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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 6 W 221/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 2 | |
ZPO § 92 Abs. 1 S. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
6 W 221/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend Gerichtskostensatz
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard als Einzelrichterin
am 16. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Gerichtskostenrechnung der Landesjustizkasse bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 16. August 2006 (Kassenzeichen 2306270078883) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Gerichtskostenrechnung vom 16. August 2006 ist zulässig, § 66 Abs. 1 und 2 GKG.
Über die Beschwerde hatte die Einzelrichterin bei dem Oberlandesgericht zu entscheiden, da die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand im Rechtsstreit erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte (§§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG, 66 Abs. 6 GKG).
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach der Kostengrundentscheidung vom 27.04.2006, nämlich dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben worden, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last, § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Die Beklagte hat daher die angefallenen Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen.
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren betreffend das Prozessverfahren (hier §§ 3, 34 GKG in Höhe von 45 €) sowie Dolmetscher- oder Übersetzerauslagen (hier 1.040,77 €), Zustellungskosten (hier 17,80 €) und Auslagen des Gerichtes (hier 20 €).
Insgesamt sind Gerichtskosten in Höhe von 1.123,57 € entstanden, wovon die Beklagte eineinhalb, nämlich 561,78 € zu tragen hat.
Soweit die Beklagte sich gegen die Höhe der angefallenen Dolmetscher- oder Übersetzerauslagen wendet, kann ihre Beschwerde keinen Erfolg haben.
Übersetzerauslagen sind angefallen, da die Beklagte die Zustellung der Klageschrift in deutscher Sprache verweigert hat. Zwar ist die Beklagte nicht verpflichtet, Zustellungsunterlagen in deutscher Sprache entgegenzunehmen. Verweigert sie jedoch die Entgegennahme, sind diese Unterlagen zwangsläufig in die polnische Sprache zu übersetzen. Das ist hier geschehen. Erforderlich war daher die Übersetzung der Klageschrift und aller Zustellungsunterlagen aus der deutschen Sprache in die polnische Sprache. Erforderlich war ferner eine Übersetzung der polnischen Zustellungsunterlagen betreffend die Verweigerung der Zustellungsannahme durch die Beklagte, denn nur auf diese Weise kann das deutsche Gericht feststellen, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Weiter sind Dolmetscherauslagen dafür angefallen, dass zum Termin vor dem Amtsgericht Zossen am 30.07.2006 ein Dolmetscher geladen worden ist.
Die Beklagte hatte vor der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt, dass sie der deutschen Sprache mächtig ist und insofern die Stellung eines Dolmetschers nicht erforderlich ist.
Von der Hinzuziehung eines Dolmetschers konnte nicht deswegen abgesehen werden, weil die Beklagte mit Schreiben vom 20.2.2006 mitgeteilt hatte, den Termin vor dem Amtsgericht Zossen nicht persönlich wahrnehmen zu können; sie bitte das Gerichtsverfahren trotz Abwesenheit ihrer Person durchzuführen.
Nach deutschem Zivilprozessrecht ist ein Rechtsstreit zwingend unter Beteiligung beider Parteien zu führen. Ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden, so sind zu diesem Termin zwingend alle Parteien des Rechtsstreits zu laden. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat ferner das Gericht, sofern eine der Parteien der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher hinzuzuziehen.
Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 20.02.2006 nicht ohne weiteres, dass die Beklagte auch keinen Vertreter zum Termin entsenden werde, also auf Beklagtenseite überhaupt niemand auftreten werde.
Es kann daher nicht als verfahrensfehlerhaft angesehen werden mit der Folge der Nichterhebung dieser Gerichtskosten wegen fehlerhafter Sachbehandlung ( § 21 GKG), wenn das Gericht trotz Mitteilung vom 20.02.2006 Vorbereitungen zur Durchführung einer streitigen Verhandlung getroffen hat unter Ladung eines Dolmetschers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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