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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 4 U 128/06
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 3
AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 203
BGB § 204
BGB § 212
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 767 Abs. 1 Satz 3
BGB § 768
ZPO § 167
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 128/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21. März 2007

Verkündet am 21. März 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2007

durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten wird - soweit sie nach der Rücknahme der Klage in Höhe von 20.451,68 € noch Gegenstand dieser Entscheidung ist - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagten in der ersten Instanz als Gesamtschuldner auf Zahlung von 122.710,05 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nach Rücknahme der Klage im Berufungsverfahren in einer Höhe von 20.452,68 € streiten die Parteien noch über eine Forderung von 102.258,37 €.

Die Klägerin stützt diese Forderung auf eine nach Angaben der Klägerin im Dezember 2002 getroffene undatierte Zahlungsvereinbarung (K 5; Bl. 14), mit der die Beklagten die Forderung der Klägerin aus einem der G... mbH (Im Folgenden G... GmbH) gewährten Kontokorrentkredit anerkannt und sich zur Rückführung der Forderung bis zum 31.03.2004 verpflichtet haben. Grundlage dieser Zahlungsvereinbarung war eine Bürgschaft, die die Beklagten unter dem 27.08.1999 (K 1; Bl. 9) für Forderungen der G... GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 240.000,00 DM übernommen hatten.

Die Beklagten machen geltend, die Bürgschaft, die nach der Bürgschaftsurkunde vom 27.08.1999 "alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung ..." sichern sollte, sei gemäß §§ 9 und 3 AGBG a.F. unwirksam. Deshalb gehe auch die ausweislich der Anlage K 5 getroffene Zahlungsvereinbarung ins Leere. Die Klageforderung sei auch verjährt. Soweit die Beklagten darüber hinaus in der ersten Instanz hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Klägerin erklärt haben, haben sie diese Einwendung im Berufungsverfahren fallen gelassen.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 06.07.2006 antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Bürgschaft sei nicht unwirksam. Sie sei jedenfalls wirksam für die Forderung, die Anlass für die Bürgschaftsübernahme war. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Forderung Anlass für die Bürgschaftsübernahme gewesen sei. Hierfür spreche bereits der erste Anschein, da die Bürgschaftserklärung am gleichen Tag unterschrieben worden sei, an dem auch die Einräumung des Kontokorrentkredits erfolgte. Diesen ersten Anschein hätten die Beklagten nicht erschüttert. Sie hätten nicht einmal behauptet, dass es im Zeitpunkt der Bürgschaftsunterzeichnung andere Forderungen der Klägerin gegen die G... GmbH gegeben habe.

Die Forderung der Klägerin sei auch nicht verjährt. Gegenüber der Hauptschuldnerin habe die dreijährige Verjährungsfrist mit der Kündigung und Fälligstellung zum 15.01.2002 begonnen. Diese Verjährungsfrist sei trotz Erlöschens der Hauptschuldnerin am 09.01.2003 weitergelaufen, habe jedoch durch Maßnahmen gegenüber den Beklagten als Bürgen gehemmt werden können. Eine solche Hemmung sei spätestens am 28.09.2004 gemäß § 203 BGB eingetreten, da es spätestens zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben habe. Diese Hemmung habe bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit nicht geendet. Die Verjährung der Verpflichtung der Beklagten als Bürgen habe im Dezember 2002 neu begonnen, als die Beklagten durch Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung die Verpflichtung zur Rückwirkung der Forderung gegen die Hauptschuldnerin anerkannt hätten. Zugleich sei die Verjährung dadurch gehemmt, dass die Zahlung bereits bezüglich des ersten Teilbetrages bis zum 30.06.2003 gestundet worden sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter verfolgen.

Sie machen geltend, das Landgericht sei bereits zu Unrecht davon ausgegangen, dass die dreijährige Verjährungsfrist (in Bezug auf die Hauptforderung) erst zum 15. Januar 2002 begonnen habe. Insoweit habe das Landgericht nicht beachtet, dass die Klägerin den Gesamtschuldbetrag mit Saldo per 07.12.2001 fällig gestellt habe und die Entziehung der Verfügungsberechtigung über das Konto mit sofortiger Wirkung erfolgt sei. Lediglich zur Zahlung des Gesamtschuldbetrages sei eine Frist bis zum 15.01.2002 gesetzt worden.

