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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.11.2007
Aktenzeichen: 13 WF 21/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 103 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 253 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 269 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 313 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
13 WF 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 4. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Rieger als Einzelrichterin
am 1. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 3. Mai 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 3.5.2007. Darin hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigen im Urteilstenor zusätzlich als ehemalige Kläger und Widerbeklagte bezeichneten Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dass der Kostenfestsetzungsantrag eine Klage vom 3.12.2002 zum Gegenstand habe, die zu keiner Zeit rechtshängig geworden sei. Insbesondere sei darüber im Urteil vom 25.10.2006 nicht entschieden worden, deshalb auch die Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil die Klage vom 3.12.2002 nicht betreffen könne. Ohne Kostenentscheidung sei die Durchführung einer Kostenfestsetzung nicht möglich.
Gegen diesen ihr am 8.5.2007 zugestellten Beschluss haben die Beklagten zu 1. bis 4. am 21.5.2007, bei Gericht eingegangen am 21.5.2007, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie sich auf § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO bezogen, wonach der Kläger die Kosten der Klagerücknahme unter anderem nur dann tragen müsse, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt sei. Mit dem Urteil vom 15.12.2006 liege eine entsprechende Verurteilung vor. Außerdem machen sie geltend, dass die Auffassung der Rechtspflegerin, die Kostenentscheidung aus dem Urteil vom 25.10.2006 schließe die Kosten der Klage vom 3.12.2002 nicht ein, höchstrichterlichen Bedenken begegnet. Sie stelle den Versuch dar, die rechtskräftig ausgeurteilte Kostenentscheidung nachträglich auszuhebeln.
2.
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den Kostenfestsetzungsantrag vom 2.2.2007 betreffend ein Klageverfahren vom 3.12.2002 zu Recht zurückgewiesen. Bezüglich der dafür geltend gemachten Kosten fehlt es an einem Erstattungstitel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO. Als ein solcher scheidet der Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.4.2003 von vornherein schon deshalb aus, weil danach Gerichtsgebühren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Das Urteil vom 15.12.2006, in welchem dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, erfüllt zwar grundsätzlich die Anforderungen an einen Erstattungstitel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO. Die darin getroffene Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers schließt die Kosten zur ursprünglichen Klage jedoch nicht ein. Dies ergibt die von der Rechtspflegerin zutreffend vorgenommene Auslegung des Urteils.
Die Kostenfestsetzung soll nur die Grundentscheidung im Titel höhenmäßig konkretisieren. Deshalb muss auch eine unrichtige Kostenentscheidung hingenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist lediglich die Beseitigung von Unklarheiten durch Auslegung entsprechend dem wirklichen Willen des Gerichts statthaft (KG, MDR 2002, 722). Dabei ist die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des Kostentitels nicht statthaft (Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104, Rn. 21 Stichwort: "Auslegung"). Das Urteil, auf dessen Grundlage die Beschwerdeführer Kostenfestsetzung für die Klage vom 3.12.2002 begehren, ist, soweit es die Person des Kostenpflichtigen und die Kostenquote betrifft im Ausspruch zu den Kosten eindeutig. Danach trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Die Frage kann mithin allenfalls sein, was mit der Formulierung "die Kosten des Rechtsstreits" gemeint ist, insbesondere ob darunter auch die Kosten der nicht rechtshängig gewordenen Klage und Widerklage oder die der einzig rechtshängig gewordenen letztlich entschiedenen Klage des ehemaligen Prozessgegners fallen sollten. Als einzige Anknüpfungspunkte dafür, dass die Kostenentscheidung im Urteil vom 15.12.2006 die Kosten der ursprünglich eingereichten Klage und Widerklage einschließt, kommt die Parteibezeichnung der Beklagten zu 1) - 4) als ehemalige Kläger und Widerbeklagte im Rubrum und möglicherweise die Darstellung der Vorgeschichte im Tatbestand des Urteils in Betracht. Diese Umstände könnten darauf hindeuten, dass von den dem Kläger auferlegten Kosten auch die für die mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten eingereichten, jedoch nicht zugestellten Klage erfasst sind. Da der Tatbestand eine knappe, auf die wesentlichen Tatsachen beschränkte Darstellung des anschließend rechtlich gewürdigten Streitstoffs enthalten soll, § 313 Abs. 2 ZPO, legt die Wiedergabe der Vorgeschichte des mit Urteil vom 15.12.2006 entschiedenen Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Beklagten deren Entscheidungserheblichkeit nahe. Da das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen auf die ursprüngliche Konstellation inhaltlich nicht eingeht, könnte aus der Erwähnung der Vorgeschichte zu folgern sein, dass ihr Bedeutung immerhin für die prozessualen Nebenentscheidungen, insbesondere die Kostenentscheidung zukommt bzw. zukommen muss, da der Tatbestand andernfalls überflüssige Passagen enthielte. Der in dieser Richtung weisenden Argumentation der Beschwerdeführer ist indessen nicht zu folgen. Sie lässt unberücksichtigt, dass das Amtsgericht bei Darstellung der Prozessgeschichte zu den ursprünglich eingereichten Klagen (Klage und Widerklage) im Tatbestand klar gestellt hat, dass beide zwar unbedingt eingereicht, jedoch zu keiner Zeit zugestellt worden sind. Mit Wiedergabe dieser Fakten - unbedingte Einreichung, unterbliebene Zustellung - ist zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass Kosten im Zusammenhang mit Einreichung der ursprünglichen Klagen - Klage und Widerklage - nicht solche des Rechtsstreits im Sinne des Urteilstenors sind und nicht sein können. Hinsichtlich dieser ursprünglichen Klagen fehlt es mangels deren Zustellung im Sinne des § 253 Abs. 1 S. 1 ZPO schon begrifflich an einem Prozessrechtsverhältnis und damit an einem Rechtsstreit. Soweit die Beschwerdeführer aus der Formulierung des Klageabweisungsbetrages durch den ursprünglichen Beklagten einen Verzicht auf die förmliche Zustellung der ursprünglichen Klage und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses abzuleiten versuchen, bleibt letztlich auch dies ohne Erfolg. Rechtshängigkeit einer nicht zugestellten Klage kann nicht vom Beklagten allein dadurch herbeigeführt werden, dass er auf die Zustellung der ihm im PKH-Bewilligungsverfahren zur Kenntnis gebrachten Klage verzichtet (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rdnr. 26 a).
Ende der Entscheidung
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