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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 15 UF 64/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, UnterhVG
Vorschriften:
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 | |
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 | |
BGB § 1612 b Abs. 5 | |
ZPO § 265 Abs. 1 | |
ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1 | |
UnterhVG § 7 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
15 UF 64/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 26.10.2006
Verkündet am 26.10.2006
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wendtland und den Richter am Oberlandesgericht Langer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. März 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 43 F 81/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte wie folgt zur Zahlung von Unterhalt verurteilt bleibt:
für den Kläger zu 1.
ab August 2005 Unterhalt in Höhe von mtl. 231,00 €, und
für den Kläger zu 2.
für den Zeitraum von August 2005 bis einschließlich Oktober 2005 Unterhalt in Höhe von mtl. 177,00 € und ab November 2005 Unterhalt in Höhe von mtl. 231,00 € .
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Zahlungen sind für den Zeitraum Januar 2006 bis einschließlich September 2006 in Höhe von mtl. 151,00 € je Kläger an das Jugendamt der Landeshauptstadt P...; im übrigen zu Händen der Mutter der Kläger zu leisten; laufender Unterhalt ist jeweils am dritten Werktage eines jeden Monats fällig.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger zu jeweils 1/10 und der Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger zu 1., geb. am ...1996, und der Kläger zu 2., geb. am ...1999, sind die Kinder des Beklagten; sie nehmen den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt ab Rechtshängigkeit der Klage (August 2005) in Anspruch.
Über den Aufenthalt der Kinder haben sich die Eltern in dem Verfahren 15 UF 10/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht vor dem Senat durch Vereinbarung vom 14.04.2005, die sich der Senat zu eigen gemacht hat und auf deren Inhalt - Bl. 81 ff. d.A. - wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wie folgt geeinigt:
- Die Kläger haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter.
- Der Beklagte hat mit ihnen Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach der Schule bis Montag zur Schule;
ferner in den Wochen dazwischen am Montag nach der Schule bis 18:00 h und jeden Mittwoch nach der Schule bis 18:00 h.
Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des sie ausfüllenden Sachvortrags der Parteien zu Beginn des Verfahrens ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Kläger zu 60 % von der Mutter und zu 40 % von dem Beklagten betreut werden. Angesichts dieser Betreuungssituation sei der den Klägern zu zahlende Barunterhalt in entsprechender Anwendung von § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB quotenmäßig auf beide Eltern aufzuteilen. Die Aufteilung hat das Amtsgericht in der Weise vorgenommen, dass es an Hand der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern den Bedarf der Kläger ermittelt und diesen Bedarf sodann anteilig entsprechend den beiderseitigen anrechenbaren Einkünften und unter Berücksichtigung der Betreuungsquote auf die Eltern aufgeteilt hat; dabei ist es auf seiten des Beklagten von einem (unstreitigen) Nichterwerbseinkommen (Berufsunfähigkeitsrente) in Höhe von mtl. 2.054,13 € ausgegangen, von dem es Vorsorgeaufwendungen in Höhe von mtl. 414,00 € abgezogen hat. Auf diesem Wege ist es zu auf den Beklagten entfallenden Unterhaltsbeträgen von mtl. 259,08 € für den Kläger zu 1. und von mtl. 200,55 € (bis Oktober 2005) bzw. 259,08 € (ab November 2005) für den Kläger zu 2. gelangt und hat den Beklagten entsprechend zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er, im Grundsatz der Berechnungsmethode des Amtsgerichts folgend, im wesentlichen geltend macht, das Amtsgericht habe zu seinen Lasten eine fehlerhafte Quote ermittelt; in Wirklichkeit sei der Anteil des Barunterhalts der Kläger, den die Mutter schulde, wesentlich höher.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als er verurteilt worden sei, dem Kläger zu 1. Unterhalt in Höhe von mehr als mtl. 41,34 € und dem Kläger zu 2. Unterhalt in Höhe von mehr als mtl. 20,77 € (bis Oktober 2005) bzw. 41,34 € (ab November 2006) zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Unterhalt zu zahlen. Die festgesetzten Beträge entsprechen dem Tabellenunterhalt der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle abzgl. des gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anrechenbaren staatlichen Kindergeldes; in diesem Umfange ist der Beklagte nach Maßgabe seiner Einkommensverhältnisse auch leistungsfähig.
1. Entgegen der Auffassung der Parteien und des Amtsgerichts kommt vorliegend allerdings eine "Quotenhaftung" der Mutter der Kläger und des Beklagten für den Barunterhalt nicht in Betracht; vielmehr ist allein der Beklagte verpflichtet, den Barunterhalt der Kläger sicherzustellen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte unstreitig - auch der Senat verkennt dies nicht - Betreuungsleistungen für die Kläger erbringt, die schon deutlich über das hinausgehen, was im Rahmen der Wahrnehmung eines "üblichen" Umgangsrechts typischerweise an Betreuungsleistungen erbracht wird.
Dass getrennt lebende Eltern eines minderjährigen Kindes, das von einem von ihnen oder anteilig von ihnen betreut wird, für den Barunterhalt nicht anteilig haften, entspricht indes dem gesetzlichen Regelfall, wie er in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB angelegt ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Urt. v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03 = NJW 2006, 2258, 2259), der der Senat folgt, kommt eine anteilige Haftung allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Eltern in der Weise in der Betreuung eines Kindes abwechseln, dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In allen anderen Fällen, in denen kein solches "Wechselmodell" praktiziert wird, sondern das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, erfüllt dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes, während allein der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist.
Gemessen an diesem Maßstab ist für eine anteilige Haftung der Mutter der Kläger und des Beklagten kein Raum. Die Eltern praktizieren kein "Wechselmodell" in diesem Sinne. Vielmehr ist den Klägern durch die Vereinbarung der Eltern vom 14.04.2005, rechtlich eindeutig, der Haushalt der Mutter als Lebensmittelpunkt zugewiesen. Hier liegt das Schwergewicht der Betreuung der Kläger. Beim Beklagten übernachten sie nur alle zwei Wochen von Freitag bis Montag, also dreimal in 14 Tagen; das entspricht weniger als 25 % der Übernachtungen und hält sich im Rahmen dessen, was im Zuge "üblicher" Umgangskontakte stattfindet und deshalb unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung ist. Auch dass sich die Kläger darüber hinaus unter der Woche jeden zweiten Montag und jeden Mittwoch nach der Schule, während die Mutter noch ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht, beim Beklagten aufhalten und von diesem betreut werden, führt nicht zu nennenswerten Ersparnissen im Haushalt der Mutter (hierzu BGH, a.a.O., S. 2260). An der eindeutigen rechtlichen und tatsächlichen Zuordnung der Kläger zum Haushalt der Mutter würde sich sogar dann nichts ändern, wenn die Kläger, entsprechend den (von der Gegenseite bestrittenen) Ausführungen des Beklagten in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.09.2006, hin und wieder auch zwischen den Umgangswochenenden beim Beklagten übernachten.
2. Bei der Bemessung des den Klägern geschuldeten Unterhalts ist der Senat von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Beklagten ausgegangen, wie sie vom Amtsgericht ermittelt worden sind; auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht und die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden, wird verwiesen. Danach verfügt der Beklagte über ein Nichterwerbseinkommen in Höhe von mtl. rd. 1.640,00 € und ist er der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle zuzuordnen. Angesichts des Umfangs seiner im Einvernehmen mit der Mutter der Kläger überobligationsmäßig erbrachten Betreuungsleistungen sieht der Senat - anders als es das Amtsgericht gehandhabt hat - von einer gemäß Ziff. 11.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts an sich gebotenen Höhergruppierung um eine Einkommensgruppe ab; unter anderem deshalb kommt es zu einer geringfügigen Verringerung der in I. Instanz ausgeurteilten Zahlbeträge. Aus demselben Grunde hat der Beklagte auch nicht für den Mehrbedarf der Kläger in Höhe von mtl. jeweils 75,00 € einzustehen, der in I. Instanz noch geltend gemacht worden war und den im Übrigen auch das Amtsgericht nicht zugesprochen hat. Auch angesichts dessen, dass die Mutter der Kläger erwerbstätig ist und über ein auch im Verhältnis zu den Nichterwerbseinkünften des Beklagten nicht unerhebliches Erwerbseinkommen verfügt, entspricht es vielmehr der Billigkeit, dass sie neben ihren Betreuungsleistungen für dieses Mehrbedarf, soweit er nicht aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden kann, allein aufkommt.
III.
Veranlassung, die Revision zuzulassen, wie es der Beklagte in der Sitzung vom 07.09.2006 angeregt hat, besteht nicht. Der Senat sieht sich in allen angesprochenen Punkten, insbesondere in der Beurteilung der Frage der alleinigen Haftung des Beklagten für den Barunterhalt der Kläger, in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; seine Rechtsauffassung entspricht derjenigen, die in dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03 - (= NJW 2006, 2258) zum Ausdruck kommt.
Bei der Tenorierung war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kläger seit Anfang 2006 wegen des Ausbleibens von Unterhaltszahlungen des Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhVG) in Höhe von mtl. jeweils 151,00 € beziehen. In diesem Umfange sind die Unterhaltsansprüche gemäß § 7 Abs. 1 UnterhVG auf das Land Brandenburg, vertreten durch das Jugendamt der Landeshauptstadt P..., übergegangen. Gemäß § 265 Abs. 1 ZPO ändert dies zwar, weil der Leistungsbezug erst nach Rechtshängigkeit eingesetzt hat, nichts an der Klagebefugnis der Kläger, d.h. die Kläger sind auch insoweit weiterhin berechtigt, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Jedoch sind in diesem Umfange nicht mehr sie, sondern das Land Brandenburg Inhaber der Ansprüche, so dass die Kläger insoweit nicht mehr Zahlung an sich selbst, sondern nur noch Zahlung an das Jugendamt verlangen können. Dem haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Antragstellung Rechnung getragen; und der Senat hat dies für den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, also bis einschließlich September 2006, entsprechend berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: (2.612,88 € + 2.499,00 € =) 5.111,88 €
Ende der Entscheidung
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