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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 15 WF 473/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 127 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
15 WF 473/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Langer und die Richterin am Oberlandesgericht Jungermann
am 13. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 26. Juni 2006 wie folgt abgeändert:
Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z... in L... bewilligt.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Anordnung von Ratenzahlungen ist nicht gerechtfertigt. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Mutter nicht zu. Nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wäre ihr ebenfalls Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Die Begründung des Amtsgerichts, sie müsse sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen, weil sie keine hinreichenden Erwerbsbemühungen nachgewiesen habe, trägt die Entscheidung nicht. Der nicht realisierte Wert der eigenen Arbeitskraft kann allenfalls dann als Vermögen im Sinne von § 115 ZPO angesehen werden, wenn es die bedürftige Partei in Ansehung des konkreten Prozesses in vorwerfbarer Weise unterlässt, ein ihr zumutbares Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2005, 1725). Das kann im Einzelfall etwa dann in Betracht kommen, wenn sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet oder ein ihr angebotenes nicht annimmt und hierdurch (zumindest auch) das Ziel verfolgt, ihre Leistungsunfähigkeit herbeizuführen bzw. aufrecht zu erhalten, um in den Genuss staatlicher Prozesskostenhilfe zu gelangen. Anhaltspunkte für ein solches verfahrensbezogenes und ihr damit im prozesskostenhilfe-rechtlichen Sinne vorwerfbares Fehlverhalten der Mutter des Antragstellers sind nicht ersichtlich, zumal sie seit dem 20. Mai 2006 ein Arbeitsverhältnis begründet hat. Der aus der Tätigkeit erzielte Nettolohn in Höhe von 600,- € ist daher für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit maßgeblich.
Es ist von folgenden Einkommensverhältnissen auszugehen:
Nettoeinkommen | 600,- € |
zuzüglich Kindergeld | 308,- € |
908,- € | |
abzüglich: | |
Selbstbehalt Partei | 380,- € |
Erwerbstätigenbonus | 173,- € |
Freibeträge für die Kinder abzüglich bereinigter Einkünfte | 477,- € |
-122,- € |
Selbst wenn man die Angaben des Großvater des Antragstellers, wonach er die Familie seit Juni 2006 mit 100,- € monatlich unterstützt, in die Berechnung einbezieht, verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Dabei sind die behaupteten, aber nicht belegten Wohnkosten in Höhe von 200,- € noch nicht berücksichtigt.
Ende der Entscheidung
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