Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 5 Wx 10/09
Rechtsgebiete: BGB, ErbbauVO, BGB, WEG, FGG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 985
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1011
ErbbauVO § 11
BGB § 985
WEG § 10 Abs. 6 Satz 1
WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 n.F.
WEG § 13 Abs. 2 Satz 1
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 14 Nr. 3
WEG § 15
WEG § 15 Abs. 1
WEG § 15 Abs. 3
WEG § 27 Abs. 1
WEG § 29 Abs. 1
WEG § 29 Abs. 4
WEG § 45 Abs. 1 a.F.
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 a.F.
WEG § 62 Abs. 1 n.F.
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 22 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. Januar 2009 - 5 T 250/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Beteiligten - werden nach einem Gegenstandswert von 1.000,- € dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten am Grundstück ...-Straße 13-18 in S.. Der Beteiligte zu 2) ist im Gefolge des Erwerbs aufgrund Kaufvertrages vom 6. Oktober 1994 (UR-Nr. 562/1994 des Notars ... in B.) Inhaber eines Anteils von 180,85/10.000 am Erbbaurecht verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6 im Hause ...-Straße 18 (mit einer Größe von 74,09 m²) sowie Miteigentümer mit einem Anteil von 180,85/10.000stel am gemeinschaftlichen Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten, zu dem unter anderem auch die Kellerräume der Wohnanlage gehören. Unter lit. j) Nr. 4) der Teilungserklärung (Seite 24-25 der Urkunde des Notars ... zur UR-Nr. 195/1995 vom 20. März 1995) ist folgendes bestimmt:

"j) (...) Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus den Vorschriften des WEG und den Bestimmungen dieser Teilungserklärung. Darüber hinaus darf der Verwalter: (...) 4) die Nutzungsrechte an den Kellerräumen den jeweiligen Wohnungserbbauberechtigten zuweisen. Ein Anspruch der Wohnungserbbauberechtigten auf Zuteilung eines besonderen Kellerraumes besteht nicht. Der Verwalter hat bei seiner Entscheidung über die Zuordnung die örtlichen Gegebenheiten des Sondereigentums und des zuzuordnenden Kellerraums zu berücksichtigen." Die Wohnung Nr.6 wurde nach Herstellung der Bezugsfertigkeit dem Beteiligten zu 2) am 4. Dezember 1995 durch Mitarbeiter der damaligen Verwalterin, der a... GmbH, übergeben. Der Beteiligte zu 2) nutzt jedenfalls seit dem Jahre 2005 eine Kellerfläche, die in dem von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Lageplan (Anlage 1 zur Antragsschrift; Bl.11 d.A.) aus zwei nebeneinander liegenden Kellerräumen mit den Nummern 2/17/013 und 2/18/006 besteht; beide Kellerräume waren ehemals durch eine etwa drei Meter tiefe und 2 Meter hohe Holzwand voneinander getrennt, die später entfernt worden ist. Im Aufteilungsplan aus der Grundakte (Bl.99 d.A.) ist der Kellerraum Nr. 2/17/013 (gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A.) mit der Nummer "11" und der Kellerraum Nummer 2/18/006 (gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A.) mit der Nummer "10" gekennzeichnet. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Beteiligten zu 2) an dem Kellerraum Nummer 2/17/013 (gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A. = Nummer "11" des Aufteilungsplans aus der Grundakte, Bl.99 d.A.) ein Nutzungsrecht eingeräumt worden und er zur Herausgabe dieses Kellerraumes an die Beteiligte zu 1) verpflichtet ist. Bis zum Jahre 2005 hatte der Beteiligte zu 2) den im Gang gegenüberliegenden Kellerraum mit der Nummer 2/17/016 (gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A. = Nummer "7" des Aufteilungsplans aus der Grundakte, Bl.99 d.A.) genutzt, den die Wohnungserbbauberechtigte G. L. (Inhaberin des Sondereigentums an der Wohnung Nr. 16) für sich beanspruchte und von dem Beteiligten zu 2) in einem von ihr betriebenen Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam (31 II 137/04) herausverlangte. Im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit teilte die Hausverwalterin dem Beteiligten zu 2) mit e-mail vom 4. Oktober 2004 folgendes mit: "Bedingt durch die Notwendigkeit eines 2. Heizungsraumes hat es sich ergeben, dass in allen Aufgängen sich die Nutzung der Keller räumlich verschoben hat. Einzelne Mieter nutzen im Nachbaraufgang ihren Keller. Diese Nutzung besteht seit der Erstvermietung. Die Eigentümerin Frau L. aus der [...