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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 13 U 74/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 241 Abs. 2 | |
BGB § 242 | |
BGB § 253 Abs. 2 | |
BGB § 254 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 311 Abs. 2 | |
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 831 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 529 Abs. 1 |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 29. Mai 2008 verkündete Grundurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder, Az.: 17 O 171/07, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin, die des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der von der Beklagten zu 2. durch Vergleich vom 22.10.2008 übernommenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung, die die Klägerin im Geschäftslokal der Beklagten zu 1. bei einem Zusammenstoß mit einem von der Beklagten zu 2. gezogenen Palettenhubwagen erlitten hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Grundurteil wird verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Grundurteil zu Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 2/3 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Haftung der Beklagten zu 1. folge sowohl aus § 280 Absatz 1 BGB i. V. m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 und aus unerlaubter Handlung, die der Beklagten zu 2. aus § 823 Abs. 1 BGB. Mit dem Betreten des Geschäftslokals der Beklagten zu 1. habe die Klägerin zu dieser bereits in einem Rechtsverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestanden. Die Haftung der Mitarbeiterin der Beklagten zu 1., der Beklagten zu 2., folge allein aus § 823 Abs. 1 BGB. In beiden Haftungsverhältnissen seien sowohl Schadensersatz wie auch Schmerzensgeldansprüche, § 253 Abs. 2 BGB anzuerkennen. Dabei sei jedoch ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zum genauen Hergang des Schadensfalles sei das Gericht der Überzeugung, dass sich der Unfall in der Weise zugetragen habe, dass die Beklagte zu 2. mit dem Hubwagen hinter der an der Kühltruhe befindlichen Klägerin vorbeigefahren sei. Sie habe diese nicht angefahren. Vielmehr habe die Klägerin nicht still gestanden und sei einen Schritt, maximal 1 1/2 kleine Schritte zurückgetreten. Daraufhin sei sie über den noch nicht ganz vorbeigefahrenen Hubwagen gestolpert. Diese Einschätzung werde gestützt durch die informatorischen Angaben der Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2005 in dem seinerzeit zum Az.: 13 O 190/05 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) geführten Rechtsstreit. Dieses Schadensereignis begründe eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung. Das Vorbeifahren an einem Kunden innerhalb eines Supermarktes mit einem Palettenhubwagen, der kaum beladen sei, stelle eine vermeidbare Gefährdung dar. Jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall, der Hubwagen nur von einem einzelnen Mitarbeiter gezogen werde, dem zur Warnung lediglich die eigene Stimme zur Verfügung stehe, gelte dies. Grundsätzlich handele es sich bei den Gängen in einem Supermarkt um Verkaufsflächen, die dem Kunden für die Besorgung seiner Einkäufe vorbehalten seien, nicht jedoch während der Verkaufszeiten um Transportwege für die Vorhaltewirtschaft des Betreibers. Soweit dennoch während der Geschäftszeiten Warenbestände nachzufüllen seien, müsse dies in einer Art und Weise geschehen, die eine Gefährdung des Kunden ausschließe. Konkrete Schutzpflichten müssten nicht definiert werden. So könnte der Warennachschub etwa durch kleine personengebundene Sackkarren durchzuführen oder aber der zum Warennachschub eingesetzte Palettenhubwagen mit einem lauten Signalton auszustatten sein. Der Argumentation der Beklagten, wonach es üblich und sozial adäquat sei, während der Geschäftszeiten den Warennachschub mittels Hubwagen zu gewährleisten, sei nicht zu folgen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kunde im Supermarkt nicht dauernd erhöhte Achtsamkeit walten lasse, sondern aus verschiedenen Gründen abgelenkt sei. Die Vermeidung der durch den Warennachschub mittels Hubwagen eingetretenen Gefahrensituation sei dem Supermarktbetreiber ohne Weiteres wirtschaftlich zumutbar. Dies ergebe ein Vergleich der Rechtsprechung zu Fällen, in denen ein Supermarktkunde über herumliegende Gegenstände oder über