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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 15 WF 15/05
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 50 Abs. 5 | |
FGG § 56 g Abs. 5 | |
FGG § 67 Abs. 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
15 WF 15/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Verfahren wegen der Festsetzung einer Verfahrenspflegervergütung
betreffend das Kind T... K...
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht ... - als Einzelrichterin -
am 22. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam - Rechtspflegerin - vom 5. November 2004 teilweise aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 226,54 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers, die die für eine Erstbeschwerde erforderliche Beschwer von 150 € übersteigt, hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.
Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung zu, dessen Höhe sich nach § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern bemisst. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich - worauf die Rechtspflegerin zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die die vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Tätigkeiten betreffen.
Mit dem am 09.08.2004 beim Amtsgericht eingegangenen Vergütungsantrag begehrt der Beschwerdeführer zwar die Erstattung einer Vergütung für solche Tätigkeiten, die über seinen Aufgabenbereich als Verfahrenspfleger des Kindes T... K... hinausgehen. Denn die von ihm abgerechneten Hilfeplangespräche - also die Klärung der Frage, welche Form der Hilfe zur Erziehung die für die betroffene Familie K... geeignetste Hilfsmaßnahme darstellt - gehen über die eigentliche Aufgabe des Verfahrenspflegers, das subjektive Kindesinteresse von T... zu erkennen, in das Verfahren einzubringen und gegenüber dem Gericht zu formulieren, hinaus. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18.05.2004 vom Amtsgericht den ausdrücklichen Auftrag erhalten hat, bei dem Termin vom 09.06.2004 in ... "anwesend zu sein und die Interessen von T... zu vertreten". Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin kommt es deshalb hier nicht darauf an, dass der Verfahrenspfleger weder die Stellung eines durch das Gericht Beauftragten hat noch sein Erfüllungsgehilfe ist; ebenso ist unerheblich, ob und inwieweit dem richterliche Auftrag vom 18.05.2004 Bindungswirkung beizumessen ist. Vielmehr durfte der Verfahrenspfleger davon ausgehen, dass es sich insoweit um eine gerichtliche Festlegung handelt, wie das am Wohl des Kindes auszurichtende Verfahren weitergeführt werden soll. Ein Verfahrenspfleger, der solche Tätigkeiten aufgrund ausdrücklicher gerichtlicher Veranlassung erbringt, darf aber darauf vertrauen, dass diese auch dann vergütet werden, wenn sie über seinen gesetzlich bestimmten Aufgabenkreis hinausgehen. Es kann ihm unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes nicht abverlangt werden, die vom Gericht konkret angetragene Tätigkeit unentgeltlich zu erbringen.
Eine andere Frage ist, ob die Kosten einer in dieser Weise richterlich erweiterten Verfahrenspflegschaft den betroffenen Eltern als Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden können. Diese kann jedoch hier offen bleiben, denn das gerichtliche Vorgehen darf jedenfalls nicht zu Lasten des Verfahrenspflegers gehen, der regelmäßig auf die Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung und die Vergütungsfähigkeit des konkret erteilten Auftrags vertrauen darf.
Folglich kann der Rechtsmittelführer verlangen, dass er im Rahmen der richterlichen Aufgabenstellung vom 18.05.2004 eine Vergütung sowie Ersatz seiner darauf entfallenden Aufwendungen erhält. Die danach erforderliche Festsetzung zur Höhe wird dem Amtsgericht übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Ende der Entscheidung
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