-Straße] Nr.17 kannte ihren Keller sehr genau. Es bedarf nur wenig Aufwand, die Kellerschilder auszutauschen. Wir möchten Sie nachdringlich auffordern, umgehend den Kellertausch rückgängig zu machen." Am 6. Januar 2005 schlossen der Beteiligte zu 2) und die Miteigentümerin L. vor dem Amtsgericht Potsdam einen Vergleich, worin sich der Beteiligte zu 2) verpflichtete, den von Frau L. beanspruchten Kellerraum (Nummer 2/17/016 gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A.) binnen drei Tagen zu räumen, sobald der im Gang gegenüberliegende Kellerraum [d.h. der "von der Straße aus gesehen rechte Keller (ohne Fenster)", "am Ende des Ganges"] geräumt worden ist. Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) mit im Januar 2007 eingereichten Antrag vor dem Amtsgericht Potsdam auf Herausgabe des Kellerraumes Nummer 2/17/013 (gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A.) in Anspruch genommen [sowie - später zurückgenommen - auf Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen Holztrennwand]. Sie hat geltend gemacht, der Beteiligte zu 2) habe den Kellerraum Nummer 2/17/013 (gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A.) unberechtigt in Besitz genommen und nutze somit zwei Kellerräume für sich. Ein Nutzungsrecht kraft Zuweisung durch die Verwalterin stehe dem Beteiligten zu 2) allein an dem Kellerraum Nummer 2/18/006 (gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A.) zu. Zur Nutzung des Kellerraumes Nummer 2/17/013 (gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A.) sei der Wohnungserbbauberechtigte D. Sch. (Inhaber des Sondereigentums an der Wohnung Nr. 13) berechtigt. Jedenfalls sei die Nutzungsbefugnis des Beteiligten zu 2) aufgrund des Zuweisungsschreibens der Verwalterin vom 13. November 2007 wirksam auf den Kellerraum Nummer 2/18/006 (gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A.) beschränkt worden. Der Beteiligte zu 2) hat sich demgegenüber unter Hinweis auf einen von ihm vorgelegten Lageplan (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 8. Februar 2007, Bl.49 d.A.) darauf berufen, dass ihm der Kellerraum Nummer 2/18/006 durch die Hausverwalterin Ende 1995 in einer Größe und Gestalt zugewiesen worden sei, wie er ihn bis heute nutze und wie er im Lageplan der Beteiligten zu 1) (Bl.11 d.A.) mit den Nummern 2/18/006 und 2/17/013 bezeichnet sei. Dieser Kellerraum sei schon damals - und: bis heute - durch ein silberfarbenes Schild mit der schwarzen Ziffer "6" (entsprechend der Nummer seines Wohnungseigentums) gekennzeichnet gewesen. Die Holztrennwand habe schon damals gefehlt. Die (wechselnden) Mieter der Wohnung des Miteigentümers Sch. hätten den Kellerraum genutzt, der im Lageplan der Beteiligten zu 1) (Bl.11 d.A.) mit "Reserve" [und im Lageplan des Beteiligten zu 2) (Bl.49 d.A.) mit der Nummer 2/18/004 (= Nummer "6" im Aufteilungsplan aus der Grundakte, Bl.99 d.A.)] bezeichnet sei. Dieser Kellerraum solle nun als weiterer - nicht wirklich benötigter - Kellerraum für den Hausmeister genutzt und er, der Beteiligte zu 2), aus einem Teil des von ihm bislang genutzten Kellerraums verdrängt werden, wobei dieser herausverlangte Teil wiederum der Wohnung des Miteigentümers Sch. zugewiesen werden solle. Den von ihm genutzten Kellerraum habe die Verwalterin ihm, dem Beteiligten zu 2), jedenfalls durch das e-mail-Schreiben vom 4. Oktober 2004 ausdrücklich zugewiesen. Das Zuweisungsschreiben der Verwalterin vom 13. November 2007 sei in formeller Hinsicht unwirksam und in der Sache selbst willkürlich, da ihm, dem Beteiligten zu 2), ein Teil seines seit 1995 genutzten Kellerraumes gleichsam im Wege der "Enteignung" entzogen werde und er infolgedessen den kleinsten Kellerraum von allen Miteigentümern erhalten solle. Das Herausgabeverlangen der Beteiligten zu 1) verstoße jedenfalls gegen § 242 BGB. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das Amtsgericht Potsdam den Beteiligten zu 2) antragsgemäß zur Herausgabe der Kellerfläche Nummer 2/17/013 (= Nummer "11" des Aufteilungsplans aus der Grundakte) verpflichtet und zur Begründung ausgeführt, dass der Beteiligten zu 1) gegen den Beteiligten zu 2) ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, § 11 ErbbauVO zustehe. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Potsdam hat die Miteigentümer G. L., D. Sch. sowie E. und B. V. angehört und die Zeugen H. Hä., P. B., D. K. und A. S. (geb. Be.) vernommen. Mit Beschluss vom 30. Januar 2009 hat das Landgericht Potsdam die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlich ausgeführt: Die Beteiligte zu 1) könne von dem Beteiligten zu 2) gemäß § 985 BGB, § 11 ErbbauVO die Herausgabe des streitigen Kellerraumes verlangen, weil er nicht nachgewiesen habe, dass ihm dieser Kellerraum durch die Verwalterin nach den Bestimmungen der Teilungserklärung zugewiesen worden sei. Dieser Anspruch sei nicht verwirkt (§ 242 BGB). Gegen diese ihm am 17. Februar 2009 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner am 3. März 2009 eingegangen sofortigen weiteren Beschwerde. Er macht geltend, der Beteiligten zu 1) stehe für ihr Herausgabebegehren weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch ein eigener Anspruch zu, da sie der Sache nach einen Anspruch des Miteigentümers Sch. verfolge, der den streitigen Kellerraum erhalten solle. Im Falle eines Anspruchs des Miteigentümers Sch. aus Besitzschutz (§§ 861, 862 BGB) müsse aber bewiesen werden, dass diesem an dem streitigen Kellerraum ein Nutzungsrecht zustehe, und es sei dann nicht seine, des Beteiligten zu 2) Last, nachzuweisen, dass ihm dieser Kellerraum wirksam zugewiesen worden sei. Träger des Nutzungsrechts sei der einzelne Miteigentümer, nicht aber die Gemeinschaft. Zudem verstoße das Herausgabeverlangen gegen § 242 BGB, da nur er, der Beteiligte zu 2), und kein weiterer Miteigentümer auf Herausgabe des Kellers zum Zwecke der Neuzuordnung der Kellerflächen in Anspruch genommen werde und er den streitigen Kellerraum seit 1995 aufgrund wirksamer Zuweisung durch die Verwalterin - zuletzt per e-mail vom 4. Oktober 2004 - berechtigt nutze. Die Neuzuweisung vom 13. November 2007 sei aus formellen Gründen unwirksam und willkürlich. Letztlich sei dem Landgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen, da es die von ihm, dem Beteiligten zu 2), zum Beweis für seine seit 1995 bestehende Nutzung des streitigen Kellers angebotenen Zeugen Br., Z. und V. nicht vernommen habe. Die Beteiligte zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gemäß § 62 Abs.1 WEG (n.F.) i.V.m. § 45 Abs.1 WEG (a.F.), § 27 Abs.1 § 29 Abs.1 und 4, § 20 Abs.1, § 22 Abs.1 FGG zulässig; der Senat unterstellt hierbei im Einklang mit der Wertfestsetzung des Landgerichts, dass der Beschwerdewert 750,- € übersteigt. 2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2) im Ergebnis zu Recht zur Herausgabe der streitigen Kellerfläche verpflichtet. a) Gegen die Befugnis der Beteiligten zu 1), den Beteiligten zu 2) auf Herausgabe der Kellerfläche in Anspruch zu nehmen, bestehen keine Bedenken. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einem Wohnungseigentümer (Miteigentümer) die Herausgabe einer Sache (Fläche) verlangen, die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und die der betroffene Miteigentümer unberechtigt für sich allein - unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer - nutzt. Dieser Anspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Störungsbeseitigung aus § 1004 Abs.1 BGB i.V.m. § 13 Abs.2 Satz 1, § 14 Nr.1 und 3, § 15 WEG (i.V.m. § 30 Abs.3 Satz 2 WEG); er steht gemäß § 1011 BGB jedem einzelnen Wohnungseigentümer (Miteigentümer) zu (s. etwa BGHZ Bd.116, Bd.391, 394 f.; BayObLG NJW-RR 2004, S.1160, 1161; ZMR 1995, S.495, 496; KG, ZMR 2007, S.384, 385; Palandt/Bassenge, BGB, 68.Aufl.2009, § 14 WEG Rdn.12 und § 15 WEG Rdn.22; Bärmann/Pick, WEG, 