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen sind jedenfalls in dem in notarieller Urkunde erstellten Nachlassverzeichnis vom 16. November 2001 nicht enthalten und folglich kann sich die in dieser Urkunde auch enthaltene Versicherung der Richtigkeit an Eides statt nicht auf die erstmals im Termin am 5. Januar 2005 abgegebenen Erklärungen beziehen. Zwar begründet allein die Feststellung, dass die ursprüngliche Erklärung der Beklagten unvollständig war nicht ohne weiteres die Annahme mangelnder Sorgfalt. Allerdings muss die Beklagte sich hier vorwerfen lassen, dass sie sich bereits wegen des Aufforderungsschreibens des Klägervertreters vom 9. Oktober 2001 und der darin enthaltenen Hinweise auf dem Umfang ihrer Auskunftspflicht nicht in einem Irrtum oder in einer Unkenntnis in Bezug auf den Umfang ihrer Auskunftspflicht befunden haben und sich entsprechend hierauf auch nicht zu ihren Gunsten berufen kann. Die Unvollständigkeit ihrer Auskunft wäre vielmehr bei gehöriger Sorgfalt zu vermeiden gewesen. Erstmals im Rechtsstreit und letztlich ebenfalls erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. Januar 2005 erfolgten sodann Erklärungen zu der von ihr bereits zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Verfügung über 30.000 DM zu Gunsten ihrer Schwiegermutter. Aus dem Gesamtverhalten der Beklagten, das für die Beurteilung der Frage, ob sie die Auskunft ohne die erforderliche Sorgfalt unvollständig erteilt hat, heranzuziehen ist, ergibt sich jedenfalls das Grund für diese Annahme besteht. Insgesamt legt das Verhalten der Beklagten, insbesondere ihre Verfügung über das Konto des Erblassers noch zu Lebzeiten, sogar dem Verdacht nahe, dass die Beklagte ein Interesse daran hat, gewisse Tatsachen gerade nicht zu offenbaren, so dass es sich auch um mangelnden Sorgfaltswillen handelt, der den Anschein vorsätzlicher Unvollständigkeit erweckt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Die Kostenentscheidung, die hier nur für Berufungsinstanz zu treffen war, folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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