ausgelaufene Flüssigkeiten ausgerutscht sei. Dort werde vom Supermarktbetreiber verlangt, dass er engmaschige und daher auch personal- und kostenintensive Kontrollen durchführe, um etwa ausgelaufene Waren oder herumliegende Gegenstände sofort entfernen zu können. Vom Kunden werde eben gerade nicht verlangt, die Verkaufsräume stets so zu beschreiten, dass sein Blick den Boden auf eine etwa herumliegende Bananenschale überprüfe. Im Streitfall liege die Verkehrssicherungspflichtverletzung darin, dass außer der Ansage "Vorsicht bitte" seitens der Beklagten keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden seien. Zudem sei die Beklagte zu 2. mit ihrem Hubwagen so dicht an der Kühltruhe vorbeigefahren, dass es für den Kunden genüge, ein bis anderthalb Schritte zurückzutreten, um über den Hubwagen zu stolpern. Mit einer solchen unbedachten und spontanen Rückwärtsbewegung eines Kunden müsse die Beklagte aber rechnen. Auch wenn zu unterstellen wäre, dass die Klägerin als Kundin gewusst habe, dass im Supermarkt der Beklagten zu 1. regelmäßig Hubwagen bewegt werden, könne von ihr nicht verlangt werden, dass ihr diese Gefahr in jeder Situation aktuell bewusst sei. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Klägerin den Hubwagen ebenso wenig wie den Vorsichtsruf der Beklagten zu 2. akustisch wahrgenommen habe. Allerdings sei der Klägerin ein Mitverschulden entgegenzuhalten. Durch eine größere Sorgfalt und Achtsamkeit ihrerseits hätte der Unfall verhindert werden können. Das Verschulden der Klägerin sei aber nicht so erheblich, dass die den Beklagten vorzuwerfende Verkehrssicherungspflichtverletzung dahinter zurücktrete. Eine Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile ergebe eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach sei nicht verjährt. Zwar wäre die geltend gemachte Forderung bei der dreijährigen Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, mit Ende des Jahres 2006 verjährt gewesen. Hier habe jedoch nach Beginn der Verjährungsfrist ein mindestens 7 Monate andauernder Hemmungstatbestand vorgelegen, so dass die Einreichung der Klage am 18.05.2007 und deren Zustellung am 22.06.2007 die Verjährung rechtzeitig gehemmt habe. Noch in ihrem Schreiben vom 18.03.2005 habe die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. zu erkennen gegeben, dass sie weiter bereit sei, eine abschließende Regelung in Hinblick auf das Unfallereignis zu finden. Der Begriff der Verhandlungsbereitschaft sei weit auszulegen, so dass allein der Hinweis, eine weitere Zahlung durch die Haftpflichtversicherung erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, nicht ausreiche, um die Ablehnung jeglicher Verhandlungsbereitschaft anzunehmen. Außerdem habe die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. schon vor ihrem Schreiben vom 18.03.2005 2.000 € an die Klägerin gezahlt. Auch wenn darin kein Anerkenntnis oder Schuldeingeständnis läge, sei dies ein deutliches Zeichen für die Bereitschaft, das Schadensereignis angemessen abzuwickeln.
Nachdem die Klägerin im Wege des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf mögliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. verzichtet hat, wendet sich nunmehr allein die Beklagte zu 1. mit ihrer Berufung gegen das angefochtene Urteil. Sie rügt insbesondere, dass das Landgericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bejaht und neuartige weitreichende Anforderungen an den Warentransport im Ladengeschäft formuliert habe. Die dazu vorausgesetzte Abwägung lasse das angefochtene Urteil nicht erkennen. Zudem habe das Landgericht das Rechtsinstitut der Verkehrssicherungspflicht von seiner Reichweite im konkreten Fall und selbst bei angenommener Pflichtverletzung von der Kausalität her verkannt und schließlich das Mitverschulden fehl gewichtet. Es sei bereits zweifelhaft, ob in größeren Einzelhandelsgeschäften überhaupt davon ausgegangen werden könne, dass der Transport von Waren im Geschäft als Gefahr in dem Sinne, dass besondere Schutzvorkehrungen zu treffen seien, angesehen werden könne. Zudem sei es lebensnah anzunehmen, dass die Klägerin schon vorher viele Male in Einzelhandelsgeschäften gewesen sei und auch das streitgegenständliche Geschäft der Beklagten zu 1. genau gekannt habe. Das Landgericht habe die angeblich verletzte Verkehrssicherungspflicht nicht richtig hergeleitet und eingeordnet. Selbst