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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 6 U 44/07
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 4 Nr. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 44/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13.11.2007

Verkündet am 13.11.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2007 durch

den Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. König, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 23.2.2007 verkündeten Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 52 O 135/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Verfügungskläger zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich die von den Parteien aufgeworfenen rechtlichen Fragen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ohne Heranziehung eines Sachverständigengutachtens lösen. Dafür ist im Verfügungsverfahren kein Raum.

Der Verfügungskläger behauptet zweierlei Verletzungshandlungen seitens des Verfügungsbeklagten.

a)

Bei Vertrieb der streitgegenständlichen Kessel in Deutschland würde gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen werden (§ 4 Nr. 11 UWG).

b)

Der Verbraucher könne nicht erkennen, das trotz der Zertifizierung "CE" der Betrieb der Kessel in Deutschland nicht erlaubt sei, weil die zulässigen Imissionswerte betreffend Staub und Kohlenmonoxid überschritten würden (§ 3 UWG).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 11 UWG sind nicht erfüllt bzw. können ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht festgestellt werden.

Soweit der Verfügungskläger sich auf die fehlende Einhaltung technischer Regelungen, wie DIN-Normen berufen will, greift § 4 Nr. 11 UWG nicht. DIN-Normen sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne dieser Vorschrift. Die in Bezug genommenen Regelungen der EN 303-5 stellen DIN-Normen dar.

Die Vorschriften der BImSchV können zwar als gesetzliche Regelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in Betracht kommen. Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen kann der Senat jedoch nicht entscheiden, ob die Kessel des Verfügungsbeklagten gegen eben diese Vorschriften verstoßen. Aus der zitierten Verordnung ergibt sich nämlich nicht direkt das vom Verfügungskläger angestrebte Verbot. Auch soweit man die Vorschriften der BImSchV in Verbindung zu der Anlage zu EN 303-5: 1999 (Bl. 183 d. A.) setzt, ergibt sich nichts anderes. Aus besagter Anlage ist zu ersehen, dass in Deutschland die Immissionsgrenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung maßgeblich sind. Dass deshalb nur Kessel der Klasse 3 akzeptabel sind, lässt sich der Anlage dagegen nicht unmittelbar entnehmen, sondern allenfalls schlussfolgern.

Soweit der Verfügungskläger sich auf eine Irreführung des Verbrauchers berufen will (§ 3 UWG), muss er eine solche glaubhaft machen. An einer Glaubhaftmachung fehlt es. Die vom Verfügungsbeklagten vorgelegten Messbescheinigungen des Schornsteinfegermeisters begründen Zweifel daran, dass die inkriminierten Kessel regelmäßig nicht geeignet sind, die vorgeschriebenen Immissionswerte einzuhalten.

Es wird insoweit auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese Frage könnte nur unter Heranziehung eines Sachverständigen geklärt werden.

Soweit der Verfügungskläger erstmals mit Schriftsatz vom 9.11.2007 geltend gemacht hat, für die streitgegenständlichen Kessel existiere ein gesetzlich vorgeschriebenes allgemeines Zulassungsverfahren, welches den Markteintritt vorgeschoben sein müsse, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg.

Die vom Verfügungskläger in Bezug genommene Sächsische Bauordnung sieht für den hier streitigen Fall ein dem Marktzutritt vorgeschaltetes Prüfverfahren nicht ausdrücklich vor. Vielmehr verweist sie auf technische Baubestimmungen.

Die Einhaltung technischer DIN-Vorschriften, die eventuell für das Inverkehrbringen der Heizkessel auf dem deutschen Markt eingehalten werden müssen, stellen, wie oben ausgeführt, keine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

Soweit der Verfügungskläger sich weiter darauf beruft, dass eine Irreführung des Verbrauchers vorliege, weil eine erforderliche Überprüfung nach DIN dazu führen werde, dass die in der BImSchV vorgeschriebenen Immissionswerte nicht eingehalten werden, bedarf es wiederum eines Sachverständigengutachtens.

Die vom Verfügungskläger aufgeworfenen Fragen können letztlich nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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