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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: 4 U 187/01
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 117 | |
BGB § 121 Abs. 1 | |
BGB § 705 | |
BGB § 873 Abs. 1 | |
BGB § 925 Abs. 1 | |
BGB § 929 | |
BGB § 929 Satz 2 | |
BGB § 932 | |
BGB § 932 Abs. 2 | |
EGBGB § 2 b Abs. 4 | |
EGBGB § 2 b Abs. 6 | |
EGBGB § 2 b Abs. 6 S. 1 | |
EGBGB § 2 c Abs. 3 | |
EGBGB § 4 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 n.F. | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 Satz 2 | |
ZPO § 709 Satz 2 n.F. |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
4 U 187/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 5.6.2002
verkündet am 5.6.2002
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8.5.2002 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5.10.2001, Az.: 17 O 106/01, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wege der Feststellungsklage um das Eigentum am Anlagevermögen der ehemaligen LPG (T) "... "B...in B....
Am 1.10.1990 gründete der Beklagte zu 2. zunächst mit Frau Dr. med. K... zu gleichen Teilen eine Gesellschaft zur Übernahme der in Sequestration befindlichen LPG (T) "..." B... (erste Auffanggesellschaft). Am 2.10.1990 schloss diese Gesellschaft sodann mit dem Vorsitzenden der LPG einen Kaufvertrag über den Tierbestand ab. Nachdem im weiteren Verlauf des Tages durch das Kreisgericht Frankfurt (Oder) das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LPG eröffnet und der Kläger zu deren Verwalter bestellt worden war, schloss der Kläger noch am selben Tage mit der ersten Auffanggesellschaft einen bis zum 31.12.1990 befristeten Nutzungs- und Überlassungsvertrag über das Anlagevermögen der LPG ab. Gut zwei Wochen später, am 18.10.1990, verkaufte der Kläger durch notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. 507/1990 des Notars S...) die Grundstücke der LPG (T) "..." B... an den Beklagten zu 2.. Wiederum zehn Tage später, am 28.10.1990, wurde der Gesellschaftsvertrag der ersten Auffanggesellschaft "gelöst", indem der Beklagte zu 2. auch die Gesellschaftsanteile der Frau Dr. K... übernahm. Am folgenden Tag übernahm der Bruder des Beklagten zu 2. - der Kaufmann A... N... - den vormaligen Gesellschaftsanteil der Frau Dr. K.... Am 30.10.1990 kaufte der Beklagte zu 2. vom Kläger u.a. das gesamte Anlagevermögen der LPG (T) "..." B.... Unter Ziffer 1. dieses Vertrages heißt es:
Der Verwalter verkauft an den Käufer das gesamte Anlagevermögen der LPG B... gemäß Anlage 1. Die Lieferung erfolgt sofort ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel und unbeschadet jedweder Rechte Dritter.
Die Anlage 1 zu diesem Vertrag setzte sich aus drei verschiedenen Listen zusammen. In der ersten war die mobile Technik der ehemaligen LPG, in der zweiten waren einzelne Ausrüstungsgegenstände und in der dritten Liste waren bauliche Anlagen der ehemaligen LPG aufgeführt. Wegen des Wortlautes des Vertrages sowie der dazu gehörigen Anlage 1 wird auf 48, 61 bis 63 GA verwiesen.
Am 20.11.1990 übernahmen Herr A... N... weitere 45 % und die Beklagte zu 1. die verbleibenden 5 % der Gesellschaftsanteile an der ersten Auffanggesellschaft vom Beklagten zu 2.. Ausweislich eines privatschriftlichen Vertrages vom 20.3.1991 hatte die Beklagte zu 1. gleichfalls am 20.11.1990 mit Herrn A... N... zu gleichen Teilen die Gesellschaft "G... GdbR" zum Zwecke der gemeinsamen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Gut B... gegründet (zweite Auffanggesellschaft). Im Frühjahr 1991 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Bezeichnung der zweiten Auffanggesellschaft lautete ab diesem Zeitpunkt "G... GbR mbH". Ebenfalls am 20.11.1990 wurde schließlich zwischen dem Beklagten zu 2. als "G... GbR" einerseits und der Beklagten zu 1. sowie Herrn A... N... als "G... GbR" andererseits ein "Kaufvertrag" über den Kaufvertrag vom 2.10.1990 und den Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30.10.1990 abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen zu den Akten gereichte Kopie (57 GA) Bezug genommen.
Wiederum zwei Wochen später, am 4.12.1990, ergänzten der Kläger und der Beklagte zu 2. den Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30.10.1990 durch eine "Änderungsvertrag" betitelte Vereinbarung. Diese lautet unter Ziffer 7. auszugsweise wie folgt:
Abschließend besteht Einigkeit darüber, daß als bauliche Anlagen gemäß Vertrag vom 30.10.1990 auch folgende Gebäude mitverkauft worden sind:
- Zweifamilienhaus N...dorf, Dorfstraße;
- Zweifamilienhaus N...dorf, Dorfstraße;
- Einfamilienhaus B..., Wiesenweg;
- Zweifamilienhaus R...dorf;
- 2 Baracken in Bo...;
- Einfamilienhaus B..., Vorheide
Wegen des genauen Wortlauts dieses Vertrages wird auf dessen zur Akte gereichte Kopie (58 f GA) verwiesen. Beide Beklagten gründeten im weiteren Verlauf mit schriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 1.7.1991 die "G... GbR" (dritte Auffanggesellschaft), um die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen und Geräte des Gut B... vom Beklagten zu 2. zu erwerben. Am 16.9.1991 schließlich schlossen der Beklagte zu 2. - für die "G... GbR" - und der Kläger vor dem Notar Volker S... einen Kauf- und Abtretungsvertrag (UR-Nr. 553/1991), um die ihrerseits angenommene Formunwirksamkeit und die vermeintlich unzureichende Bestimmtheit der Verträge vom 30.10. und 4.12.1990 zu beseitigen. Dieser Vertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 1
Vorbemerkung
Die Erschienenen zu 1 und 2 haben am 30.10.1990 den Kauf- und Abtretungsvertrag gemäß
Anlage 1
und den Änderungsvertrag dazu vom 4.12.1990,
Anlage 2,
abgeschlossen. Die Anlagen 1 und 2 sind Gegenstand dieses Vertrages. Die Erschienenen sind der Rechtsauffassung, daß diese Vertrage formunwirksam sind, da sie nicht notariell beurkundet worden sind. Außerdem sind die Gebäude und baulichen Anlagen nicht hinreichend gekennzeichnet. Diese Mängel wollen die Parteien durch Abschluß dieses Vertrages beseitigen, ohne am Wesen der bisherigen Übereinkunft etwas zu ändern.
Dies vorausgeschickt treffen die Parteien die nachfolgenden Vereinbarungen.
§ 2
Abschluß der Verträge
Verkäufer und Käufer schließen hiermit den Kauf- und Abtretungsvertrag gemäß Anlage 1 mit den Änderungen gemäß Änderungsvertrag vom 4.12.1990 gemäß Anlage 2. Anstelle der im Kauf- und Abtretungsvertrag aufgeführten baulichen Anlagen sollen jedoch die Gebäude und baulichen Anlagen gemäß
Anlage 3
verkauft werden. Insoweit berichtigen bzw. präzisieren die Parteien den Kaufgegenstand
Wegen des genauen Wortlauts dieses Vertrages wird auf 71 ff. GA und wegen der Einzelheiten der zum Vertragsinhalt gemachten Anlage 3 wird auf 82 ff. GA verwiesen.
Zwei Jahre später wies das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 22.9.1993, Az. 20 U 2355/92, rechtskräftig eine Klage der hiesigen Beklagten zu 1. und des Herrn A... N... ab, mit der diese im Wege der Drittwiderspruchsklage begehrt hatten, die vom Freistaat Bayern wegen einer Steuerschuld des hiesigen Beklagten zu 2. betriebene Pfändung eines Kontos der ersten Auffanggesellschaft für unzulässig zu erklären. Zur Begründung führte das OLG München aus, dass zum Einen der Beklagte zu 2. Kontoinhaber des auf die "G... GbR" lautenten Kontos bei der D... Bank in F... sei und dass es zum Anderen am 19.11.1990 - dem vom OLG München zugrundegelegten Datum der Kontoeröffnung - eine aus den Gesellschaftern A... N... und der Beklagten zu 1. bestehende Gesellschaft bereits deshalb nicht gegeben habe, weil die erste Auffanggesellschaft mit Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile der Frau Dr. K... durch den Beklagten zu 2. beendet worden sei. Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf dessen zur Akte gelangte Kopie (176 ff. GA) verwiesen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3.9.1997, Az. 3.1 N 196/97, wurde über das Vermögen der "G... GdbR mbH" (zweite Auffanggesellschaft) das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und - wiederum - der Kläger zum Verwalter bestellt. Dieser nahm das bewegliche Vermögen der Gemeinschuldnerin - darunter auch das Anlagevermögen der ehemaligen LPG - in seinen Besitz und schloss noch am selben Tage mit der GbR J... M.../W... P... einen zunächst bis zum 3.12.1997 befristeten Nutzungs- und Überlassungsvertrag über das Anlage- und Umlaufvermögen der Gemeinschuldnerin.