wenn man indes überhaupt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung problematisieren wollte, wäre deren Inhalt korrekt einzelfallgerecht nach den konkreten Umständen herzuleiten gewesen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gebiete gerade keine Maßnahme, die jede denkbare Gefährdung ausschließe. Zudem hätte sich die Klägerin und Berufungsbeklagte einfach umsehen können. Dieser Umstand begründe nicht nur ein Mitverschulden, sondern schließe bereits die Kausalität zwischen etwaiger Verkehrssicherungspflichtverletzung und Schaden aus. Jedenfalls aber hätte nach § 254 BGB wegen grob unachtsamen Verhaltens das Mitverschulden der Klägerin deutlich überwogen und eine eventuelle Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht demgegenüber vollständig zurücktreten müssen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
wie erkannt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 517, 519, 520 zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1. dem Grunde nach zu Unrecht angenommen. Es fehlt bereits an einer kausalen Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1., an welche sowohl die vertragliche Haftung gemäß §§ 280 Abs. 1,311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB als auch die deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB anknüpft.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien mit dem Betreten des Geschäftes durch die Klägerin ein Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet worden ist. Die Klägerin hat die Geschäftsräume der Beklagten zu 1. zum Einkauf, mithin zur Anbahnung eines Vertrages, betreten. Dabei hat sie der Beklagten zu 1. die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter gewährt. Folge davon ist eine allgemeine Schutz- und Obhutspflicht, § 241 Abs. 2 BGB. Der Schutz- und Obhutspflichtige hat sich so zu verhalten, dass u. a. Körper und Gesundheit des Geschäftspartners nicht verletzt werden. Innerhalb eines Vertragsverhältnisses ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht Vertragspflicht (Soergel-Wiedemann, BGB, Aufl., vor § 275 Rn 484). Geht die Gefahr - wie hier - mit dem Betrieb der Palettenhubwagen während der Geschäftsöffnungszeiten von einem Verhalten aus, decken sich Schutz- und allgemeine Verkehrssicherungspflicht häufig. Dabei lassen sich allerdings Inhalt und Umfang der jeweiligen Schutzpflicht nicht generell bestimmen. Sie richten sich vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den möglichen Gefahren und deren Erkennbarkeit. Es gibt kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdungen zu schützen und kein Verbot, sie nicht zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Daher kann, wer sich - wie hier die Klägerin durch ihr Stolpern bei einer Rückwärtsbewegung - selbst verletzt, einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für Dritte schafft. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Dritte schafft, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und die allgemeine Rechtspflicht, Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH NJW-RR 03, 1459; VersR 06, 803). Haftung begründend wird eine Gefahrenquelle erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (BGH NJW 04, 1449). Maßgeblich für den Bestand und den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht in SB-Geschäften wie dem der Beklagten zu 1. sind die Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs, mithin der Kunden. Da nicht für alle entfernteren denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden kann, kommt es darauf an, ob entsprechende Sicherungsmaßnahmen aus Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Angehörigen der betroffenen Verkehrskreise nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Zu den Sicherungspflichten des Betreibers betreffend die Anforderungen an die Beschaffenheit des Fußbodens in Geschäftsräumen zum Schutz gegen Rutschgefahren, existiert eine umfangreiche Rechtsprechung (Bspe bei Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 200). Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist diese Rechtsprechung auf den zur Entscheidung stehenden Fall jedoch nur eingeschränkt übertragbar, weil der Palettenhubwagen als Gefahrenquelle anders als Glätte auf dem Fußboden in der Regel gut sichtbar und zudem aus dem Betrieb eines SB-Supermarktes kaum noch weg zu denken ist.
