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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 6 U 104/01
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 2 | |
StGB § 266 a | |
StGB § 266 a Abs. 1 | |
StGB § 266 a Abs. 2 | |
ZPO § 35 | |
ZPO §§ 511 ff | |
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Versäumnisurteil
6 U 104/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 22.01.2002
verkündet am 22.01.2002
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2002 durch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.3.2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 591/00 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat ihre auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB gestützte Klage vor dem Landgericht Potsdam erhoben. Dort ist ihrer Ansicht nach der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO).
Der Beklagte hat sich vor dem Landgericht nicht verteidigt.
Das Landgericht Potsdam hat in dem am 27.3.2001 verkündeten Urteil seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, am Sitz der Klägerin in T... werde kein Tatbestandsmerkmal des § 266 a StGB verwirklicht.
Gegen dieses ihr am 6. Juni 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Juni 2001 bei Gericht eingegangene und zugleich begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen,
2. im Falle eigener Sachentscheidung in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilten, an sie 150.166,98 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 26.3.1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Berufung ist zulässig, §§ 511 ff ZPO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).
Sie ist auch begründet. Das Landgericht Potsdam ist örtlich zuständig. Dort ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO). Unter mehreren zuständigen Gerichten hat die Klägerin die Wahl, § 35 ZPO. Sie hat zulässigerweise Potsdam gewählt.
Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Sitz der Klägerin als Schadensort die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen könne, weil der Eintritt des Schadens kein Tatbestandsmerkmal des § 266 a Abs. 1 StGB ist. Im vorliegenden Fall ist T... als Sitz der Klägerin jedoch nicht nur Ort des Eintritts des Schadens, sondern auch der für die Bestimmung des Tatortes und damit des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung maßgebliche Ort der Vollendung der Straftat.
Als Begehungsort der unerlaubten Handlung sind der so genannte Handlungsort und der so genannte Erfolgsort anzusehen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 32 Rn. 16). Erfolgsort ist derjenige Ort, wo in das durch die Vorschriften des StGB geschützte Rechtsgut eingegriffen wird. Das durch § 266 a StGB geschützte Rechtsgut ist das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung sowie in § 266 a Abs. 2 StGB das Schutzinteresse des Arbeitnehmers an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen seines Arbeitseinkommens (Dreher/Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 266 a Rn. 3). Dieses Rechtsgut wird "verwaltet" durch die Einzugsstelle der Klägerin in T... . Dort findet mithin auch der unter Strafe gestellte Eingriff statt. § 266 a Abs. 1 StGB stellt unter Strafe, wenn eine Person als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber es ganz oder teilweise unterlässt, die geschuldeten Beiträge spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages an diese abzuführen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Abführung zum Fälligkeitszeitpunkt, so wird die Straftat am Ort der Einzugsstelle vollendet.
Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war der Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung hält der Senat nicht für sachdienlich. Der Beklagte hat sich in der ersten Instanz nicht verteidigt. Dazu musste er sich auch nicht veranlasst sehen auf Grund der rechtlichen Hinweise des Landgerichts vom 18.12.2000 und 15.2.2001. Angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits ist dem Beklagten nicht zuzumuten, einer Tatsacheninstanz verlustig zu gehen.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
Ende der Entscheidung
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