Die Verjährungsfrist sei auch nicht gehemmt worden. Vielmehr habe es die Klägerin abgelehnt, mit den Beklagten überhaupt Vergleichsverhandlungen zu führen. Es seien lediglich die Beklagten gewesen, die um das Gespräch bei der Klägerin am 28.09.2004 gebeten hätten. Auf den Vorschlag des Beklagten zu 2., eine Gesamtlösung zu finden, habe die Klägerin jedoch nie inhaltlich reagiert. Selbst bei Annahme einer Hemmung durch den Besprechungstermin am 28.09.2004 hätte die Hemmung jedoch jedenfalls am 31.01.2005 geendet. Im Übrigen hätte das Landgericht einen Hinweis erteilen müssen.

Die Verjährung habe auch nicht im Dezember 2002 durch Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung neu begonnen. Die Klägerin könne sich auf die Zahlungsvereinbarung und das darin enthaltene Anerkenntnis nicht berufen, da dies treuwidrig sei. Zum einen sei die Zahlungsvereinbarung undatiert. Zum anderen seien die Beklagten bei Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung davon ausgegangen, dass die Bürgschaft wirksam sei, was tatsächlich nicht der Fall sei. Selbst bei Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung im Dezember 2002 - tatsächlich sei die Unterzeichnung nach Erinnerung der Beklagten bereits im September 2002 erfolgt - wäre die Forderung Ende Dezember 2005 verjährt gewesen.

Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Bürgschaft habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht ansatzweise vorgetragen habe, aus welchem Anlass die Beklagten die Bürgschaft übernommen hätten oder wie es dazu gekommen sei, dass die Hauptschuldnerin offensichtlich sanktionslos den Kontokorrentkreditrahmen um mehr als 80.000,00 DM habe überziehen dürfen. Das Landgericht hätte auch nicht annehmen dürfen, dass Anlass der Bürgschaft die streitgegenständliche Forderung gewesen sei. Insoweit fehle es an jeglichem substanziierten Vortrag der Klägerin. Allein aus dem Datum ergebe sich auch kein erster Anschein. Jedenfalls habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.02.2007 in Höhe von 20.451,68 € die Rücknahme der Klage erklärt; die Beklagten haben dieser Klagerücknahme bereits in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2007 zugestimmt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des am 06.07.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Rechtsausführungen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aufgrund der (undatierten) Zahlungsvereinbarung (Anlage K 5; Bl. 14 d.A.) ein Anspruch in Höhe des in der Berufungsinstanz zuletzt allein noch streitgegenständlichen Betrages von 102.258,37 € zu.

a) Die vorgenannte Vereinbarung hat unter Ziffer 2. zum Inhalt, dass die Beklagten eine Forderung der Klägerin aus einem Kontokorrentvertrag zwischen der Klägerin und der G... GmbH per 20.12.2002 in Höhe von 153.443,43 € anerkannt und sich verpflichtet haben, diesen Betrag nach Maßgabe vereinbarter Ratenhöhen und Zahlungstermine bis zum 31.03.2004 zurückzuführen. Es besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit darüber, dass sie die entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Uneinigkeit besteht lediglich insoweit, als die Klägerin behauptet, die undatierte Vereinbarung sei im Dezember 2002 getroffen worden, während die Beklagten - jedenfalls in der Berufungsinstanz - vortragen, nach ihrer Erinnerung sei die Vereinbarung bereits im September 2002 unterzeichnet worden. Darauf kommt es jedoch für den Inhalt und die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht an.

Rechtlich ist die danach zwischen den Parteien getroffene Zahlungsvereinbarung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehen. Betrachtet man den Inhalt der Vereinbarung in seiner Gesamtheit, so ist sie dahin auszulegen sein, dass die Parteien jedenfalls auch klarstellen und damit einem weiteren Streit entziehen wollten, dass die Beklagten persönlich aufgrund ihrer Bürgschaft vom 27.08.1999 für die Forderung der Klägerin gegen die G... GmbH haften; gleichzeitig wollen sie eine Vereinbarung über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung treffen.

