Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 3 U 59/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 341 Abs. 1 Satz 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
3 U 59/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 10.01.2007
verkündet am 10.01.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge und die Richter am Oberlandesgericht Jalaß und Hüsgen
auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Einspruch des Beklagten vom 04.06.2006 - 3 U 59/06 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Senat hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.03.2006 - 6 O 69/05 - durch Versäumnisurteil vom 27.09.2006 - 3 U 59/06 - zurückgewiesen. Am 06.10.2006 ging zur Akte ein Einspruchsschriftsatz auf dem Briefbogen des Prozessbevollmächtigten des Beklagtenvertreters ein, den ein Rechtsanwalt L... unterzeichnet hat (vgl. Bl. 199 d. GA). Der in Vertretung unterzeichnende Rechtsanwalt L... hat keine OLG-Zulassung, worauf die Vorsitzende den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß Vermerk vom 14.12.2006 telefonisch hingewiesen hat (vgl. Bl. 216 R d. GA).
Der Klägervertreter beantragt,
den Einspruch des Beklagten zu verwerfen.
Der Beklagtenvertreter ist im Termin nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf das bereits erwähnte landgerichtliche Urteil, auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf das Terminsprotokoll vom 27.09. und 20.10.2006.
II.
Der Einspruch ist durch streitiges Urteil (§ 341 Abs. 2 ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da die Erfordernisse des § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht eingehalten sind. Es fehlt an der gesetzlichen Form, denn für den Einspruch gilt als Prozesshandlung der Anwaltszwang und der unterzeichnende Anwalt ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei einem Oberlandesgericht nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 3 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.