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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 7 U 108/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 117 | |
BGB § 133 | |
BGB § 138 | |
BGB § 157 | |
BGB § 242 | |
BGB § 653 Abs. 1 | |
ZPO § 254 | |
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 108/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 21.3.2007
Verkündet am 21.3.2007
in dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 durch
den Richter am Oberlandesgericht Hein als Vorsitzendem, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 26.5.2006 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Beklagte hatte im Rahmen der Veräußerung einer gebrauchten Karton-Papiermaschine des Modells "..." Kontakt zur T... GmbH, die als Handels- und Beratungsgesellschaft im Bereich der Papierindustrie tätig war. Die Maschine wurde von der Z...gesellschaft mbH erworben, die sie an die russische Firma K... weiterveräußerte.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der T... GmbH in Anspruch. Er hat im Wege der Stufenklage zunächst die Erteilung von Auskunft darüber begehrt, an wen und zu welchem Kaufpreis die Beklagte die Maschine veräußert habe. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung die Z...gesellschaft mbH als Erwerberin genannt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Auskunftsstufe teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt; dem hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist, soweit sie die Erteilung von Auskunft über den Käufer der Karton-Papiermaschine "..." zum Gegenstand gehabt hat;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe des Kaufpreises zu erteilen, den sie aus der Veräußerung der Karton-Papiermaschine "..." erzielt hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 26.5.2006 die begehrte Feststellung getroffen und die Beklagte zur Erteilung von Auskunft über die Höhe des erzielten Kaufpreises verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich aus der Abtretungsvereinbarung mit der T... GmbH vom 28.11.2005, die weder nach § 117 BGB noch nach § 138 BGB nichtig sei. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB. Zwischen der T... GmbH und der Beklagten sei ein Maklervertrag geschlossen worden, indem die T... GmbH durch ihr Schreiben vom 23.1.2004 die Erbringung entgeltlicher Dienste angeboten und die Beklagte dieses Angebot konkludent durch die Entgegennahme der Dienste der T... GmbH angenommen habe. Die Veräußerung an die Z...gesellschaft mbH habe die Provisionspflicht der Beklagten ausgelöst, da wirtschaftlich derselbe Erfolg wie bei einer Veräußerung an die Firma K... erzielt worden sei, für die die Beklagte der T... GmbH Kundenschutz zugesagt habe. Denn es sei dabei von vornherein beabsichtigt gewesen, dass die Firma K... die Maschine erhalte und nutze, wie es schließlich geschehen sei. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe aus Gründen der Rechtssicherheit nur an einen deutschen Käufer veräußern wollen, sei eine bloße Schutzbehauptung. Die Veräußerung stelle sich trotz von der Z...gesellschaft mbH erbrachter Modernisierungsleistungen und der Finanzierung des Geschäfts durch den C... Konzern als Umgehungsgeschäft dar, da bei einem unmittelbaren Erwerb durch die Firma K... ein "Aufschlag" für den Zwischenhandel entfallen wäre. Das Wirken der T... GmbH sei durch deren Mitwirkung am Besichtigungstermin am 9.10.2004 für den Vertragsschluss ursächlich geworden. Ungeachtet dessen sei die Beklagte nach der Gewährung des Kundenschutzes für die Firma K... verpflichtet gewesen, die T... GmbH entweder am Geschäft zu beteiligen oder ihr bei dessen Zustandekommen eine Provision zu zahlen. Die Auskunftsklage sei in der Hauptsache teilweise erledigt, da die Beklagte die Person des Käufers erst in der Klageerwiderung und nicht bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz mit der T... GmbH offenbart habe.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 2.6.2006 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 12.6.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 2.9.2006 am Montag, dem 4.9.2006, begründet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 26.5.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien haben durch nicht nachgelassene Schriftsätze vom 26.2.2007 und vom 14.3.2007 ergänzend vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
1.
Die Berufung ist zulässig, nachdem der Beklagte in der Berufungsbegründung (Bl. 229 ff. d.A.) klargestellt hat, dass sie mit ihr auch den Feststellungsausspruch des Landgerichts angreift; schon dessen anteiliger Kostenwert übersteigt die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Mindestbeschwer.
2.
Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zwar zulässig, aber unbegründet. Denn es kann nicht erkannt werden, dass der T... GmbH Ansprüche gegen die Beklagte zugewachsen sind, für deren Realisierung es der begehrten Auskünfte bedarf oder bedurft hat. Das führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils sowohl zum Feststellungs- als auch zum Leistungsausspruch und zur Abweisung der gesamten Klage.
a)
Dem Kläger sind Ansprüche gegen die Beklagte auf Erteilung von Auskunft über die Person des Käufers der Maschine und die Höhe des erzielten Kaufpreises nicht zugewachsen. Nach § 242 BGB besteht ein Auskunftsanspruch, wenn und soweit die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (BGH NJW 2002, 3771; 2001, 821, 822; 1995, 386, 387; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 261, Rn. 8). Diese Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch kann weder für die T... GmbH noch - nach der Abtretung vom 28.10.2005 (Bl. 20 d.A.) - für den Kläger erkannt werden. Denn es fehlt an einer Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der T... GmbH, aus der Rechte der T... GmbH entstanden sein können, für deren Geltendmachung entweder sie oder nach der Abtretung der Kläger Auskünfte der Beklagten benötigen oder benötigt haben.
aa)
Ein vertraglicher Provisionsanspruch der T... GmbH gegen die Beklagte ist nicht entstanden. Denn die Beklagte hat der T... GmbH nicht die Zahlung einer Provision versprochen.
(1)
Eine ausdrückliche Provisionszusage ist nicht dargetan. Der Kläger trägt zur Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen der T... GmbH und der Beklagten lediglich vor (Bl. 5 f. d.A.), dass die T... GmbH mit Schreiben vom 23.1.2004 (Bl. 21 d.A.) die Beklagte für eine Aufnahme von Vermarktungsaktivitäten um die Übermittlung technischer Unterlagen gebeten habe, die die Beklagte daraufhin übersandt habe. Dem lässt sich für eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten, dass sie bei einer Veräußerung der Maschine eine Provision an die T... GmbH entrichte, nichts entnehmen.
(2)
Ein Provisionsversprechen kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass in dem Schreiben der T... GmbH ausgeführt ist, dass sie sich mit kommerziellen und beratenden Serviceleistungen für die Papierindustrie befasse und die Maschine der Beklagten in ihre Vermarktungsaktivitäten einbeziehen wolle. Dabei ermöglicht insbesondere die Verwendung des Wortes "kommerziell" keine dem Klagebegehren günstige Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Daraus geht für einen verständigen Empfänger in der damaligen Lage der Beklagten nicht hervor, dass die T... GmbH von ihr eine Provisionszahlung erwartete. Dafür reicht es nicht aus, dass - was indes zum Ausdruck kommt - die Tätigkeiten der T... GmbH auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet gewesen sind. Denn dem kann nicht entnommen werden, dass gerade die Beklagte provisionspflichtig gewesen sein soll. Die Formulierung gibt - ebenso wie der Inhalt des Schreibens im Übrigen - keinen Hinweis darauf, ob die T... GmbH eine eigene Vertragsbeziehung zur Beklagten hat aufbauen wollen oder ob sie lediglich für einen anderen, hinter ihr stehenden und ihr gegenüber provisionspflichtigen Auftraggeber an die Beklagte herangetreten ist. Enthält aber demgemäß das Schreiben kein an die Beklagte gerichtetes Zahlungsverlangen, so kann in der darauf erfolgten Übersendung technischer Unterlagen nicht ein durch schlüssiges Verhalten abgegebenes Zahlungsversprechen der Beklagten erblickt werden.
(3)
Eine stillschweigende Provisionszusage nach § 653 Abs. 1 BGB kann nach dem so verstandenen Inhalt des Schreibens der T... GmbH vom 23.1.2004 ebenfalls nicht angenommen werden, da der Beklagten eine solche nicht abverlangt worden ist.
(4)
Eine Provisionspflicht der Beklagten folgt auch nicht den von ihr erteilten Kundenschutzzusagen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die unter dem 12.10.2004 ursprünglich auch für die Firma C... erteilte Kundenschutzzusage (Bl. 22 d.A.) angesichts der vom Kläger vorgetragenen (Bl. 7, 262 d.A.) Unternehmensverflechtungen auch für die Z...gesellschaft mbH gilt. Ebenso kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Veräußerung an jene gegen den für die Firma K... erteilten Kundenschutz (Bl. 25 d.A.) verstoßen hat. Denn die Kundenschutzerklärungen führen nicht zu einer Provisionspflicht der Beklagten. Ausdrückliche Erklärungen dieses Inhalts enthalten beide Schreiben (Bl. 22, 25 d.A.) nicht; sie werden in den entsprechenden Anschreiben der T... GmbH auch nicht verlangt. Vor dem Hintergrund, dass - wie dargestellt - es aus der damaligen Sicht der Beklagten nach §§ 133, 157 BGB ebenso möglich gewesen ist, dass die T... GmbH im Dienste eines provisionspflichtigen anderen Auftraggebers an sie herangetreten ist, kann den so erteilten Kundenschutzzusagen ein schlüssiges oder gar stillschweigendes Provisionsversprechen nicht entnommen werden. Dem steht die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (NJW 1982, 1231, 1232) nicht entgegen. Soweit dort ausgeführt ist, dass ein Hersteller von Maschinen einem Vermittler, dem er "Projektschutz" zugesagt hat, eine Provision schuldet, erschließt sich aus der Sachverhaltsdarstellung, dass die Bitte des Vermittlers um dessen Erteilung ausdrücklich auch eine Provisionszahlung von 5 % durch den Maschinenhersteller zum Gegenstand gehabt hat. So liegt der vorliegende Fall indes nicht; hier ist - wie erwähnt - in der Korrespondenz über die Erteilung von Kundenschutz von einer Provisionszahlung der Beklagten nicht die Rede.
(5)
Aus der weiteren Korrespondenz mit der T... GmbH lässt sich eine Provisionspflicht der Beklagten gleichfalls nicht herleiten.
Auf das Schreiben der T... GmbH vom 13.12.2004 (Bl. 27 d.A.), in dem jene die Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit der Firma K... angesprochen und ihre Einbeziehung erbeten hat, hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2004 (Bl. 27 d.A.) lediglich mitgeteilt, dass Verkaufsverhandlungen nicht geführt würden; von einer an die T... GmbH zu zahlenden Provision ist dabei nicht die Rede. Letzteres gilt für das Schreiben der Beklagten vom 27.9.2005 (Bl. 29 d.A.), in dem lediglich mitgeteilt ist, dass es "keine vertraglichen Neuigkeiten bezüglich der Kartonmaschine" gebe und die "Abwägung beim Kunden" erwartet werde; auch hier wird weder ausdrücklich noch mittelbar eine Provision angesprochen.
Ebenso verhält sich das Schreiben der Beklagten vom 26.5.2005 (Bl. 31 f. d.A.), durch das die weitere Anfrage der T... GmbH vom 25.5.2005 (Bl. 30 d.A.) beantwortet worden ist, nicht zu Zahlungen der Beklagten an jene. Dazu wird erstmals und einzig im Schreiben der Beklagten vom 13.9.2005 (Bl. 33 d.A.) ausgeführt, dass die Beklagte nicht an die Firma K... veräußert habe und "hierfür keine Kompensationszahlung (...) leisten" könne. Daraus kann indes nicht gefolgert werden, dass die Beklagte damals eine Veräußerung an die Firma K... als provisionspflichtig angesehen hat. Denn in dem vorangegangenen Schreiben vom 25.5.2005 (Bl. 30 d.A.) - sonstige Schreiben aus der Zeit bis 13.9.2005 haben die Parteien nicht vorgelegt - hat die T... GmbH nur die Bestätigung einer Veräußerung an die Firma K... begehrt, die die Beklagte sowohl im Schreiben vom 26.5.2005 (Bl. 31 f. d.A.) als auch im Schreiben vom 13.9.2005 in Abrede gestellt hat. Hat eine solche aber nicht stattgefunden, so ist es für die Beklagte nach §§ 133, 157 BGB ersichtlich nicht darauf angekommen, ob in diesem Fall eine Provisionspflicht bestanden hat, weshalb dem Schreiben vom 13.9.2005 ein solcher Erklärungsinhalt nicht beigemessen werden kann. Zudem lässt der Begriff "Kompensationszahlung" offen, ob die Zahlung eines vertraglich geschuldeten Entgelts, eines Aufwendungs- oder Schadensersatzes oder einer lediglich kulanzweisen Leistung angesprochen ist, weshalb ebenfalls nicht der Schluss auf eine aus der damaligen Sicht der Beklagten bestehende Provisionspflicht gezogen werden kann.
Das anwaltliche Schreiben vom 28.10.2005 (Bl. 38 f. d.A.) enthält schließlich ebenfalls keine Erklärung über eine Provisionspflicht der Beklagten. Dort ist auf der zweiten Seite unter Ziffer 2. der Bestand einer solchen vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt worden.
bb)
Auch ein der T... GmbH zugewachsener Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zur Seite. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger - wie er im Schriftsatz vom 26.2.2007 ausführt - bereits erstinstanzlich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführt hat. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob die Beklagte durch ihr Verhalten die der T... GmbH erteilten Kundenschutzzusagen schuldhaft verletzt hat. Denn es kann nicht erkannt werden, dass der T... GmbH daraus ein Schaden entstanden sein kann, für dessen Geltendmachung es der Offenlegung der Person des Käufers bedurft hat und der Mitteilung des Kaufpreises - weiterhin - bedarf. Ein Schaden der T... GmbH kann nur dann eingetreten sein, wenn - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - ihr durch das Verhalten der Beklagten die Provision eines anderen Auftraggebers entgegangen wäre. Dafür ist jedoch nichts dargetan; schon das Bestehen einer Vertragsbeziehung zu einem anderen Auftraggeber ist nicht, auch nicht etwa hilfsweise, vorgetragen worden, und zwar weder in der ersten Instanz noch in der Berufung oder im Schriftsatz vom 26.2.2007. Damit ist eine - mögliche - Schadensentstehung nicht schlüssig dargetan, sodass ein auf den Kläger übergegangener Schadensersatzanspruch, für dessen Realisierung es der Auskünfte der Beklagten bedarf oder bedurft hat, nicht erkannt werden kann und auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Auskunftsansprüche aus § 242 BGB nicht in Betracht kommen.
b)
Nach alledem kommen Auskunftsansprüche gegen die Beklagte nicht in Betracht, weil es an einer materiell-rechtlichen Grundlage für eine Zahlungspflicht fehlt. Das hat zur Folge, dass - auch im Rechtsmittelverfahren - die Klage nicht nur in der Auskunftsstufe, sondern in ihrer Gesamtheit der Abweisung unterliegt (vgl. BGH NJW 1985, 2405, 2407; 1959, 1827, 1828; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254, Rn. 9, 14; Münch-Komm./Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 254, Rn. 18).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Inhalt der Schriftsätze vom 26.2.2007 und vom 14.3.2007 gebieten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht.
Ende der Entscheidung
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