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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: 13 U 31/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 92 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 522 II | |
ZPO § 524 IV | |
ZPO § 524 II 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß
13 U 31/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... am 7. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. Januar 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.
Gründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten wird durch einstimmigen Beschluß des Senats gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen, da die Voraussetzungen jener Vorschrift gegeben sind.
1. Namentlich fehlt es an der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluß vom 27. Mai 2003, auf den Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat. Was der Beklagte dagegen mit seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2003 vorgebracht hat, führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der vom Landgericht mit 21.996 DM errechnete Wert des Wohnrechts nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann. Selbst wenn man den vom Sachverständigen ermittelten Gebäudewert des Gartenhauses - zum maßgeblichen Stichtag 2. August 1999 - von 17.449 DM komplett außer Ansatz lassen wollte, weil insoweit vielleicht ohne die Modernisierungsmaßnahmen des Beklagten keine nennenswerte Restnutzungsdauer mehr gegeben sei, bliebe immer noch ein "marktangepaßter Sachwert" des Grundstücks von 68.432 DM (statt 85.881 DM) und damit ein Anspruch gegen den Beschenkten von 17.108 DM. Mehr also, als das Landgericht angenommen hat. Die Berufung ist daher offensichtlich unbegründet.
2. Mit der Zurückweisung der Berufung durch den vorliegenden Senatsbeschluß verliert die mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003 seitens der Klägerin erklärte Anschließung gemäß § 524 IV ZPO - also kraft Gesetzes - ihre Wirkung. Darüber, ob die - zulässige - Anschlußberufung an sich begründet wäre, hat der Senat folglich nicht mehr zu befinden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 97 und 92 ZPO. Wird die Berufung durch Beschluß gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen und verliert damit die Anschlußberufung gemäß § 524 IV ZPO ihre Wirkung, so fallen die Kosten des zweiten Rechtszuges den Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlußberufung zur Last.
Hinsichtlich der bei der vorliegenden Konstellation zu treffenden Kostenentscheidung hat sich noch keine einheitliche Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebildet.
Nach der Ansicht einiger Schriftsteller (etwa: Ludwig in MDR 2003, 670 und Schumann/ Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rdnr. 383) soll der Berufungskläger auch die Kosten der Anschließung tragen. Dabei wird eine Parallele zur Kostenfolge bei der Berufungsrücknahme gezogen. Im Fall der Berufungsrücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung hatte nach altem Zivilprozeßrecht der Berufungsführer auch die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschließung zu tragen, wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes im Jahre 1951 entschieden hat (BGHZ 4, 229). Der Große Senat hat hierzu im Kernpunkt ausgeführt, daß die Kosten der Anschließung im weiteren Sinne durch das Rechtsmittel entstandene Kosten sind, "weil die Anschließung mit dem in der Hand des Rechtsmittelklägers liegenden Schicksal des Rechtsmittels verbunden ist, ohne daß eine Sachentscheidung ergeht, und weil daher für die in unlöslichem Zusammenhang mit dem Rechtsmittel stehenden Kosten der Anschließung nichts anderes gelten kann als für die Kosten des Rechtsmittels selbst" (BGHZ 4, 229/239).
Die Gegenmeinung (etwa: OLG Düsseldorf Rpfleger 2003, 45 und Pape in NJW 2003, 1150) stützt sich auf eine andere Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen aus dem Jahre 1981(BGHZ 80, 146). Dort hat sich der Große Senat mit der Konstellation befaßt, daß die Annahme der Revision abgelehnt wird und dadurch eine unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung verliert (§ 556 II 4 ZPO alter Fassung; jetzt in § 554 IV ZPO geregelt). Er hat entschieden, daß dann die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last fallen. Tragende Erwägung hierfür war, daß die Anschließung zwar selber kein Rechtsmittel ist, wohl aber ein Angriffsmittel, und daß es einem kostenrechtlichen Grundprinzip entspreche, daß der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen habe. Der Anschlußrevisionskläger erstrebe eine für ihn günstige Entscheidung ohne Rücksicht darauf, ob das eigentliche Rechtsmittel Erfolg hat. Damit übernehme er kostenrechtlich das Risiko für den Mißerfolg seines Angriffs (BGHZ 80, 146/148 f.).
Der Senat folgt der zuletzt zitierten Ansicht. Eine Parallele zum Fall der Berufungsrücknahme läßt sich nicht ziehen. Diese zeichnet sich gerade dadurch aus, daß die Anschließung letztlich aufgrund einer eigenen Handlung des Berufungsführers wirkungslos wird, die nicht von einer Zustimmung des anderen Teils abhängig ist, also allein in seiner Hand liegt. Bei der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluß des Gerichts ist das nicht der Fall; der Erfolg oder Mißerfolg der Anschließung hängt nicht von einer in das Belieben des Rechtsmittelführers gestellten Rechtshandlung ab. Eher naheliegend ist es daher, die Grundüberlegungen der erwähnten Entscheidung des Großen Senats aus dem Jahre 1981 (BGHZ 80, 146) heranzuziehen. Zwar kennt das Berufungsrecht - auch nach der Zivilprozeßreform - keine Annahmeentscheidung, wie sie das frühere Revisionsrecht vorsah. In beiden Fällen, also bei Nichtannahme der Revision nach altem Recht einerseits und bei der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluß andererseits, liegt es aber im Ergebnis übereinstimmend so, daß die Anschließung aufgrund einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ohne mündliche Verhandlung ihre Wirkung verliert. Der Berufungsbeklagte weiß heute ebenso wie der frühere Revisionsbeklagte, daß er mit seinem Rechtsschutzbegehren nur dann zum Zuge kommt, wenn das eigentliche Rechtsmittel nicht schon "im Vorfeld" scheitert. Dies um so mehr, als ihm - bei richtiger Handhabung - die Berufungsbegründung zugleich mit dem Hinweis zugestellt wird, daß das Gericht beabsichtige, die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen (so auch im vorliegenden Fall geschehen). Der Senat verkennt nicht, daß der Berufungsbeklagte, der eine Anschließung erwägt, unter dem Druck der Monatsfrist des § 524 II 2 ZPO eine risikobehaftete Entscheidung treffen muß. Denn er kann nicht wissen, ob es letztlich zu der vom Berufungsgericht angedrohten Zurückweisung des Rechtsmittels kommen wird oder nicht. Das ändert aber nichts. Sein Prozeßrisiko ist jedenfalls nicht größer als das des Berufungsklägers, eher sogar überschaubarer aufgrund des vom Gericht gegebenen Hinweises.
4. Der Streitwert im Berufungsrechtszuge wird auf 10.992,78 Euro festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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