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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 2 U 65/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG, TierseuchenG, StHG


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 156
ZPO § 517
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1 S. 2
GG Art. 34
TierseuchenG § 17 Abs. 1 Nr. 12
StHG § 3 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 65/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.09.2003

Verkündet am 30.09.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 02. September 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Das am 01. April 2003 verkündete Versäumnisurteil des Senats (Az.: 2 U 65/02) wird aufrecht erhalten.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen Gründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden §§ 517, 520 Abs.2 ZPO.

Soweit der Beklagte in zweiter Instanz einen anderen Ablauf der Vorgänge im Schlachthof schildert als vom Landgericht im angefochtenen Urteil zu Grunde gelegt, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Insoweit hat der Beklagte Tatsachen vorgetragen, deren Berücksichtigung im Berufungsrechtszug zulässig ist. Gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Letzteres ist vorliegend der Fall: Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils - soweit diese ebenfalls Tatbestandsfeststellungen enthalten - stehen zueinander im Widerspruch. Während im Tatbestand davon ausgegangen wird, dass der Amtstierarzt die "Tötung" verfügt hat, geht das Landgericht in den Entscheidungsgründen von einer "Schlachtung" des Rindes aus. Dabei hat das Landgericht übersehen, dass diese Fachbegriffe unterschiedliche Sachverhalte betreffen, so dass im Ergebnis konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Daher handelt es sich bei dem zweitinstanzlichen Vortrag des Beklagten nur um eine Präzisierung seines erstinstanzlichen Vorbringens, die bereits das Landgericht hätte anregen müssen.

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

Dem Kläger hätte nämlich nur dann ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 784,68 € gemäß § 839 BGB i. V.m. Art. 34 GG (ggfls. i. Verb m. § 398 BGB) oder nach den im Land Brandenburg fortgeltenden Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes gegen den Beklagten zustehen können, wenn ein Amtstierarzt des Beklagten seine Amtspflichten verletzt hätte. Dies ist aber nicht der Fall.

Der Kläger hat bereits nicht hinreichend verdeutlicht, auf welchen konkreten Sachverhalt er in zweiter Instanz sein Schadensersatzbegehren stützen will. Nachdem der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen - wie ausgeführt - in zulässiger Weise klargestellt hat, geht der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens des Klägers davon aus, dass auch dieser nunmehr vortragen will, dass das Rind zunächst zur Schlachtung zugelassen und nicht - wie noch in der Klageschrift ausgeführt - sofort die Tötung und Beseitigung des Rindes angeordnet wurde. Dieses neue Vorbringen ist auch im Hinblick auf § 531 Abs.2 Nr. 1 und Nr. 3 ZPO zulässig. Die Voraussetzungen der Nr. 3 liegen vor, da der Kläger keine Kenntnisse über die internen Abläufe im Schlachthof hat und er insoweit auf den Vortrag des Beklagten angewiesen ist. Es beruhte daher nicht auf seiner Nachlässigkeit, dass dieser Vortrag erst in zweiter Instanz erfolgt.

Der Kläger behauptet allerdings weiterhin, dass das Rind mit Ohrenmarken im Schlachthof angeliefert worden sei. Dabei bestreitet er nicht in prozessual beachtlicher Weise die Behauptung des Beklagten, dass nach der Schlachtung die Ohrenmarken gefehlt hätten. Er führt in der Berufungserwiderungsschrift (S.3) lediglich aus, der sehr umfängliche Vortrag der Gegenseite zum Ablauf des Schlachtvorganges könne nicht davon ablenken, dass offensichtlich der Verlust der Ohrmarke im Gefahrbereich des Beklagten erfolgt sein müsse - "wenn überhaupt" (vgl. Bl. 128, 2. Absatz). Weiter spricht er im 3. Absatz auf S. 3 der Berufungserwiderung (Bl. 128) von "angeblichen späteren Beobachtungen". Diese Formulierungen beinhalten kein ausdrückliches Bestreiten des genannten Vortrags des Beklagten im Sinne des § 138 Abs.3 ZPO. Es ergibt sich auch nicht aus den übrigen Erklärungen des Klägers, dass er den entsprechenden Vortrag des Beklagten (nach der Schlachtung keine Ohrmarken vorhanden) bestreiten will. Sein gesamtes Vorbringen geht vielmehr dahin, dass ihm hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, die Identität des Tieres auch zu diesem Zeitpunkt vor der Beseitigung des Tierkörpers noch zu klären. Wenn der Kläger vor diesem Hintergrund sein Schadensersatzbegehren auf die Behauptung hätte stützen wollen, dass die Ohrenmarken zum Zeitpunkt der Beseitigungsanordnung für den Amtstierarzt ersichtlich vorhanden gewesen seien, hätte er dies konkret vortragen müssen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu den vorstehenden Punkten, die erörtert wurden, keine Ausführungen gemacht, die zu einer anderen Auslegung seines Vorbringens Veranlassung gegeben hätten . Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es liege ein Organisationsverschulden des Beklagten vor, weil dessen Veterinäre den Widerspruch zwischen dem Protokoll zur Schlachttieruntersuchung vom 28.03.2001 ("Ohrmarkennr..:ja", Bl. 130) und den angeblich späteren Beobachtungen hätten aufklären müssen und diese nicht auf einen bloßen Verdacht hin die Beseitigung des Tieres hätten anordnen dürfen, vermag dies keinen Schadensersatzanspruch zu begründen. Mit der unstreitig erfolgten Anordnung zur Beseitigung der Teile des geschlachteten Tieres hat der Amtstierarzt des Beklagten keine Amtspflicht verletzt.