Im Jahre 1998 beantragten die Beklagten vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az. 170 495/98, Prozesskostenhilfe für eine gegen den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits beabsichtigte Auskunfts- und Zahlungsklage. Mit der beabsichtigten Klage sollte der hiesige Kläger zur Auskunftserteilung über den Bestand und den damaligen Standort der in den Anlagen 1, 2 und 3 zum notariellen Kaufvertrag vom 16.9.1991 aufgeführten Gegenstände sowie zur Zahlung einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Summe verurteilt werden. Mit Beschluss vom 1.2.1999 wies das Landgericht Frankfurt (Oder) den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Es führte hierzu aus, der begehrte Auskunftsanspruch scheitere bereits daran, dass die hiesigen Beklagten nicht Eigentümer der einzelnen Gegenstände seien. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 20.1.2000, Az.: 4 W 19/99, ebenfalls mit der Begründung zurück, die damaligen Antragsteller seien nicht Eigentümer der einzelnen Gegenstände.
Mit einer am 20.3.2000 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage focht der Kläger schließlich einen Ablehnungsbescheid der Bundesrepublik Deutschland vom 14.3.2000 zur Feststellung und Zuordnung gesonderten Gebäudeeigentums für den Jungbullenstall, die Unterstellhalle und die Horizontalsiloanlage der ehemaligen LPG (T) "..." B... an.
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit (VG Frankfurt (Oder), Az.: 6 K 754/00) ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 28.11.2000 wies der Kläger gegenüber den Beklagten darauf hin, dass er als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren ein Interesse daran habe, die Eigentumsfrage endgültig und verbindlich zu klären. Er forderte beide zur Abgabe einer Verzichtserklärung auf. Hierauf erwiderte der Beklagte zu 2. unter dem 11.12.2000, dass er "auf die Rechte aus der Urkunde vom 16.9.1991" nicht verzichte. Ob die Beklagte zu 1. ihrerseits auf die Aufforderung des Klägers reagierte, ist zwischen den Parteien streitig.
Daraufhin hat der Kläger gegen die Beklagten Klage erhoben.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass den Beklagten weder persönlich noch in Verbindung als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Eigentumsrechte am Anlagevermögen der LPG (T) "..." in B..., bestehend aus mobiler Technik, Ausrüstung und baulichen Anlagen gemäß Anlagen I, II und III der notariellen Urkunde vom 16.9.1991 (UR-Nr. 553/91) des Notars S... in B... zustehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, zwischen den am Kaufvertrag vom 20.11.1990 beteiligten Parteien sei weder an diesem Tage noch später eine tatsächliche willentliche Einigung und Übereignung erfolgt. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Leistungsaustausch stattgefunden. Der Kaufpreis sei nicht gezahlt worden. Dieser Vertrag sei im ersten Halbjahr 1991 abgefasst und rückdatiert worden. Es sei nämlich beabsichtigt gewesen, den Abfluss der vom Beklagten zu 2. zu entrichtenden persönlichen Steuern aus dem Landwirtschaftsbetrieb Gut B... zu verhindern. Im übrigen habe die Beklagte zu 1. auf die Aufforderung des Klägers vom 28.11.2000 mit Schreiben vom 2.2.2001 hinreichend deutlich gemacht, Eigentumsrechte an den betreffenden Gegenständen nicht geltend zu machen. Wegen des genauen Wortlautes dieses Schreibens wird auf dessen zur Akte gelangte Kopie (193 GA) verwiesen.
Mit Urteil vom 5.10.2001 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen folgt es den Darlegungen des Senats in dessen Beschluss vom 20.01.2000, Az.: 4 W 19/99.
Gegen das der Beklagten zu 1. am 31.10.2001 und dem Beklagten zu 2. am 7.11.2001 zugestellte Urteil haben die Beklagte 1. unter dem 28.12.2001 und der Beklagte zu 2. unter dem 5.12.2001 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit am 30.1. bzw. 18.2.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen begründet.