18.Aufl.2007, § 14 Rdn.19 f.; Weitnauer/Lüke, WEG, 9.Aufl.2005, § 13 Rdn.13 und § 14 Rdn.10). Ob ein solcher Anspruch (mit dem Ziel der [Wieder-]Einräumung des Mitbesitzes an die Eigentümergemeinschaft bzw. der Duldung der Beseitigung der Besitzstörung) zudem auch auf § 985 BGB (i.V.m. § 1011 BGB) gestützt werden kann (s. dazu BGHZ Bd.116, S.392, 394 f.; KG, ZMR 2007, S.384, 385; OLG München, NZM 2008, S.87, 89; Bärmann/Wenzel, WEG, 10.Aufl.2008, § 13 Rdn. 142; Palandt/Bassenge, aaO., § 13 WEG Rdn.6), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn unabhängig davon, ob der Herausgabe- bzw. Störungsbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 985 BGB oder aus § 1004 Abs.1 BGB hergeleitet wird, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, diesen Anspruch gegen den störenden Miteigentümer geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen (s. auch OLG München, NZM 2008, S.87, 89; vgl. ferner OLG Frankfurt am Main, ZWE 2006, S.250; BayObLG, NJW-RR 2004, S.1160, 1161). Dies war bereits für die Zeit vor dem 1. Juli 2007 anerkannt und ergibt sich seit dem 1. Juli 2007 aus der Regelung in § 10 Abs.6 Satz 1 und 3 WEG (n.F.). Hierin hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit rechtsfähig ist, als es um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geht (im Anschluss an BGHZ Bd.163, S.151, 177). Dementsprechend ist die Wohnungseigentümergemeinschaft auch berechtigt, Ansprüche geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen, die der Abwehr von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums dienen (s. dazu etwa Palandt/Bassenge, aaO., § 10 WEG Rdn.26, 30; Bärmann/Wenzel, aaO., § 10 Rdn.221, 229, 233, 253, 254 und § 13 Rdn.142; Bärmann/Pick, aaO., § 10 Rdn.40). Ob und inwieweit der einzelne Miteigentümer befugt ist, diese Rechte neben oder anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen, bedarf hier keiner Entscheidung. b) Der Herausgabeanspruch ist auch begründet. Nach den gemäß § 15 Abs.1 WEG (i.V.m. § 30 Abs.3 Satz 2 WEG) maßgeblichen Bestimmungen der Teilungserklärung befinden sich die Kellerräume der Wohnanlage im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungserbbauberechtigten und erfolgt die Zuweisung der Nutzungsrechte an den Kellerräumen durch den Verwalter, und zwar unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des Sondereigentums und des zuzuordnenden Kellerraums. Dass ihm die streitige Kellerfläche Ende 1995 durch den damaligen Verwalter zugewiesen worden wäre, hat der Beteiligte zu 2) nicht zu beweisen vermocht. Dies hat das Landgericht unter Würdigung seiner Beweisaufnahme dargelegt und der Beteiligte zu 2) in seiner weiteren Beschwerde nicht beanstandet. Zu Recht hat das Landgericht davon abgesehen, die von dem Beteiligten zu 2) zum Beweis für die von ihm behauptete seit 1995 bestehende Nutzung des streitigen Kellers angebotenen Zeugen zu vernehmen. Denn aus der gfs. seit 1995 andauernden Nutzung der streitigen Kellerfläche könnte der Beteiligte zu 2) kein dauerndes unentziehbares Nutzungsrecht herleiten. Die Regelung der Teilungserklärung legt es nahe, dass es einer ausdrücklichen Zuweisung des Kellerraumes durch den Verwalter bedarf, so dass eine "Zuweisung" durch "jahrelange Duldung" nicht - jedenfalls: nicht ohne weiteres - genügte. Zudem wäre der Verwalter im Falle der Annahme einer solchen "konkludenten Zuweisung" nicht gehindert, dem Beteiligten zu 2) die streitige Kellerfläche aus sachlichen Gründen wieder zu entziehen und anderweitig zuzuteilen. So läge es auch hier. Mit Schreiben vom 13. November 2007 hat der jetzige Verwalter das Kellerraumnutzungsrecht des Beteiligten zu 1) wirksam auf den Kellerraum Nummer 2/18/006 (gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A.) beschränkt. Gegen diese (gfs.: "ändernde") Zuweisung bestehen weder formelle noch inhaltliche Bedenken. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die im laufenden Rechtsstreit mehrfach herangezogene und dem Beteiligten zu 2) hinreichend bekannte Bestimmung in der Teilungserklärung [j) 4)] war nicht erforderlich, und die genaue Lage der zugewiesenen Kellerfläche ist anhand des in dem Schreiben ausdrücklich in Bezug genommenen und ihm als Anlage beigefügten Lageplans eindeutig und klar zu ermitteln. Die (gfs.: "ändernde") Zuweisung vom 13. November 2007 begegnet auch in sachlicher Hinsicht keinem durchgreifenden Einwand. Wie sich aus den zur Akte gereichten maßstäblichen Lageplänen (Bl.11, 49 und 177 d.A.) ergibt, umfasst der derzeit von dem Beteiligten zu 2) genutzte Keller (Nummer 2/17/013 und 2/18/006 gemäß dem Lageplan Bl.11 d.A.) eine Fläche, die etwa doppelt so groß ist wie die den übrigen Miteigentümern zugewiesenen Kellerräume, obwohl dies keine Entsprechung zu unterschiedlichen Wohnungsgrößen und Miteigentumsanteilen aufweist. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts waren die von dem Beteiligten zu 2) genutzten Kellerräume mit den Nummern 2/17/013 und 2/18/006 (gemäß dem Lageplan Blatt 11) ehemals durch eine etwa drei Meter tiefe und zwei Meter hohe Holzwand voneinander getrennt, die später entfernt worden ist. Diese Umstände belegen, dass der Beteiligte zu 2) tatsächlich zwei Kellerräume, die zu einem Kellerraum vereinigt wurden, als "seinen Keller" genutzt hat. Deshalb wäre es nicht zu beanstanden, wenn die mit der etwaigen Änderungszuweisung verbundene Reduzierung der Kellerfläche allein den Beteiligten zu 2) und nicht auch andere Miteigentümer beträfe. Die Behauptung des Beteiligten zu 2), wonach er infolge der (etwaigen) Änderungszuweisung den "kleinsten Keller" erhielte, findet in den vorliegenden maßstäblichen Lageplänen (Bl.11, 49 und 177 d.A.) keine Bestätigung, sondern ihre Widerlegung. Da die Kellerfläche im gemeinschaftlichen Eigentum steht und verbleibt, liegt der Vorwurf des Beteiligten zu 2), er sei einer "Enteignung" ausgesetzt, neben der Sache. Offensichtlich wird mit der durch den Herausgabeanspruch der Beteiligten zu 1) angestrebten Kellerraumaufteilung eine deutlich gleichmäßigere Verteilung der Kellerfläche unter den Wohnungseigentümern (Miteigentümern) erreicht, was wiederum "billigem Ermessen" und dem "Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer" (§ 15 Abs.3 WEG) entspricht. Aus diesem Grunde kann es auch offenbleiben, ob dem Beteiligten zu 2) die streitige Kellerfläche durch das e-mail-Schreiben des Verwalters vom 4. Oktober 2004 "zugewiesen" worden ist. Gegen die Annahme einer solchen Zuweisung spricht, dass darin kein bestimmter Kellerraum erwähnt worden, sondern nur davon die Rede gewesen ist, den "Kellertausch rückgängig zu machen". Jedenfalls wäre die hierdurch etwa erfolgte Zuweisung der streitigen Kellerfläche durch das Zuweisungsschreiben vom 13. November 2007 - wie vorstehend dargelegt - wirksam geändert worden. Nach Lage des Falles ergibt sich letztlich auch kein tragfähiger Anhalt für ein Anspruchshindernis aus § 242 BGB. Der Herausgabeanspruch ist insbesondere nicht verwirkt. Im Hinblick auf die den Regelungen in § 14 Nr.1 und 3, § 15 Abs.3 WEG zu Grunde liegenden Gedanken einer gleichmäßigen, angemessenen und billigen Beteiligung aller Miteigentümer an der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums durfte der Beteiligte zu 2) nicht darauf vertrauen, dauerhaft und unentziehbar einen "Doppelkeller" für sich allein nutzen zu dürfen; vielmehr musste ihm bewusst sein, dass ihm ein dahin gehender Anspruch mangels eines rechtfertigenden Grundes nicht zustehen konnte. Im Übrigen unterliegt der Anspruch auf Herausgabe eines von einem Miteigentümer unberechtigt genutzten Raumes des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich nicht dem Einwand der Verwirkung, da ansonsten ein rechtswidriges Sondernutzungsrecht begründet würde (s. KG, ZMR 2002, S.544, 546; ZMR 2007, S.384, 388). Dass die Herausgabe der streitigen Kellerfläche hier für den Beteiligten zu 2) schlechthin unerträgliche Folgen nach sich zöge (s. dazu OLG München, NZM 2008, S.87, 89), ist nicht ersichtlich. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 und § 48 Abs.3 Satz 1 WEG (a.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück