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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 3 Wx 5/04
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 27 Abs. 1 | |
FGG § 29 Abs. 1 | |
BGB § 1953 Abs. 1 | |
BGB §§ 1954 ff. |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
3 Wx 5/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Nachlasssache
betreffend den Nachlass der Frau A... M..., geborene H... geboren am 09.05.1903, verstorben am 19.01.1960,
hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 23. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17.11.2004 - 5 T 653/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1. auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 4.473,80 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1. wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Erbscheins als Miterbin zu 1/2 nach der am 19.01.1960 verstorbenen A... M....
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss unter I. Bezug genommen. Das Landgericht Potsdam hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1. mit der Begründung zurückgewiesen, die Beteiligte zu 1. habe die gesetzliche Form der Anfechtung nicht gewahrt. Weder ihr eigenes Schreiben vom 14.05.2004 noch die in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts aufgenommene eidesstattliche Versicherung genügten den gesetzlichen Anforderungen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des Landgerichts unter II. verwiesen. Mit am 10.12.2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1. gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 17.11.2004 weitere Beschwerde eingelegt. Sie hält ihre Anfechtungserklärung vom 14.05.2004 für formgerecht und wirksam. Die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht Nauen habe die eidesstattliche Versicherung im Zusammenhang mit der Abgabe der Anfechtungserklärung durch die Beteiligte zu 1. aufgenommen. Die eidesstattliche Versicherung sei deshalb dahin auszulegen, dass auch die Anfechtung der Ausschlagung zu Gerichtsprotokoll erklärt worden sei.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gemäß § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 FGG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsverstoß angenommen, dass das Amtsgericht deren Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. Die Beteiligte zu 1. ist aufgrund ihrer notariell beglaubigten Erbausschlagungserklärung vom 01.03.1979 nicht Erbin nach A... M... geworden. Durch die Erklärung der Ausschlagung gilt der Anfall der Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des BGB wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Erbausschlagung schon deshalb nicht wirksam gemäß §§ 1954 ff. BGB angefochten, weil ein Anfechtungsgrund nicht vorgelegen hat. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie sich über die künftige Verfügbarkeit bzw. Wertentwicklung eines in der damaligen DDR belegenen Grundstücks geirrt habe. Ein derartiger Irrtum ist jedoch nach ganz herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat angeschlossen hat, nur als unbeachtlicher Motivirrtum anzusehen, der nicht zur Anfechtung berechtigt (vgl.: Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1954 Rz. 5; Münchener Kommentar/Leipold, BGB, 4. Aufl., § 1954 Rz. 25; KG, OLGZ 1992, 279 ff.; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1992, 35 ff.; OLG Düsseldorf, ZEV 1995, 32 ff.). Auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz zu stellen, ändert nichts daran, dass die Irrtumsanfechtung einer Erbausschlagung das Vorliegen eines Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtums voraussetzt. Ein solcher lag hier nicht vor.
Es kann deshalb offen bleiben, ob die förmlichen Voraussetzungen für die Anfechtung vorgelegen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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