Zur Begründung vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend hierzu meinen sie, das Landgericht habe unbestritten gebliebenen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt. Bereits erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass der Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30.10.1990 Gebäude nicht umfasse. Das Landgericht habe sich mit diesem entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht auseinandergesetzt. Es wäre gehalten gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5.10.2001, Az. 17 O 106/01, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, bereits mit der Klageschrift dargetan zu haben, dass die das Anlagevermögen der vormaligen LPG aufzählende Anlage 1 zum Vertrag vom 30.10.1990 unvollständig gewesen sei, die Parteischließenden aber bereits zu diesem Zeitpunkt den Übergang auch des Gebäudeeigentums gewollt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten 4 W 19/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht (17 O 495/98 LG Frankfurt (Oder)) sowie 6 K 754/00 VG Frankfurt (Oder) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO a.F.). Die Berufung hat in der Sache indes keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das besondere Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 HS. 2 ZPO) vor. Die Frage des Eigentums am Anlagevermögen der früheren LPG (T) "..." B... in B... ist zwischen den Parteien nach wie vor streitig. Der Aufforderung des Klägers vom 11.12.2001, verbindlich zu erklären, dass ihnen weder persönlich noch in Verbindung mit ihrer Eigenschaft als Gesellschafter Rechte an dem Anlagevermögen zustünden, sind die Beklagten nicht nachgekommen. Der Beklagte zu 2. erklärte mit Schreiben vom 11.12.2000 ausdrücklich, auf derartige Rechte nicht zu verzichten. Mit dem seitens der Beklagten zu 1. vorgetragenen Schreiben vom 02.02.2001 ist der Aufforderung des Klägers ebenfalls nicht entsprochen worden. Wenn die Beklagte zu 1. darin unter Bezugnahme auf das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 495/98, ausgeführt, dass sie nach dieser Entscheidung keine Rechte an den Gebäuden und baulichen Anlagen habe, so liegt darin nur die inhaltliche Wiedergabe einer gerichtlichen Entscheidung, nicht dagegen die Abgabe einer eigenen Erklärung.
Auch scheitert das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Feststellung des Eigentums bezüglich Jungbullenstall, Unterstellhalle, Horizontal-Siloanlage und Ledigenwohnheim nicht am ablehnenden Zuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 14.03.2000, da dieser Bescheid wegen der durch den Kläger hiergegen erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) noch nicht bestandskräftig ist. Wie das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung im Übrigen zu Recht hervorhebt, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren für den vorliegenden Rechtsstreit nicht präjudiziell. Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz lassen die zivilrechtliche Rechtslage unberührt (vgl. BGH VIZ 1995, 592, 593).
II.
Die Klage ist begründet. Den Beklagten stehen Eigentumsrechte am Anlagevermögen der früheren LPG (T) "..." B... weder persönlich noch als Gesellschafter zu.
1.
Durch den Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30.10.1990 ist das Eigentum an dem gesamten Anlagevermögen einschließlich der Gebäude zunächst auf den Beklagten zu 2. übergegangen. Die von den Vertragsschließenden vorgenommene Auflistung genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Für die Übereignung von Sachgesamtheiten ist es ausreichend, wenn die einzelnen Gegenstände bestimmbar sind. Dies ist der Fall, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGH NJW 1992, 1161; BGH LM § 930 BGB Nr. 9; Palandt-Bassenge, 61. Aufl., § 929 Rn. 4, § 930 Rn. 3). Diese Mindestanforderung ist im Streitfall erfüllt. Die Vertragsschließenden wollten sämtliche Gerätschaften und baulichen Anlagen übereignen und haben sich zur näheren Bestimmung der Auflistung in der zum Vertrag genommenen Anlage bedient.
a)
Der Eigentumsübergang hinsichtlich der beweglichen Gegenstände erfolgte hierbei gemäß § 929 BGB. Da der Beklagte zu 2. aufgrund des mit ihm abgeschlossenen Nutzungs- und Überlassungsvertrages vom 2.10.1990 im Alleinbesitz des gesamten Anlagevermögens war, genügte gemäß § 929 Satz 2 BGB zur Verschaffung des Eigentums die Einigung über den Eigentumsübergang, ohne dass eine förmliche Übergabe der verkauften Sachen erforderlich gewesen wäre.
Die Rechte aus dem Nutzungs- und Überlassungsvertrages vom 2.10.1990 standen ab dem 28.10.1990 allein dem Beklagten zu 2. zu. Bereits das OLG München hat in seinem Urteil vom 22.9.1993, Az.: 20 U 2355/92, zu Recht ausgeführt, dass die am 1.10.1990 mit Frau Dr. K... gegründete Gesellschaft durch die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile bei dem Beklagten zu 2. am 28.10.1990 aufgelöst wurde und die ursprünglichen gesamthänderischen Rechte der Gesellschaft nunmehr alleinige Rechte des Beklagten zu 2. wurden. Hieran konnte auch die am 29.10. und 20.11.1990 erfolgte Übertragung von vermeintlichen Gesellschaftsanteilen auf Herrn A... N... und die Beklagte zu 1. nichts mehr ändern. Selbst wenn in diesen Übertragungsakten die Gründung einer neuen Gesellschaft gesehen werden könnte, wäre diese Gesellschaft wegen des Fehlens eines eigenen Gesellschaftsvermögens wertlos geblieben.
