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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: 6 W 36/01
Rechtsgebiete: VermG, URüV, GVG, ZPO, VwGO, GKG


Vorschriften:

VermG § 6 Abs. 5c
VermG § 6 Abs. 6a
VermG § 6 Abs. 7
VermG § 31 Abs. 5
VermG § 31 Abs. 5 S. 3
VermG § 31 Abs. 5 S. 6
VermG § 34
URüV § 8
URüV § 8 Abs. 1 S. 1
GVG § 13
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3
ZPO § 3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 2
VwGO § 40
GKG § 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke und die Vorsitzende Richterin am Landgericht Eberhard

am 21. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der am 14.12.2000 verkündete Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 192/00 - aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Der Beschwerdewert beträgt 13.863,11 DM (1/3 von 41.589,33 DM).

Gründe:

I.

Die W. Se... KG T...fabrik F... wurde zum 24.4.1972 in Volkseigentum überführt. Zum Vermögen der KG gehörten mehrere Grundstücke, die schließlich in das Eigentum der E... H... GmbH gelangten. Die Beklagten, die Gesellschafter dieser KG waren, erhielten als Entschädigung einen Betrag in Höhe von 98.557,30 M/DDR.

Am 13.9.1990 beantragten die Beklagten beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Cottbus die Rückübertragung des Unternehmens. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.5.1993 wurde ihre Berechtigung festgestellt.

Die W. Se... KG i. A. als Berechtigte, vertreten durch die Beklagten, die E... H... GmbH i. L. und die Klägerin schlossen am 13.11.1996 eine Vereinbarung zur Rückgabe von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a VermG. In § 6 der Vereinbarung verpflichteten sich die Beklagten gesamtschuldnerisch, der Klägerin den umgerechneten Betrag von 33.900,00 DM für die von ihnen gemäß § 6 Abs. 5c VermG beantragte Löschung der staatlichen Beteiligung der Klägerin in Höhe von 67.800 M/DDR zu zahlen. In § 6 Ziffer 2 verpflichteten sich die Beklagten, den ihnen im Jahre 1972 insgesamt zugeflossenen Ablösebetrag von 98.557,30 M/DDR, umgerechnet 49.278,65 DM, an die Klägerin zurückzuzahlen. In § 7 Ziffer 2 vereinbarten die Parteien, daß die Beklagten anstelle der nach § 8 Abs. 1 S. 1 URüV geregelten Ratenzahlung über 20 Jahre eine Einmalzahlung in Höhe von 41.589,33 DM leisten sollten. In § 8 war festgelegt, daß sich mit der Bestätigung der Vereinbarung der auf Rückgabe des Unternehmens gestellte Antrag der Beklagten auf eine Entschädigung gemäß § 6 Abs. 7 VermG beschränkt und die Leistungen nach § 6 Abs. 6a VermG auf den verbleibenden Entschädigungsanspruch angerechnet werden.

Mit Bescheid vom 6.1.1997 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen B... das Ergebnis der gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG zur Rückübertragung von Vermögenswerten der ehemaligen W. Se... KG F... fest. Der Bescheid wurde gemäß § 31 Abs. 5 S. 6 VermG sofort bestandskräftig.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung des in § 7 Ziffer 2 der Vereinbarung vom 13.11.1996 festgelegten Betrages von 41.589,33 DM in Anspruch.

Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit am 14.12.2000 verkündeten Beschluß den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen. Gegen diesen Beschluß, ihr zugestellt am 18.1.2001, hat die Klägerin durch am 30.1.12001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint, es sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die Beklagten haben sich zu der Frage, welches der zulässige Rechtsweg ist, nicht geäußert.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Der Rechtsstreit der Parteien ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 VwGO.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

Die Klägerin macht hier Ansprüche aus einer zivilrechtlichen Vereinbarung geltend. Wie der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinem Beschluß vom 14.3.2001 - 13 W 1/01 - bereits zutreffend ausgeführt hat, sollten ausweislich der Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 12/103, S. 35-36) durch die Möglichkeit der gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5 VermG die Möglichkeiten privatautonomer Entscheidungen voll ausgeschöpft werden. Kommt es zu einer gütlichen Einigung der Beteiligten, so bedarf es grundsätzlich nicht mehr eines Bescheides der Behörde. Er ist nur dann zu erlassen, wenn das ausdrücklich beantragt wird. Hintergrund für einen solchen Antrag ist häufig, daß mit Erlaß eines entsprechenden Bescheides die Übertragung von Eigentumsrechten an Immobilien erleichtert wird, weil der Bescheid die Wirkungen des § 34 VermG hat (Denes in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 31 VermG Rz 23; Redeker/Hirtschulz: in Fiebig/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 31 Rz 55). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 12/103, S. 36) werden aber "die an die Einigung als Rechtsgeschäft geknüpften privatrechtlichen Rechtsfolgen ... durch den behördlichen ... Bescheid nicht berührt." Im übrigen kann sich die Einigung auch auf Gegenstände erstrecken, über die im Verwaltungsverfahren nach dem VermG nicht zu entscheiden ist (§ 31 Abs. 5 Satz 4 VermG).

An der Qualifikation der Vereinbarung als zivilrechtlich ändert auch nichts, daß die Klägerin eine Anstalt öffentlichen Rechts ist. Ihre Verfügungen bei einer gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5 VermG erfolgen privatrechtlich. Zur öffentlich-rechtlichen Entscheidung über den Restitutionsanspruch ist nicht sie berechtigt, sondern das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen als zuständige Behörde.

Im vorliegenden Rechtsstreit wird der zivilrechtlichen Charakter der Auseinandersetzung der Parteien ebenfalls deutlich. Die Parteien streiten nicht über den von den Beklagten geltend gemachten Restitutionsanspruch. Sie streiten auch nicht darum, ob das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Bescheid gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG erlassen durfte. Es geht den Parteien vielmehr um die Frage, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Klägerin nach der geschlossenen Vereinbarung Zahlung verlangen können soll und ob den Beklagten möglicherweise Gegenansprüche gegen die Klägerin zustehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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