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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 4 U 170/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 119 | |
BGB § 121 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 123 | |
BGB § 130 | |
BGB § 155 | |
BGB § 164 Abs. 2 | |
ZPO § 287 Abs. 1 | |
ZPO § 287 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
4 U 170/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 16.02.2005
Verkündet am 16.02.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2005 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 02.09.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der G... Gesellschaft für ... GmbH (im Folgenden: G.. GmbH) Ansprüche aus einem gekündigten Mietkaufvertrag geltend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat zunächst im schriftlichen Vorverfahren am 12.01.2004 ein der Klage in vollem Umfang stattgebendes Versäumnisurteil erlassen.
Dieses Versäumnisurteil hat das Landgericht mit Urteil vom 02.09.2004 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 15.091,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz aus 14.472,05 € seit dem 15.08.2003 zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei sachbefugt, da ihr gemäß Ziffer 3 des Forderungskaufvertrages nicht nur die verkauften Forderungen, sondern alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus dem selben sowie den damit im Zusammenhang stehenden Verträgen abgetreten worden seien. Jedenfalls ergebe sich die Sachbefugnis aus der in dem Kündigungsschreiben gegenüber der Beklagten vom 14.05.2003 enthaltenen Erklärungen.
Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Sie selbst und nicht die GmbH i.G. sei nach dem Inhalt der Vertragsurkunde Vertragspartnerin der Leasinggeberin geworden. Die Behauptung der Beklagten, im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei darüber gesprochen worden, dass sie selbst nur bis zur Eintragung der GmbH im Handelsregister persönlich hafte, rechtfertige nicht die Annahme, sie - die Beklagte - habe ihre Willenserklärung den Umständen nach im Namen einer im Gründungsstadium befindlichen GmbH abgegeben. Der bestrittene Sachvortrag der Beklagten hierzu sei nicht hinreichend konkret und daher einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
Bei dieser Sachlage fehle zugleich eine Grundlage für die Annahme, der Vertrag sei wegen eines versteckten Einigungsmangels über die Person des Leasinggebers gemäß § 155 BGB unwirksam.
Die von der Beklagten auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung sei auch nicht infolge der von ihr erklärten Anfechtung nichtig. Gemäß § 164 Abs. 2 BGB komme ein nicht nach außen getragener Wille der Beklagten, nicht im eigenen Namen zu handeln, als Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB nicht in Betracht. Darüber hinaus sei die Anfechtung unter diesem Gesichtspunkt auch nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt. Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB fehle es an einem hinreichend konkreten Vortrag der Beklagten.
Die fristlose Kündigung sei wirksam. Sie sei auch zugegangen. Der auf die Einlieferung der Sendung bei der Deutschen Post und den Sendestatus gestützte Vortrag der Klägerin sei für die Feststellung des Zugangs ausreichend, zumal der Sachvortrag der Klägerin in Bezug auf die Zustellung des Schreibens von der Beklagten nicht bestritten worden sei.
Die Klägerin habe der Berechnung ihres Anspruchs den Refinanzierungssatz von 4,27 % zugrundelegen dürfen. Die insoweit vorgelegte Bankbestätigung selbst sei von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden und entspreche im Übrigen dem der Kammer aufgrund ihrer Spezialzuständigkeit bekannten üblichen Refinanzierungssatz.
Die Klägerin müsse sich jedoch die Ersparnislaufzeit abhängiger Aufwendungen entgegen halten lassen, die die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO auf 10,00 €/Monat schätze.