b)
Der Eigentumsübergang erfolgte auch hinsichtlich des Gebäudeeigentums, selbst wenn dieses in der Anlage 1 zum Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30.10.1990 nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Dies ergibt die sach- und interessengerechte Auslegung der von den Parteien geschlossenen Vereinbarungen (§§ 133, 157 BGB), wonach die Vertragsschließenden bereits am 30.10.1990 ohne Weiteres davon ausgingen, dass die zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zwingend erforderlichen Wirtschaftsgebäude übereignet werden sollten. Die zu diesem Vertrag in der Anlage 1 vorgenommene Auflistung der baulichen Anlagen diente allein dem Zweck, künftige Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Übertragung weiterer - zum Betrieb nicht zwingend erforderlicher - Gegenstände auszuschließen.
Dass die Vertragsschließenden in der Anlage zum Vertrag vom 30.10.1990 nur solche baulichen Anlagen ausdrücklich nannten, hinsichtlich derer sie ein besonderes Klarstellungsbedürfnis sahen, ergibt sich beispielsweise aus Folgendem. In der Anlage "Bauliche Anlagen" zum Vertrag vom 30.10.1990 ist u.a. die "Grube Kadaverhaus MPA" aufgeführt, nicht dagegen das Kadaverhaus selbst. Die Übereignung der Grube zum Kadaverhaus macht ohne Übereignung dieses Gebäudes selbst indes keinen Sinn. Auch dies verdeutlicht, dass die Vertragsschließenden am 30.10.1990 hinsichtlich dieses Wirtschaftsgebäudes keinerlei Klärungsbedarf sahen, weshalb es nicht ausdrücklich in die Anlage aufgenommen wurde. Soweit unter Ziffer 1 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 30.10.1990 davon die Rede ist, es werde das gesamte Anlagenvermögen der LPG B... gemäß Anlage 1 verkauft, so liegt nach dem vorstehend Ausgeführten eine auf den ersten Blick zwar widersprüchliche indes eindeutig auslegbare und mithin bestimmbare Erklärung zum Umfang der übertragenen Gegenstände vor.
Im Übrigen wurde der Vertrag vom 30.10.1990 darüber hinaus durch denjenigen vom 4.12.1990 präzisiert, indem unter der dortigen Ziffer 7 klargestellt wird, dass als bauliche Anlagen gemäß Vertrag vom 30.10.1990 auch die Wohngebäude mitverkauft worden sind. Wenn die Parteien am 4.12.1990 allein das Bedürfnis sahen, die Übertragung des Wohngebäudeeigentums durch den Vertrag vom 30.10.1990 ausdrücklich klarzustellen, so lässt dies den Schluss zu, dass die Vertragsschließenden von vornherein von der Einbeziehung jedenfalls der Wirtschaftsgebäude in die vertragliche Regelung vom 30.10.1990 ausgingen. Diesbezüglich sahen sie deshalb keinerlei Klarstellungsbedarf. Diese Auslegung liegt besonders nahe, weil zum ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls die Nutzung der Wirtschaftsgebäude unabdingbar ist. Dagegen hätten sich - ohne die Klarstellung vom 4.12.1990 - an der Übereignung auch des Wohngebäudeeigentums Meinungsverschiedenheiten entzünden können, weil dieses zum Einen in der Vereinbarung vom 30.10.1990 nicht ausdrücklich genannt und zum Anderen zum Wirtschaftsbetrieb zumindest nicht zwingend erforderlich ist.
Die obige Auslegung wird schließlich durch den notariellen Vertrag vom 16.9.1991 bestätigt. Ausweislich dessen unter § 1 formulierter Vorbemerkung wurde dieser Vertrag nur deshalb geschlossen, weil die Vertragsparteien der - unzutreffenden - Meinung waren, die Verträge vom 30.10. und 4.12.1990 seien zum Einen formunwirksam, zum Anderen seien die Gebäude und baulichen Anlagen in diesen Verträgen nicht hinreichend gekennzeichnet. Im Vertrag vom 16.9.1991 ist ausdrücklich (§ 1 Satz 4) bestimmt, dass am Wesen der bisherigen Übereinkünfte nichts geändert werden soll. Die für erforderlich erachtete Präzisierung erfolgte sodann mit der ausweislich des § 2 dieses Vertrages zum Vertragsgegenstand gemachten Anlage 3. Dem steht auch nicht die in § 2 gewählte Formulierung entgegen, "anstelle" der im Kauf- und Abtretungsvertrag aufgeführten baulichen Anlagen sollten nunmehr die Gebäude und baulichen Anlagen gemäß der neuen Anlage 3 verkauft werden. Dies ist keinesfalls im Sinne der erstmaligen Übereignung völlig anderer Gebäude und baulicher Anlagen zu verstehen. Denn aus dem letzten Satz des § 2 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Vertragsschließenden selbst nur eine Berichtigung bzw. Präzisierung beabsichtigten. Dass mit diesem Vertrag nicht ein vollständiger Austausch der übereigneten baulichen Anlagen vorgenommen wurde, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass z.B. die Jauchegrube B... sowie die Jauchegrube Kälberstall R... sowohl in der Anlage zum Vertrag vom 30.10.1990 als auch in derjenigen zum Vertrag vom 16.9.1991 Erwähnung finden.