Der zuständige Amtstierarzt hat nicht durch eine vorschnelle amtstierärztliche Beseitigungsanordnung einen Anspruch des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin auf Ermöglichung des Identitätsnachweises des Rindes vereitelt.

Entgegen der Auffassung des Klägers war ihm eine solche Gelegenheit zur Identitätsklärung nicht nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr 494/98 der Kommission vom 27.02.1998 einzuräumen, da diese Verordnung auf Schlachthöfe nicht anwendbar ist.

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 494/98 räumte dem Kläger nicht das Recht ein, die Identität des Tieres, dessen Ohrmarken fehlten, innerhalb von 2 Tagen nachzuweisen. Die Verordnung regelt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, wie mit Tieren umzugehen ist, die sich im Schlachthof befinden und bei denen Ohrenmarken fehlen. Regelungsgegenstand ist - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - allein, wie mit Tieren umzugehen ist, die sich noch im Betrieb des Halters befinden und deren Identität nicht ermittelt werden kann.

In Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung wird nur für solche Tiere auf die weiteren Bestimmungen in der Verordnung Nr. 820/97 verwiesen, die sich "in einem Betrieb" befinden. Der Begriff Betrieb wird in Art. 2 der Verordnung 820/97 definiert. Danach ist ein Betrieb nur eine Anlage, Gebäude oder im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes jeder andere Ort, an dem Tiere im Sinne der Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden. Nicht davon erfasst werden aber Schlachtbetriebe. Dies ergibt sich auch aus dem Gesamtregelungsgehalt der genannten Verordnungen. Als Sanktion sieht Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 494/98 zunächst vor, dass bei Verstößen zunächst eine Beschränkung für die Verbringung sämtlicher Tiere zu oder aus dem betreffenden Betrieb verhängt wird. Wenn innerhalb von 2 Arbeitstagen die Identität des Tieres nicht nachgewiesen wird, so ist es ohne Entschädigung unverzüglich unschädlich zu beseitigen (Art. 1 Abs. 2). Diese Regelung verdeutlicht, dass es nicht darum geht, dass sämtliche Tiere nicht in oder aus einem Schlachthof gebracht werden dürfen, sondern dass ein Betrieb gemeint ist, in dem sich das Vieh aufhält, bevor es zum Schlachthof gebracht wird. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang daraufhin, dass von einem Schlachthof keine Tiere verbracht werden, sondern nur Fleisch abtransportiert wird. Ersichtlich bezieht sich diese Verordnung auf noch lebende Tiere und ist auch aus diesem Grund für den zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig.

Eine Amtspflichtverletzung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, dass die amtstierärztliche Anordnung zur sofortigen Beseitigung ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt wäre. Die Anordnung stellte eine notwendige Maßnahme dar, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (§13 OBG i.Verb.m. § 15 Abs.2 VwVG BB). Die Notwendigkeit für die genannte Maßnahme wäre allerdings dann nicht zu bejahen gewesen, wenn die Gefahr durch andere zumutbare Mittel hätte abgewendet werden können.

Dass von dem Kadaver des Rindes bei Erlass der Beseitigungsanordnung eine gegenwärtige Gefahr ausging, da der Herstellerbetrieb des Tieres nicht erkennbar war, liegt angesichts der im zu beurteilenden Zeitpunkt virulenten Fälle von BSE und Maul- und Klauenseuche (MKS) auf der Hand, wie die Vorschriften des FleischhygieneG (§8 Abs.1), der Viehverkehrsordnung (§9) sowie der 3. Verordnung zum Schutze vor einer Einschleppung der MKS aus dem vereinigten Königreich vom 26.03.2001 (§ 2) verdeutlichen. Andere zumutbare Mittel der Gefahrabwendung als die Beseitigungsanordnung bestanden nicht. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob Regelungen des "Protokolls einer Kontrolle im Schlachthof K... zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und Festlegungen der BSE-Bekämpfung" vom 31.01.2001 (Beratung: 18.01.2001), auf das sich der Beklagte beruft, die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Aufbewahrung des Tierkadavers eröffnet hätten, da der Kläger jedenfalls nicht überzeugend dargetan hat, dass er in der Lage gewesen wäre, die Identität des Tieres verlässlich nachzuweisen:

Hintergrund des genannten Protokolls ist folgender:

Gemäß § 17 Abs.1 Nr. 12 TierseuchenG kann zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen u.a. die Regelung der Einrichtung und des Betriebs auch von Schlachthöfen angeordnet werden. Aufgrund dieser Norm sind im genannten Protokoll, auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage 2 zur Berufungsbegründung vom 23.12.2002, Bl 114 d.A.), gemeinsame Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zur BSE - Bekämpfung u.a. von der Fleischuntersuchungsstelle, dem Amtstierarzt, der Lebensmittelüberwachung und dem Veterinäramt getroffen worden.

Unter Nr. 2 der Festlegungen heißt es:

" Die geschlachteten Rinder werden mit mehrfacher Kennzeichnung ... nach erfolgter Fleischbeschau gestempelt, mit dem entsprechenden Level vorläufig beschlagnahmt und chargenweise getrennt in die Kühlräume verbracht. Die zugehörigen Schlachtnebenprodukte und Köpfe werden in den jeweils gleichen Kühlraum verbracht, die Behältnisse entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert. Nach vorliegen des negativen Untersuchungsbefundes wird die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben."

In Nr. 7 wird Folgendes ausgeführt:

" Die sehr unterschiedliche und bis zu 48 Stunden dauernde Untersuchungszeit der amtlichen Untersuchungszeit auf BSE stellt eine erhebliche Störung des Betriebsablaufes dar, einschließlich der Gewährleistung der sicheren Trennung der Schlachtchargen."

Angesichts dieser Regelungen erheben sich Bedenken, ob sich der Beklagte mit Erfolg darauf berufen kann, der Schlachthof sei nicht darauf eingerichtet, tote Tiere mit unklarer Identität tagelang aufzubewahren. Das Argument, gerade auf einem Schlachthof kämen Tiere aus verschiedensten Beständen eng miteinander in Kontakt, das Gleiche gelte für das Fleisch der geschlachteten Tiere, vermag nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Die Festlegungen verdeutlichen, dass der Schlachthof mindestens für die max. Untersuchungszeit von 48 Stunden für eine Aufbewahrung eingerichtet war und das Fleisch des streitgegenständlichen Rindes getrennt hätte verwahrt werden können (Das Fett wird vorab entsorgt - Festlegung Nr.3 -; die Felle werden nach der Schlachtung mit tierärztlichem Attest der Beschlagnahme ausgelagert und im Verarbeitungsbetrieb nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses in Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt freigegeben - Festlegung Nr. 4 -).

Andererseits verkennt der Senat nicht, dass die im Protokoll niedergelegten Regelungen für den Normalfall gedacht waren, bei dem die Herkunft des geschlachteten Tieres eindeutig feststeht. Da diese Feststellung bei dem streitgegenständlichen Tier gerade nicht möglich war, als der Amtstierarzt mit der Problematik konfrontiert wurde, dürfte eine gegenüber dem Normalfall nicht unwesentlich erhöhte Gefährdungslage bestanden haben, die die Anordnung der sofortigen Beseitigung rechtfertigen könnte.

Letztlich braucht aber die Frage, ob angesichts der vorgenannten Regelungen des Protokolls die Beseitigungsanordnung verfrüht war, nicht entschieden zu werden, da der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, dass es ihm überhaupt möglich gewesen wäre, in einem engen zeitlichen Rahmen - innerhalb dessen auch noch die weiteren Untersuchungen wie die BSE Kontrolle hätten durchgeführt werden müssen - die Identität des Tieres zu klären. Selbst wenn ihm daher eine entsprechende Gelegenheit von dem Amtstierarzt eingeräumt worden wäre, hätte sich diese im Ergebnis als sinnlos dargestellt und den Erlass der gebotenen Beseitigungsanordnung nicht verhindern können. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Ermittlung des Erzeugerbetriebes nach der Schlachtung nicht möglich gewesen sei. Der Rinderpaß allein sei kein geeignetes Instrument zur Identifizierung des Rindes ohne Ohrenmarken. Dieser trage kein Lichtbild. Der Rinderpaß diene nur im Zusammenhang mit der Ohrmarke als Instrument zur eindeutigen Identifizierung des Rindes. Ohne Ohrmarke passe jedes Tier entsprechenden Geschlechts und entsprechender Rasse zu einem bestimmten Rinderpass (vgl. zum Rinderpass: § 24 h Viehverkehrsverordnung, sowie Anlage 7 zu dieser VO; zu den Ohrenmarken: § 24 d und Anlage 4). Hinzukomme, dass das Tier gleichzeitig mit weiteren Rindern aus mehreren Ursprungsbeständen von einem Viehhändler zum Schlachthof geliefert worden sei. Mithin sei es nicht auszuschließen, dass das Rind, für dessen Beseitigung der Kläger Schadensersatz begehre, beim Viehtransport ver- bzw. ausgetauscht worden sei.

Angesichts dieses substantiierten, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisenden Vorbringens des Beklagten hätte der Kläger darlegen müssen, wie er hätte nachweisen wollen, dass das geschlachtete Tier aus seinen Beständen stammte, wenn ihm hierzu die Gelegenheit gegeben worden wäre. Hierzu fehlt aber jegliches Vorbringen. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 11.09.2003 nebst Anlagen, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält hierzu keine neuen Gesichtspunkte. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Tierbank H... (Bl ...) bzw. V... (Bl....) das Rind mit der Ohrmarkennummer ... am 28.03.2001 vom Fleischzentrum L... als ordnungsgemäß geschlachtet angegeben wurde. Insoweit hat der Beklagte nachvollziehbar erläutert, dass es sich nur um eine Annahme der Abrechnungsstelle des Fleischzentrums und nicht um eine Meldung gehandelt habe, die vom Amtstierarzt vorgenommen oder beeinflusst worden sei. Im Wege des Ausschlussverfahrens sei nur vermutet worden, nachdem alle anderer Rinderpässe hätten zugeordnet werden können, dass es sich bei dem verbliebenen Tier um das Tier mit der Ohrmarkennummer ... gehandelt habe. Dem ist der Kläger nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Die Angaben gegenüber dem Rindviehdatenregister vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu belegen, dass eine eindeutige Identifizierung des Rindes möglich war und auch erfolgte.

Auch hat der Beklagte erläutert, dass man aus Billigkeitsgründen davon abgesehen habe, vom Kläger die sog. "Negativprämie" anzufordern, die zu zahlen sei, wenn ein Schlachtkörper verworfen werde. Auch aus diesem Umstand kann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht hergeleitet werden, dass die Identifizierung des Rindes erfolgt war.

Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen ist der Klage auch im Hinblick auf § 839 Abs.1 S.2 BGB der Erfolg zu versagen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Amtspflichtverletzung ausgehen wollte, enthält sein Vortrag keine Anhaltspunkte dafür, dass diese vorsätzlich begangen sein könnte. Da damit allenfalls von einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung auszugehen wäre, könnte der Kläger den Beklagten nur dann mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er nicht auf andere Weise Ersatz hätte zu erlangen vermocht. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Schlachthof K... eine juristische Person des Privatrechts ist. Sollten daher Mitarbeiter der GmbH im Zusammenhang mit der Schlachtung/ Beseitigung des Rindes Fehler gemacht haben, wäre der Beklagte nicht passivlegitimiert. Da aber - nach dem Vorbringen des Klägers - die Marken "im Bereich des Schlachthofes verloren gegangen sein müssen", müsste er als insoweit darlegungspflichtige Partei aufzeigen, weshalb gleichwohl keine Ansprüche gegen die GmbH bestehen. An einem solchem Vortrag fehlt es. Auch seine Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.09.2003 enthalten hierzu keine Erläuterungen. Im Übrigen könnte auch gemäß § 3 Abs.3 StHG ein Schadensersatzanspruch nach dem StHG nur dann bestehen, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz erlangen könnte. Auch insoweit hätte der Kläger daher das Fehlen eines anderweitigen Ersatzanspruches darlegen müssen.

Wie bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, bot der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 11.09.2003 keine Veranlassung, die ordnungsgemäß geschlossene mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

Nach alledem hat es bei dem klageabweisenden Versäumnisurteil des Senates zu verbleiben. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt gemäß § 543 n. F. i.V.m. § 26 Nr.7 EGZPO nicht in Betracht, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist. Die Entscheidung beruht allein auf den festgestellten Umständen des Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

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