Folge dieser Vereinbarung ist allerdings nur, dass die Beklagten mit Einwendungen ausgeschlossen sind, die sie bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses kannten oder mit denen sie mindestens rechneten (vgl. dazu nur Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 781 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass sie auch auf ihnen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses unbekannte Einwendungen verzichten wollten, bestehen dagegen nicht.

b) Danach sind die Beklagten zwar nicht bereits durch die vorgenannte Vereinbarung gehindert, der Inanspruchnahme durch die Klägerin entgegenzuhalten, die von ihnen am 27.08.1999 übernommene Bürgschaft sei gemäß §§ 3, 9 AGBG unter dem Gesichtspunkt einer formularmäßig übernommenen "Globalbürgschaft" unwirksam. In der Sache ist diese Einwendung jedoch nicht begründet.

In Bezug auf eine Forderung in Höhe von 102.258,37 € (= 200.000,- DM) ist die von den Beklagten am 27.08.1999 übernommene Bürgschaft wirksam.

Es entspricht bereits seit 1995 der ständigen Rechtsprechung des BGH, der auch der Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen gefolgt ist, dass eine formularmäßige Erstreckung einer Bürgschaft "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen" des Gläubigers gegen den Hauptschuldner überraschend im Sinne des § 3 AGBG sein kann und den Bürgen im Hinblick auf die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB regelmäßig auch im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unangemessen benachteiligt (vgl. dazu grundlegend nur BGH, Urteil vom 18.05.1995 - IX ZR 108/94). Ist danach eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners nicht Bestandteil des Bürgschaftsvertrages geworden, bleibt die Zweckerklärung jedoch gleichwohl wirksam, soweit sie diejenige Hauptschuld betrifft, die Anlass für die Übernahme der Bürgschaft war.

Die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft vom 27.08.1999 ist danach jedenfalls in Bezug auf diejenige Forderung wirksam, die den Anlass für die Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung gegeben hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen keine Bedenken gegen die Feststellung des Landgerichts, dass Anlass für die Übernahme der Bürgschaft vom 27.08.1999 der Kontokorrentkredit in Höhe von 200.000,00 DM war, den die Klägerin der G... GmbH am selben Tag eingeräumt hat. Insoweit bedarf es auch keines weiteren Vortrages der Klägerin, da sich dieser Anlass bereits aus den unstreitigen und insoweit auch vorgetragenen Daten der Bürgschaftsübernahme einerseits und der Gewährung des Kredits andererseits ergibt.

Darauf, ob die Bürgschaft in Bezug auf den über 200.000,- DM hinausgehenden Betrag von weiteren 40.000,- DM einer Kontrolle anhand der Regelungen der §§ 3, 9 AGBG standhalten würde, kommt es nicht mehr an, nachdem die Klägerin ihre Klage in Höhe des über 200.000,-DM (= 102.258,37 €) hinausgehenden Betrages zurückgenommen hat.

c) Das Landgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Forderung der Klägerin nicht verjährt ist.

aa) Die letztlich auf der als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehenden, undatierten Vereinbarung der Parteien beruhende Forderung verjährt nicht selbständig. Das Schuldanerkenntnis hat nichts daran geändert, dass es sich bei der Forderung nach wie vor um die Bürgschaftsforderung handelt, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Schuldanerkenntnis die Rechtsnatur der anerkannten Forderung im Sinne einer Novation geändert haben könnte.

bb) Die Bürgschaftsforderung ist jedoch - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - nicht verjährt.

Die Verjährung der Bürgschaftsforderung als solche beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der der Bürgschaft zu Grunde liegende Anspruch, d.h. die Hauptforderung, entstanden, also fällig geworden, ist (vgl. nur: BGH NZI 2004, 248, 249).