Etwas Anderes ergibt sich schließlich nicht aus den von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftstücken. In dem Bearbeitungsvermerk des Klägers vom 9.4.1997 ist hinsichtlich des Vertrages vom 16.9.1991 ausdrücklich davon die Rede, dass dieser zur bloßen Klarstellung der vorherigen Verträge erfolgte. Im Schreiben des Klägers vom 5.1.1998 an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) geht es dagegen allein um Gebäude (eine Gaststätte und ein Wohnhaus), die ausweislich der Anlage 3 zum Vertrag vom 16.9.1991 von diesem nicht umfasst sind. Hätten die Parteien schon zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis von der klarstellenden Vorschrift des Art. 233 § 2 b Abs. 6 EGBGB (siehe sogleich unter c)) gehabt, wäre die Beurkundung vom 16.9.1991 von ihnen aller Voraussicht nach nicht für erforderlich gehalten worden (so bereits Senatsbeschluss vom 20.1.2000, Az. 4 W 19/99).
c)
Entgegen der damaligen Auffassung der Vertragsschließenden ist der Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30.10.1990 selbst hinsichtlich der Übertragung des Gebäudeeigentums nicht formunwirksam. Gemäß Art. 233 §§ 2 b Abs. 4, 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB gelten für das Gebäudeeigentum die Vorschriften über Grundstücke des BGB, so dass für einen Eigentumsübergang grundsätzlich die Voraussetzungen der §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB erfüllt sein müssen. Eine Übertragung von Gebäudeeigentum erfordert daher eine notarielle Beurkundung der Einigung und die Eintragung in das Grundbuch. Gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 6 EGBGB begründet jedoch das Fehlen dieser Übertragungsvoraussetzungen keine Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung, wenn die Übereignung bis zum 21.7.1992 vorgenommen wurde. Somit konnte bis zu diesem Stichtag Gebäudeeigentum auch nach den Vorschriften für bewegliche Sachen übertragen werden (vgl. BGHDtZ 1995, 169, 170; MüKo - von Oefele, 3. Auflage 1999, EGBGB, Art. 233 § 2 b Rn. 17 m.w.N.). Die rückwirkende Heilung für Rechtsgeschäfte über Gebäudeeigentum durch den am 1.10.1994 in Kraft getretenen Art. 233 § 2 b Abs. 6 S. 1 EGBGB wird lediglich durch entgegenstehende rechtskräftige Entscheidungen beschränkt (Art. 233 § 2 b Abs. 6 Satz 3 EGBGB). Auf entgegenstehende notarielle Beurkundungen kommt es insoweit nicht an. Auch spätere bis zum 21.7.1992 nach den Vorschriften des BGB über Grundstücksgeschäfte formwirksam durchgeführte Übereignungen beeinträchtigen die Wirksamkeit des geheilten Rechtsgeschäftes nicht (Senatsbeschluss vom 20.1.2000, Az. 4 W 19/99).
Gegen die Wirksamkeit des Art. 233 § 2 b Abs. 6 EGBGB, der die rechtliche Streitfrage über Form und Verfahren der Übertragung von Gebäudeeigentum geklärt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine unzulässige Rückwirkung der Norm liegt nicht vor, da die Vorschrift nur solche Verträge erfaßt, deren Ungültigkeit noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Somit wird durch den Gesetzgeber nicht in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen. Vielmehr verhindert die Vorschrift, dass sich von den Vertragsparteien gewollte und in aller Regel schon vollzogene Veräußerungsgeschäfte aufgrund eines bestimmten Verständnisses der mit dem Einigungsvertrag begründeten Rechtslage als unwirksam erweisen und rückabgewickelt werden müssen. Die Regelung klärt damit eine unsichere Rechtslage und dient dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit. Sie belastet die Vertragsschließenden nicht unangemessen, sondern trägt ihrem geäußerten Willen Rechnung (vgl. BGH DtZ 1995, 169, 171 m.w.N.).
2.