Ausgehend davon lässt sich eine Schutzpflichtverletzung der Beklagten zu 1. bei dem Betrieb des Palettenhubwagens auf der Verkaufsfläche hier nicht feststellen. Palettenhubwagen, wie sie in Geschäftslokalen von Supermärkten zum Nachfüllen von Warenbeständen üblicherweise benutzt werden, sind sperrig und nicht einfach zu handhaben, insbesondere nicht einfach zu lenken. Mithin bergen sie primär die Gefahr, dass Kunden dadurch Verletzungen an ihrer Gesundheit erleiden, dass sie von dem den Wagen bedienenden Personal angefahren bzw. angestoßen werden. Den v. g. Gefahren kann indessen in erster Linie durch eine vorsichtige, besonders umsichtige Bedienung der Hubwagen durch das Personal, dem entsprechende Anweisungen zu erteilen sind, begegnet werden. Das Personal hat dabei auf Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche aufhalten bzw. sich dort durch die Gänge bewegen, Rücksicht zu nehmen und insbesondere etwaige nahe liegende Anstöße zu vermeiden. Nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil beruhen die Verletzungen der Klägerin jedoch nicht auf den zuvor geschilderten nahe liegenden Gefahren des Anfahrens bzw. Anstoßes mit dem Hubwagen. Die Klägerin ist nicht deshalb gestürzt, weil die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1, die frühere Beklagte zu 2, sich ihr mit dem Palettenhubwagen unvorsichtig genähert und sie infolgedessen angefahren hätte. Vielmehr beruht der Sturz der Klägerin darauf, dass sie infolge einer Rückwärtsbewegung gegen die untere Kante des Palettenhubwagen gestoßen und dadurch zu Fall gekommen ist. Gegen Gefahren durch Stolpern über in der Verkaufsfläche betriebene Palettenhubwagen trifft die Beklagte indessen keine besondere Schutzpflicht. Die Gefahr des Stolperns über einen Palettenhubwagen ist so gering, dass weitere Schutzvorkehrungen als die Beklagte zu 2. sie durch ihren Warnruf und Wahrung eines - wenn auch geringen - Abstandes von der ihr mit dem Rücken zugewandten Klägerin unstreitig ergriffen hatte, nicht veranlasst waren. Als mögliche Quelle für einen Sturz infolge Stolperns ist ein voll beladener Hubwagen von vornherein auszuschließen, weil er ein dafür zu hohes Hindernis darstellt. Stolpergefahren ergeben sich in der Regel aus Gegenständen am bzw. auf dem Boden, und zwar in Schritthöhe. Ein voll beladener Palettenhubwagen demgegenüber bildet keine Gefahr am Boden, sondern je nach Umfang der Beladung eine mindestens 60 - 80 cm hohe und 1m breite Barriere. Gegen ein derart sperriges Hindernis kann ein in seiner Aufmerksamkeit abgelenkter Kunde möglicherweise stoßen; dass er darüber stolpern und dann zu Fall kommen könnte, ist indessen schlechterdings nicht vorstellbar. Ausgehend davon kommt als mögliche Quelle für eine Sturzgefahr und damit korrespondierend eine Schutzpflicht zu deren Vermeidung allenfalls der Betrieb eines bereits zum Teil oder vollständig abgeladenen Palettenhubwagens, dessen untere Kante sich geringfügig oberhalb der Schritthöhe befindet, in Betracht. Insofern stellt sich jedoch vorab die Frage, ob das Entstehen und Bestehen einer Schutzpflicht gegen die vom Betrieb von Palettenhubwagen ausgehenden Gefahren entweder generell unabhängig von der Erkennbarkeit oder konkret abhängig von der Erkennbarkeit je nach Be- bzw. Entladezustand begründet werden kann. Für die zuletzt genannte Alternative - generelle Schutzpflicht unabhängig vom Ladezustand - könnte sprechen, dass der im voll beladenen Zustand als Hindernis gut erkennbare Palettenhubwagen im Laufe seiner Benutzung in den Verkaufsräumen zwangsläufig geleert und dadurch die Sturzgefahr erst geschaffen wird. Dagegen könnten jedoch vor allem praktische wie auch wirtschaftliche Gesichtspunkte, insbesondere die bei der Auswahl der zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlichen Schutzvorkehrungen sprechen. Die Ausstattung des Hubwagens mit optischen Signalen könnte entweder am Ziehgestänge oder an der Unterkante erfolgen. An der Unterkante befänden sich die Signale in einer geringen Entfernung oberhalb des Bodens. Ob sie in dieser Höhe einen größeren Schutz vor Stürzen als die regelmäßig gut sichtbare Bodenplatte bieten, ist eher fraglich. Als Schutz gegen Stürze, die durch Rückwärtsbewegungen verursacht sind, wären sie jedenfalls nicht geeignet. Auch die Effektivität akustischer Signale ist angesichts des ohnehin hohen Geräuschpegels in einem Supermarkt eher zweifelhaft. Nachdem die Klägerin den Warnruf der früheren Beklagten zu 2. nicht wahrgenommen hat, ist zudem nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie auf ein akustisches Signal, etwa eine Hupe, anders reagiert, insbesondere die den Sturz auslösende Rückwärtsbewegung unterlassen hätte. Ungeachtet dessen scheidet auch der Betrieb eines teilweise oder vollständig entladenen Palettenhubwagens nach Ansicht des Senats allein aufgrund der Ausmaße des Hubwagens wie auch seiner gegenüber dem Boden der Verkaufsfläche andersartigen Beschaffenheit jedenfalls regelmäßig als gesondert zu sichernde Gefahrenquelle für Stürze aus. Für Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche vorwärts auf einen sogar vollständig entladenen Palettenhubwagen zu bewegen, ist dieser nicht zu übersehen. Das Ziehgestänge wie auch der Mitarbeiter, der den Wagen zieht, sind - wie andere Besucher - gut sichtbar. Sie bewegen sich in Augenhöhe, das Gespann aus Mitarbeiter und Ziehgestänge an sich fällt jedenfalls ins Auge. Auch wenn dies nicht in jedem Fall für den deutlich tiefer liegenden Wagenboden gilt, ist zumindest gut erkennbar, dass der sichtbare Mitarbeiter etwas hinter sich her zieht. Insbesondere mit Blick auf die große Verbreitung des Betriebes von Palettenhubwagen in Geschäftsräumen auch während der Öffnungszeiten unterliegt die generelle Erkennbarkeit der Sturzgefahr durch einen entleerten Palettenhubwagen keinem ernsthaften Zweifel. Selbst unter der zutreffenden Prämisse im angefochtenen Urteil, dass Kunden in Geschäftslokalen durch vielfältige Eindrücke abgelenkt werden, müssen die Besucher eines Supermarktes mit Behinderungen auf der Verkaufsfläche rechnen, sei es durch andere Kunden, Kinderwagen, Einkaufswagen, Kisten o. ä., sei es durch Palettenhubwagen. Bei einem sich dessen bewussten, entsprechend aufmerksamen Besucher eines Supermarktes wird man daher besondere Schutzmaßnahmen gegen den Betrieb von Palettenhubwagen nicht für erforderlich halten müssen. Erfahrungsgemäß lassen andere Kunden ihre Körbe, Einkaufswagen oder Kinderwagen (manchmal auch Kisten) am Rand eines Ganges stehen, um sich das Sortiment besser ansehen oder einzelne Waren aus dem Regal nehmen zu können. Dieses Phänomen ist hinlänglich bekannt. Ebenso ist es keineswegs unüblich, dass Hubwagen zum Auffüllen von Warenvorräten während der Öffnungszeiten durch den Verkaufsraum geschoben oder gezogen werden. Auch darauf kann und muss der Kunde sich in seinem eigenen Interesse einrichten. Nach alledem stellt sich auch und gerade vor dem Hintergrund des konkreten Unfallgeschehens zugespitzt die Frage, ob der Verkehr besonders gegen Hindernisse geschützt werden muss, die - wie ein Palettenhubwagen - an sich gut sichtbar und nur - was für alle Hindernisse und Gefahrenquellen gilt - bei Rückwärtsbewegungen nicht erkennbar sind. Dies ist im Ergebnis abzulehnen. Aus den v. g. Gründen - Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen - bewegt sich ein verständiger Besucher eines Supermarktes im eigenen Interesse nicht, ohne sich vorher umzuschauen, rückwärts von einem Regal oder - wie hier - von einer Kühltruhe in den Gang zurück. Jedenfalls muss der Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurück bewegt, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen. Diese sind dem Treiben im Supermarkt immanent; auf sie muss sich der Kunde schon wegen des dort herrschenden Kundenbetriebes ohnehin eben so einrichten wie auf den Betrieb von Palettenhubwagen. Anders als ein Feinkostgeschäft, in dem der Warenbestand von Hand nachgefüllt werden kann, ist ein SB-Supermarkt auf zügigen und großen Umsatz angelegt. Bei Anwendung der bei einem Einkauf im Supermarkt zu erwartenden Sorgfalt hätte die Klägerin die von dem an ihr vorbeigezogenen Hubwagen ausgehende Sturzgefahr erfahrungsgemäß erkennen und vermeiden können (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 06, 1100). Selbst wenn die Erkennbarkeit der Gefahrenquelle abzulehnen wäre, ergäbe sich im Ergebnis keine abweichende Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, durch welche wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen die Beklagte zu 1. effektiven Schutz vor einem Sturz der Klägerin über den Wagenboden hätte ergreifen können. Wie oben schon aufgezeigt, scheidet die Ausstattung von Palettenhubwagen mit akustischen oder optischen Warnsignalen mangels hinreichender Effektivität