Schließlich habe die Klägerin zu Recht zu Gunsten der Beklagten einen Nettoverwertungserlös in Höhe von 39.000,00 € in Ansatz gebracht; soweit die Beklagte diesen bestreite, genüge sie ihrer Darlegungspflicht nicht. Angesichts des Vortrages der Klägerin hätte es der Beklagten oblegen, entweder die Grundlagen des Schätzgutachtens anzugreifen oder konkret darzutun, dass der Klägerin eine bessere Verkaufsmöglichkeit zugestanden hätte und dieser bekannt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht insbesondere geltend, der Annahme der Aktivlegitimation stehe entgegen, dass die über die Mietkaufraten hinaus abgetretenen Forderungen und Rechte nur zur Sicherheit nach Maßgabe des Rahmenvertrages abgetreten worden seien; zum Sicherungsfall habe die Klägerin jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Darüber hinaus habe das Landgericht sich nicht mit der Auffassung der Beklagten auseinandergesetzt, die Abtretung erfasse nur bestehende, nicht aber künftige Forderungen.
Das Landgericht hätte auch über ihre - der Beklagten - Behauptung, sie habe allenfalls bis zur Eintragung der von ihr geführten GmbH im Handelsregister Vertragspartnerin sein sollen, Beweis erheben müssen. Vor diesem Hintergrund halte sie auch an ihrer Auffassung zum Dissens sowie zur Anfechtung fest.
Das Landgericht sei zu Unrecht von einer wirksamen erklärten Kündigung ausgegangen, denn die Klägerin habe bisher nicht vorgetragen, dass die vermeintliche Sendung der Beklagten bzw. einer Person, deren Handeln sich die Beklagten zurechnen lassen müsse, ausgehändigt worden sei.
Die Klägerin könne sich hinsichtlich des Refinanzierungssatzes auch nicht auf den Berechnungsbogen der Landesbank ... berufen, da dieser weder erkennen lasse, dass die Klägerin die dort dargestellte Refinanzierung in Anspruch genommen habe, noch dass diese Refinanzierung den vorliegenden Mietkaufvertrag betreffe.
Ebenso sei die ordnungsgemäße Verwertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht nachvollziehbar. Dem Schätzgutachten sei nicht zu entnehmen, wie der Gutachter auf den von ihm ermittelten Wert gekommen sei. Dies entziehe der Beklagten die Möglichkeit, sich dezidiert mit dem Gutachten auseinander zu setzen.
Schließlich habe das Landgericht die ersparten Aufwendungen der Klägerin zu niedrig geschätzt. Angemessen seien 20,00 bis 35,00 €/Monat.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 02.09.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.01.2004 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des am 10.07./25.07.2002 zwischen der Beklagten und der G... GmbH geschlossenen Mietkaufvertrages zusteht. Die Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Aktivlegitimation der Klägerin bereits aus der in Ziffer 3. des zwischen der Klägerin und der G... GmbH geschlossenen Forderungskaufvertrages vom 12.08.2002 hergeleitet. Das Bedenken der Beklagten, das daraus resultieren soll, dass in dieser Regelung nicht ausdrücklich auch von "künftigen" Ansprüchen die Rede sei, greift nicht durch. Die in Ziffer 3. des Vertrages getroffene Regelung kann insbesondere im Zusammenhang mit der gemäß Ziffer 4. des Vertrages vereinbarten Sicherungsübereignung des Mietkaufobjektes nur dahin verstanden werden, dass die Sicherungsabtretung jedenfalls sämtliche Forderungen der G... GmbH aus dem Mietkaufvertrag vom 10.07./25.07. 2002 umfasste, die nicht Gegenstand des Forderungskaufs als solchem waren - gleichgültig, ob es sich insoweit um gegenwärtig bestehende oder künftige Ansprüche aus dem Vertrag handelte. Eine Beschränkung der Sicherungsabtretung auf lediglich gegenwärtige Forderungen der G... GmbH hätte offensichtlich nicht im Interesse der Klägerin gelegen. Insbesondere handelt es sich gerade bei der Schadensersatzforderung aus einem Mietkaufvertrag, bei dem - wie hier - das Mietkaufobjekt bei ordnungsgemäßem Vertragsablauf letztlich beim Käufer verbleiben würde, um den wesentlichen Anspruch, der aus diesem Vertrag überhaupt resultieren kann.
Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin zum Eintritt des Sicherungsfalls. Der Sicherungsfall im Sinne der Ziff. 3 des Forderungskaufvertrages ist eingetreten, weil die Beklagten - unstreitig - die an die Klägerin verkauften Leasingraten seit Februar 2003 nicht gezahlt hat. 2. Das Landgericht hat die Beklagte auch zu Recht als passivlegitimiert angesehen.
Insbesondere war das Landgericht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gehalten, über deren Behauptung, im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages sei darüber gesprochen worden, dass die Beklagte nur bis zur Eintragung der V... GmbH haften solle, Beweis zu erheben.
Nach dem Wortlaut des Vertrages vom 10.07./25.07.2002 ist die Beklagte persönlich Vertragspartnerin der ... GmbH geworden. Soweit die Beklagte meint, der Zusatz V.. Hof zu dem Namen der Beklagten spreche dafür, dass eine GmbH Vertragspartnerin geworden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Gerade der Umstand, dass der für die Haftung entscheidende GmbH-Zusatz fehlt, lässt die Bezeichnung "V.. -Hof" im Zusammenhang mit dem Namen der Beklagten nur als Etablissementsbezeichnung eines Kaufmanns erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der Vertrag ausdrücklich mit "Mietkaufkaufvertrag für Vollkaufleute" überschrieben ist.
Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde durch die Beklagten nur hätte widerlegt werden können, wenn sich das Gegenteil - hier ein Vertragsschluss mit der noch einzutragenden GmbH i.G. - zunächst schlüssig aus dem Vortrag der Beklagten ergeben hätte. Nur unter dieser Voraussetzung hätte die von der Klägerin bestrittene Behauptung über den Inhalt des Gesprächs bei Abschluss des Vertrages Beweis erhoben werden können.
Der Vortrag der Beklagten kann jedoch - auch darin ist dem Landgericht zuzustimmen - nicht als ausreichend angesehen werden, worauf das Landgericht im Übrigen auch bereits mit Beschluss vom 03.06.2004 in verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Weise hingewiesen hat. Das Landgericht hat insbesondere die Anforderungen an eine Substanziierung des Vortrages nicht zu hoch angesetzt. Es hat zu Recht vor allem darauf abgestellt, dass hinreichende Erklärungen dazu fehlen, aus welchen Gründen die von der Beklagten behaupteten Abreden in Bezug auf eine persönliche Haftung nur bis zur Eintragung der GmbH in dem schriftlichen Vertragstext keinen Niederschlag gefunden haben. Dazu hätte es mindestens einer präzisen Schilderung des Ablaufs und des Ergebnisses des von ihr behaupteten Gesprächs bedurft.
3. Auch der Verneinung der Voraussetzungen eines Dissenses im Sinne des § 155 BGB folgt der Senat in vollem Umfang. Entscheidend ist dabei, dass der Umstand, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages hinsichtlich der haftenden Person Verschiedenes gewollt haben, für die Annahme eines Dissenses nicht ausreicht (vgl. dazu nur Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 155 Rn. 3).
4. Die Ausführungen des Landgerichts zu einer Anfechtung des Vertrages sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere hätte es für die Behauptung der Beklagten, sie habe den Vertrag nur deshalb in der vorliegenden Form unterzeichnet, weil sie durch die "G... GmbH" darüber getäuscht worden sei, dass die Haftung aus dem Vertrag nach der Eintragung der GmbH in das Handelsregister nicht auf diese übergehe, jedenfalls eines genaueren Vortrages zum Ablauf und Ergebnis des Gesprächs vor der Unterzeichnung des Vertrages bedurft.
5. Bedenkenfrei hat das Landgericht auch die Voraussetzungen eines Zugangs der Kündigungserklärung bejaht. Die Zustellung des mit Einschreiben versandten Kündigungsschreibens vom 14.05.2003 am 15.05.2003 hat die Beklagte nach Vorlage des Einlieferungsbeleges sowie des Sendestatus durch die Klägerin nicht mehr bestritten und damit zugestanden. Ein weitergehender Vortrag der Klägerin dazu, wem genau das Schriftstück ausgehändigt worden sein soll, ist nicht erforderlich. Dass es sich bei der ausweislich des Einlieferungsbeleges angegebenen Anschrift um eine solche handelte, unter der die Beklagte zu erreichen war, hat diese nicht in Abrede gestellt. Gemäß § 130 BGB muss eine Erklärung aber nur in der Weise in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt sein, dass diese unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzungen sind bei jeder Zustellungsart der Deutschen Post gegeben.