Der Beklagte zu 2. seinerseits hat das am 30.10.1990 erworbene Eigentum durch den Kaufvertrag vom 20.11.1990 wirksam an die jetzige Gemeinschuldnerin (zweite Auffanggesellschaft) übertragen.
a)
Partei dieses Kaufvertrages war auf der Verkäuferseite der Beklagte zu 2.. Nach dem Erlöschen der von ihm am 1. Oktober 1990 gegründeten GbR war er allein Besitzer und Eigentümer des Anlagevermögens der LPG "...". Der auf der Vertragsurkunde hinter seinem Namen angefügte Zusatz "G... GdbR" beruht möglicherweise auf der rechtlich fehlerhaften Einschätzung, dass die erste Auffanggesellschaft noch existent sein könnte. Dieser Zusatz ist jedoch nicht dazu geeignet, Zweifel an der Identität des Verkäufers zu begründen. Auf der Käuferseite sind die beiden Gesellschafter der Gemeinschuldnerin ebenfalls mit der Bezeichnung "G... GdbR" aufgetreten. Dieses rechtsgeschäftliche Handeln stimmt mit dem späteren privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 20.3.1991 überein, in dem die Gesellschafter als Beginn der Gesellschaft den 20.11.1990 bezeichneten. Zwischen der Beklagten zu 1. und Herrn A... N... ist deshalb spätestens mit Abschluss des Kaufvertrages zumindest stillschweigend eine neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden. Da ein Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann (vgl. BGH WM 1962, 880), entsteht er bereits durch ein gemeinsames rechtsgeschäftliches Auftreten zweier Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Interesses. Ein solches gemeinsames Auftreten der Beklagten zu 1. und des Herrn A... N... bestand am 20.11.1990 in der einheitlichen Unterzeichnung des Kaufvertrages auf der Käuferseite unter der Bezeichnung "G... GdbR". Die spätere schriftliche Fixierung des hierdurch entstandenen Gesellschaftsvertrages ist für die Tatsache der bereits erfolgten Gründung der Gesellschaft ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 20.1.2000, Az. 4 W 19/99).
Nach dem eindeutigen Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kaufvertrages sollten von dem Beklagten zu 2. auf die jetzige Gemeinschuldnerin alle Rechte aus dem Nutzungs- und Überlassungsvertrag vom 2.10.1990 und aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30.10.1990 übergehen. Somit erfolgte eine Eigentumsübertragung durch die gleichzeitige Einigung über den Eigentums- (§ 929 Satz 1 BGB) und über den Besitzübergang (§ 854 Abs. 2 BGB; vgl. hierzu Palandt-Bassenge, 61. Aufs. § 929 Rn.16 m.w.N.). Auf die gleichfalls naheliegende Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) zwischen der jetzigen Gemeinschuldnerin und dem Beklagten zu 2., der offenbar von Beginn an ihr Geschäftsführer war, kommt es daher nicht einmal an (Senatsbeschluss vom 20.01.2000, Az.: 4 W 19/99).
Sofern die Erwerber - wie nunmehr die Beklagten entgegen ihrem Vortrag im vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 495/98, behaupten - etwas anderes gewollt haben sollten, so mögen sie zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) berechtigt gewesen sein. Die Anfechtung ist von den Parteien indes nicht erklärt worden und wäre nunmehr gemäß § 121 Abs. 1 BGB wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist ausgeschlossen.
Die behauptete Rückdatierung des Vertrages vom 20.11.1990 vermag ebenfalls nichts an der wirksamen Übertragung des Eigentums am Anlagevermögen auf die Gemeinschuldnerin zu ändern. Sollte dieser Vertrag tatsächlich erst im ersten Halbjahr 1991 geschlossen worden sein, so wäre vielmehr noch zwangloser von der Übereignung auch des Gebäudeeigentums auszugehen. Denn dann wäre zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages der Änderungsvertrag vom 4.12.1990, der - wie oben zu 1 b ausgeführt - die Einbeziehung sämtlicher Gebäude in den Vertrag vom 30.10.1990 noch deutlicher werden ließ, bereits geschlossen gewesen.
b)
Der Vertrag vom 20.11.1990 ist nicht als Scheingeschäft gemäß § 117 BGB nichtig. Die Beklagten behaupten zwar, der Vertrag sei nur deshalb abgeschlossen worden, um den Abfluss der vom Beklagten zu 2. zu entrichtenden persönlichen Steuern aus dem Landwirtschaftsbetrieb G... zu verhindern. Zur Vermeidung der persönlichen Steuerschuld war die Übertragung indes gerade erforderlich. Deshalb kam es den Parteischließenden - den Vortrag der Beklagten unterstellt - auf die Wirksamkeit dieses Vertrages vom 20.11.1990 tatsächlich an. Die Annahme eines Scheingeschäfts scheidet mithin aus (vgl. BGH NJW-KR 93, 367).