als Schutzvorkehrung gegen Stürze aus. Effektiven Schutz gegen Stürze infolge Rückwärtsbewegungen gegen einen Palettenhubwagen würde lediglich dessen Absicherung durch Mitarbeiter von allen Seiten (rechts, links und hinter dem Wagen) oder der Warentransport auf andere Weise bieten. Beide Alternativen stehen jedoch in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu der geringen Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintrittes durch rückwärtiges Stürzen über die Unterkante eines Palettenhubwagens. Ein generelles Verbot der Benutzung von Palettenhubwagen während der Verkaufszeiten ist mit Blick auf die Üblichkeit von deren Einsatz und deren generell gute Erkennbarkeit für den Kunden wegen ihrer Größe nicht erforderlich. Die nahe liegende Gefahr eines Unfalls durch die Benutzung eines Hubwagens, nämlich Anstoßen oder Anfahren von Kunden, kann - unabhängig davon, dass diese hier nicht in Rede steht - durch entsprechende Schulung des Personals ausgeräumt werden. Die Gefahr, die sich im Streitfall realisiert hat, dass nämlich ein Kunde über den Hubwagen stürzt, liegt eher fern. Für solche eher unwahrscheinlicheren Gefahren ist ein generelles Verbot der Benutzung von Hubwagen unverhältnismäßig und deshalb unzumutbar (vgl. BGH NJW-RR 05, 251). Entsprechendes gilt für die Ausstattung eines Hubwagens mit ausreichendem Personal, wie oben beschrieben. Die Begleitung eines Palettenhubwagens durch insgesamt 4 Mitarbeiter würde ebenso wie die Auffüllung des Warenbestandes mit Hilfe weniger gefährlicher Transportmittel so personal- und damit kostenintensiv werden, dass die Supermarktpreise deutlich steigen bzw. die Löhne der Mitarbeiter deutlich sinken müssten, um erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden.
Nach Vorstehendem steht der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen Verletzung der mit der Schutzpflicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB inhaltlich identischen Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. schon dem Grunde nach nicht zu.
Letztlich kommt auch eine Haftung der Beklagten zu 1. gemäß § 831 BGB nicht in Betracht.
Die frühere Beklagte zu 2. trifft der Vorwurf einer fahrlässigen Gesundheitsverletzung nicht. Zwar hat sie eine Ursache für den Sturz der Klägerin gesetzt. Wäre sie nicht mit dem Palettenhubwagen rückwärtig an der Klägerin vorbeigefahren, hätte diese nicht stolpern können und wäre auch nicht gestolpert. Sie hat dabei allerdings nicht fahrlässig gehandelt. Als Grundlage für den Fahrlässigkeitsvorwurf käme zunächst die fehlende Beachtung eines Mindestabstands von der ihr den Rücken zuwendenden Klägerin in Betracht. Dafür ergeben sich indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine generelle Regelung zum Mindestabstand bei dem Betrieb von Palettenhubwagen existiert nicht. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. sind lediglich angewiesen, hinreichenden Abstand zu halten. Ausgehend davon ist der Abstand zu den Kunden so zu bemessen, dass Anstöße mit dem Hubwagen vermieden werden. Dem ist die frühere Beklagte zu 2. gerecht geworden. Nicht sie hat die Klägerin angestoßen, sondern die Klägerin ist infolge einer unvorsichtigen Rückwärtsbewegung gegen den Hubwagen gestoßen. Als weiterer Vorwurf, der Fahrlässigkeit begründen könnte, kommt lediglich ihr Vertrauen auf die Wahrnehmung ihres Warnrufes durch die Klägerin in Betracht, indem sie nach dem entsprechenden Vorsichtsruf weiter an dieser vorbei gefahren ist, ohne sich zu vergewissern, ob die Klägerin ihren Warnruf akustisch wahrgenommen hat. Die Annahme einer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht würde jedoch voraussetzen, dass die frühere Beklagte zu 2. überhaupt erkennen konnte, ob die Klägerin ihren Zuruf gehört hat oder nicht. Daran fehlt es hier. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist sie zunächst, d.h. als die frühere Beklagte zu 2. die Kühltruhe passiert hat, dort stehen geblieben. Dieses "Stehenbleiben" konnte die frühere Beklagte zu 2. durchaus dahin verstehen, dass die Klägerin ihren Warnruf vernommen und sich deshalb nicht von der Kühltruhe weg bewegt hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 98 ZPO i.V.m. Ziffer 3. des Vergleichs vom 22. Oktober 2008, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Streitwert: bis zu 30.000 €.
Ende der Entscheidung
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