6. Das Landgericht hat schließlich die Forderung der Klägerin in dem ausgeurteilten Umfang auch der Höhe nach zutreffend als begründet angesehen.
a) Soweit die Beklagte im Hinblick auf den Refinanzierungssatz geltend macht, aus dem Berechnungsbogen der Landesbank ... lasse sich weder erkennen, dass die Klägerin die dort dargestellte Refinanzierung in Anspruch genommen habe, noch, dass diese Refinanzierung den vorliegenden Mietkaufvertrag betreffe, treffen diese Einwendungen nicht zu. Auf Seite 2 des Berechnungsbogens ist insbesondere ausdrücklich die Kundenbezeichnung "R... H..." aufgeführt. Darüber hinaus stimmen die auf Seite 1 des Berechnungsbogens genannten Daten genau mit denjenigen des zwischen der G... GmbH und der Beklagten geschlossenen Vertrages überein. Der Berechnungsbogen weist schließlich auch eine Auszahlung des Annuitätendarlehens aus.
b) Das Landgericht hat ferner zu Recht den Vortrag der Beklagten in Bezug auf die ordnungsgemäße Verwertung des Lkw als nicht ausreichend angesehen.
Zum Einen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich die Beklagte trifft, da ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 245 BGB) in Rede steht. Zwar obliegt es dabei zunächst der Klägerin, die zur bestmöglichen Verwertung des Leasing- bzw. hier Mietgegenstandes verpflichtet ist (vgl. dazu nur BGH vom 10.10.1990, Az.: VIII ZR 296/89), darzustellen, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um die bestmögliche Verwertung sicherzustellen. Diesen Anforderungen hat die Klägerin jedoch genügt, indem sie das Gutachten vom 03.06.2003 vorgelegt und darüber hinaus darauf hingewiesen hat, sie habe das Fahrzeug zwei Händlern angeboten sowie es in eine Verwertungsliste aufgenommen, die bundesweit an Lkw-Händlern gehe. Schließlich hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr eine Verwertung zu einem Preis von 39.000,00 € (netto) - und damit zu einem Preis, der um 4.500,00 € über dem vom Gutachter geschätzten Preis liegt - deshalb gelungen sei, weil sie den Lkw mit einem dazu passenden Sattelanhänger habe verkaufen können. Angesichts dieses Vortrages wäre es - unabhängig von Unzulänglichkeiten des Gutachtens hinsichtlich des Ausgangspunktes der Schätzung - Sache der Beklagten gewesen, vorzutragen, aus welchen Gründen der Klägerin gleichwohl eine bessere Verwertung möglich gewesen sein soll.
c) Auch die Einwendung der Beklagten, das Landgericht habe die durch die Klägerin ersparten laufzeitabhängigen Verwaltungskosten mit 10,00 €/Monat zu niedrig geschätzt, greift nicht durch. Das Landgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils im Rahmen seiner Schätzung durchaus berücksichtigt, dass eine Auswertung der Rechtsprechung und Literatur Schätzungswerte für ersparte Aufwendungen für laufzeitabhängige Verwaltungskosten eines Leasingunternehmens zwischen 5,00 € und 25,00 €/Monat ergibt. Angesichts des ebenfalls vom Landgericht dargestellten Umstandes, dass die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, die Überwachung der Verträge laufe in ihrem Unternehmen in vollem Umfang computergesteuert, ist die vom Landgericht vorgenommene Schätzung auf 10,00 €/Monat jedoch nicht zu beanstanden.
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Zinsanspruch der ausgeurteilten Höhe begegnen keinerlei Bedenken.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.091,10 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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