3.
Schließlich vermögen im Streitfall die rechtlichen Erwägungen des OLG München in seinem Urteil vom 22.09.1993, Az.: 20 U 2355/92, am Ergebnis nichts zu ändern. Das OLG München beschränkt sich in seiner Entscheidung auf die Feststellung, dass der Beklagte zu 2. zum Einen Kontoinhaber eines auf die "G.... GdbR" lautenden Kontos bei der D... Bank in F... gewesen sei und dass es zum Anderen am 19.11.1990 - dem vom OLG München zu Grunde gelegten Datum der Kontoeröffnung - eine aus den Gesellschaftern A... N... und der Beklagten zu 1. bestehende Gesellschaft deshalb nicht gegeben habe, weil die erste Auffanggesellschaft mit Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile der Frau Dr. K... durch den Beklagten zu 2. beendet worden sei. Zu diesem Ergebnis gelangt im Übrigen auch der Senat in seinem zitierten Beschluss vom 20.01.1990. Ausführungen zur am 20.11.1990 gegründeten zweiten Auffanggesellschaft finden sich im Urteil des OLG München deshalb nicht, weil (ausweislich des dortigen Tatbestandes) deren an diesem Tag erfolgte Gründung im damaligen Rechtsstreit nicht vorgetragen worden war. Die zweite Auffanggesellschaft wurde - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.01.1990 ausgeführt hat - am 20.11.1990 neu gegründet, weshalb ihr mit Vertrag vom gleichen Tage wirksam Eigentum übertragen werden konnte.
4.
Nach dem 20.11.1990 ist das Eigentum am Anlagevermögen nicht weiter übertragen worden.
Insbesondere fand eine Eigentumsübertragung nicht mit notariellen Vertrag vom 16.9.1991 an die Beklagten statt. Vertragsparteien dieses Vertrages waren nur der Kläger und die Mitte 1991 gegründete Gesellschaft der Beklagten (dritte Auffanggesellschaft). Dass die Beklagte zu 1. gegebenenfalls bei dem Vertragsschluß im ausdrücklichen Sinne des Herrn A... N..., der mit dem Vertrag einverstanden gewesen sein und den Kauf des Anlagevermögens strikt abgelehnt haben soll, gehandelt hat, ist unbeachtlich. Eine solche Motivation der Beklagten zu 1. hat in dem Vertrag keinen Niederschlag gefunden und ist damit für die rechtliche Beurteilung des notariellen Vertrages vom 16.9.1991 ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, dass die "G... GdbR mbH" (zweite Auffanggesellschaft) an dem Vertragsschluss nicht beteiligt worden ist. Da mithin das Rechtsgeschäft ohne Mitwirkung des Eigentümers des Anlagevermögens, der jetzigen Gemeinschuldnerin, durchgeführt wurde, könnte durch den notariellen Kaufvertrag allenfalls ein gutgläubiger Erwerb des Anlagevermögens erfolgt sein (Senatsbeschluss vom 20.1.2000, Az.: 4 W 19/99).
Der gutgläubige Erwerb des Gebäudeeigentums scheitert indes gemäß Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB an der fehlenden Darlegung der Eintragung des selbständigen Gebäudeeigentums vor dem 16.9.1991. Im übrigen steht dem gutgläubigen Erwerb der beweglichen Sachen gemäß § 932 BGB jedenfalls der fehlende gute Glaube der Beklagten entgegen. Der Erwerber einer Sache ist gemäß § 932 Abs. 2 BGB bereits dann nicht in gutem Glauben, wenn ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Da der für beide Beklagten handelnde Beklagte zu 2. selbst Partei des Kaufvertrages vom 20.11.1990 zugunsten der zweiten Auffanggesellschaft war, kannte er die Übertragung der Rechte aus dem Vertrag vom 30.10.1990. Somit war ihm bewusst, dass zu einer wirksamen Eigentumsübertragung auch die Hinzuziehung der Gesellschafter der zweiten Auffanggesellschaft erforderlich gewesen wäre. Selbst wenn die Beurkundung vom 16.9.1991 allein auf die Initiative des Klägers zurückgegangen sein sollte, hätte auch aus der damaligen Sicht der Beklagten Herr A... N... in den notariellen Vertrag mit einbezogen werden müssen. Da dies unterblieben ist, scheidet ein gutgläubiger Erwerb des beweglichen Anlagevermögens durch die Antragsteller bereits aus diesem Grunde aus. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache gegeben wären (Senatsbeschluss vom 20.1.2000, Az. 4 W 19/99).
III.
1.
Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, sondern ausschließlich um eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO n.F.
3.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 255.645,94 € (entspricht 500.000,00 DM) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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