Die Hauptforderung ist jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - erst am 15.01.2002 fällig geworden sein. Die Beklagten übersehen, dass es bei der Frage der Fälligkeit der Forderung nicht darum geht, zu welchem Zeitpunkt und welcher Form die Klägerin die Kündigung in der Geschäftsbeziehung gegenüber der Hauptschuldnerin erklärt hat. Es geht vielmehr um die Fälligkeit der aus der Kündigung folgenden Verpflichtung zur Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages; nur dies ist die streitgegenständliche Hauptforderung. Insoweit hat die Klägerin der Hauptschuldnerin jedoch in ihrem Schreiben vom 07.12.2001 eine Frist bis zum 15.01.2002 gesetzt und damit den Darlehensrückzahlungsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt gestundet.

Ist aber die Fälligkeit der Hauptforderung erst zum 15.01.2002 eingetreten, begann die Verjährung für diese Forderung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2002.

Die danach mit Ablauf des 31.12.2005 endende Verjährung ist durch die Klageeinreichung am 30.12.2005 rechtzeitig gemäß § 204 BGB gehemmt worden. Die Zustellung an die Beklagten am 02.02.2006 (Bl. 18/19) ist demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt.

Auf die Wirkung des Schuldanerkenntnisses im Hinblick auf einen Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB und die damit zusammenhängenden zwischen den Parteien diskutierten Fragen kommt es deshalb ebenso wenig an wie darauf, ob die Verjährung in der Zeit zwischen dem 31.12.2002 und dem 31.12.2005 durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gehemmt worden ist.

cc) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg gemäß § 768 BGB auf die Einrede der Verjährung der Hauptforderung, d.h. der Darlehensrückzahlungsforderung gegen die Hauptschuldnerin, berufen.

Zwar läuft die Verjährung der Hauptforderung grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Bürgschaftsforderung. Daraus folgt jedoch im vorliegenden Fall nicht, dass - da keine verjährungshemmenden oder - unterbrechenden Maßnahmen der Beklagten gegenüber der Hauptschuldnerin ergriffen worden sind - die Verjährung der Hauptforderung am 31.12.2005 eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall ist vielmehr zu beachten, dass die Hauptschuldnerin bereits am 09.01.2003 im Handelsregister gelöscht worden und damit mangels existenten Schuldners die Hauptforderung untergegangen ist.

Dies hat nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, trotz Akzessorietät der Bürgschaftsforderung nicht zur Folge, dass damit auch die Bürgschaftsforderung untergegangen ist; diese besteht vielmehr nunmehr, d.h. seit dem Untergang der Hauptschuldnerin, als selbständige Forderung fort (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.01.2003 - XI ZR 243/03 - Rn. 13). Der Bürge kann grundsätzlich auch weiterhin die Einrede der Verjährung der Hauptforderung gemäß § 768 BGB geltend machen (BGH, a.a.O., Rn. 16), d.h. er muss innerhalb der Verjährungsfrist der Hauptschuld verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen ergreifen. Da der Hauptschuldner weggefallen ist, genügen insoweit aber entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Bürgen.

Derartige Maßnahmen hat die Klägerin rechtzeitig ergriffen, indem sie die Beklagten im vorliegenden Verfahren - wie ausgeführt - rechtzeitig im Klagewege aus der Bürgschaft in Anspruch genommen hat. Dies reicht im Falle des Wegfalls der Hauptforderung wegen Untergangs der Hauptschuldnerin auch zur Unterbrechung der Verjährung im Hinblick auf die Hauptforderung aus.

Es kommt deshalb auch in Bezug auf die Verjährung der Hauptforderung nicht darauf an, ob diese etwa zusätzlich durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gehemmt worden ist.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob nicht möglicherweise die Einrede der Verjährung der Hauptschuld durch die im Rahmen des Bürgschaftsvertrages zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über einen Verzicht auf die Einrede des § 768 BGB (Ziffer 2 der Bürgschaft - K 1; Bl. 9) ausgeschlossen ist oder ob dieser Regelung in den AGB der Klägerin Wirksamkeitsbedenken entgegenstehen.

2. Der Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 122.710,05 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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