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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.03.2002
Aktenzeichen: 7 U 163/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 326
BGB § 305
BGB § 326 Abs. 1
ZPO § 256
ZPO § 711
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 108 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 163/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 6.3.2002

verkündet am 6.3.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bietz, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Amtsgericht Werth

auf die mündliche Verhandlung am 30.1.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des am 5.7.2001 verkündeten Urteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Dem Kläger wird gestattet, eine von ihm zu erbringende Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Tatbestand:

Der Kläger bot der Beklagten mit Schreiben vom 11.10.1999 u. a. eine Karusselldrehmaschine 1540 T des russischen Herstellers S, Baujahr 1992, zu einem Preis von 210.000,00 US-Dollar zum Verkauf an. Am 27.10.1999 besichtigte der Geschäftsführer der Beklagten die in einer Lagerhalle in K untergebrachte und zum Teil in beschädigten Kisten verpackte Maschine. Hierbei wurde auch über eine Umrüstung der Maschine für die Zwecke der Beklagten gesprochen. Der genaue Inhalt des bei der Besichtigung geführten Gesprächs ist zwischen den Parteien umstritten. Mit Schreiben vom 29.10.1999 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten:

"Wir sind verbindlich bereit, die Karusselldrehmaschine 1540 T zu kaufen unter der Voraussetzung der Vollständigkeit, Funktionstätigkeit und Nachrüstbarkeit auf CNC-Steuerung zu dem von Ihnen genannten Preis von DM 400.000,00 und ca. DM 400.000,00 für die CNC-Umrüstung (nach genauer Festlegung) durch das von Ihnen vorgeschlagene italienische Unternehmen.

Zu den genauen Vertragsmodalitäten würde ich nach Durchsicht der Dokumentation zu Ihnen nach T B zum Abschluss kommen."

Im Rahmen der weiteren Korrespondenz schrieb der Kläger am 30.11.1999:

"Wie Sie wissen, habe ich die Maschine 1540 T für Sie reserviert. Wir müssen uns daher umgehend über die weitere Vorgehensweise abstimmen."

Der daraufhin vereinbarte Besuchstermin bei dem Kläger am 10.12.1999 wurde von dem Geschäftsführer der Beklagten mit der Begründung abgesagt, nach Rücksprache mit Fachleuten habe sich ergeben, dass die C-Achse der Maschine nicht steuerbar sei und daher Bohr- und Fräsarbeiten nicht ausgeführt werden können, so dass von dem Kauf Abstand genommen werde. Dem widersprach der Kläger und mahnte die Beklagte in der Folge wiederholt unter Fristsetzung und für den Fall des fruchtlosen Ablaufes der Frist unter Ankündigung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung zur Abnahme der Maschine.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, mit Schreiben vom 29.10.1999 habe die Beklagte sein Angebot mit Schreiben vom 11.10.1999 angenommen, da hiermit eine Einigung über die wesentlichen Punkte des Vertrages herbeigeführt worden und lediglich Details der Vertragsdurchführung offen geblieben seien.

Der Kläger hat behauptet, für die unstreitige Lagerung der 130 t schweren Maschine in Krefeld entstünden ihm bis zu einem Verkauf monatliche Kosten in Höhe von 992,00 DM. Außerdem entstünden ihm laufend Kosten für die Inserierung der Maschine in einer Fachzeitschrift. Auch habe er ein Fremdfinanzierungsanteil mit 7,25 % zu verzinsen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu erstatten, der durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages über die Karusselldrehmaschine 1540 T entstanden ist oder entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, es sei zu keinem Kaufvertragsschluss gekommen.

Mit dem am 5.7.2001 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das Landgericht ist von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Der Kläger habe ein Feststellungsinteresse, da er jedenfalls den ihm möglicherweise entgangenen Gewinn noch nicht beziffern könne. Die Klage sei begründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über die in Streit stehende Maschine aus § 326 BGB zustehe. Die Erklärung der Beklagten vom 29.10.1999 sei als Annahme des klägerischen Angebots vom 11.10.1999 nach Maßgabe der bei der Besichtigung am 27.10.1999 geführten Gespräche zu sehen. Unschädlich sei es, dass sich die Parteien noch nicht darüber geeinigt hätten, von wem und zu welchem Preis die CNC-Umrüstung vorgenommen Werden würde. Ebenso sei es unschädlich, dass der Abschluss des Kaufvertrages unter der Voraussetzung der Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit und Nachrüstbarkeit erklärt worden sei. Die ersten beiden Voraussetzungen seien lediglich Eigenschaftsvereinbarungen, hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzung könne die rechtliche Qualität dahinstehen, da die Nachrüstbarkeit für CNC-Steuerung unstreitig sei. Hinsichtlich der Steuerung der C-Achse sei von der Beklagten bereits nicht dargetan, dass diese Funktion als Eigenschaft der Maschine vereinbart worden sei.

Das Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 1.8.2001 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 21.8.2001 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.10.2001 an diesem Tage begründet hat.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse bejaht, weil hier eine Leistungsklage vorrangig gewesen sei. Der Kläger sei in der Lage gewesen, seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu beziffern.

Im Übrigen habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Kaufvertrages gekommen sei. Die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 29.10.1999 lediglich im Hinblick auf den vom Kläger zu leistenden Prüf- und Nachweisaufwand ihre gesteigerte Bereitschaft zum Abschluss eines Kaufvertrages zum Ausdruck gebracht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5.7.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

2. hilfsweise ihm zu gestatten, Sicherheit zu erbringen auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Dem Kläger ist nachgelassen worden, zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 22.1.2002 bis zum 13.2.2002 Stellung zu nehmen. Auf Antrag des Klägers ist diese Stellungsnahmefrist bis zum 18.2.2002 mit Beschluss vom 15.2.2002 verlängert worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.2.2002, eingegangen am selben Tage, ergänzend vorgetragen und einen Anlagehefter mit einer technischen Beschreibung der streitigen Maschine eingereicht. Die in dem Schriftsatz genannten Anlagen K 3 und K 4 reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 21.2.2002 zu den Akten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

I.

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere steht dem Kläger ein gemäß § 256 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse zur Seite. Unterstellt, es sei zwischen den Parteien zu einem Kaufvertrag über die im Klageantrag näher bezeichnete Karusselldrehmaschine gekommen, so könnte dem Kläger im Hinblick auf die unstreitige Nichtabnahme und Bezahlung dieser Maschine durch die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zustehen. Da die Beklagte die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch - namentlich den Abschluss des behaupteten Kaufvertrages - nachhaltig bestreitet, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, die grundsätzliche Haftung der Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs. 1 BGB gerichtlich feststellen zu lassen. Er ist nicht darauf zu verweisen, eine - vorrangige - Leistungsklage zu erheben, weil davon auszugehen ist, dass dem Kläger der von ihm erwartete Nichterfüllungsschaden zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbar war, so dass von ihm die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage nicht gefordert werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 7 c unter Bezugnahme auf BGH NJW 2000, 1256, 1257).

Gemäß dem anspruchsbegründenden Vortrag des Klägers ist nämlich davon auszugehen, dass die Hauptschadensposition - unter der Voraussetzung eines nicht erfüllten Kaufvertrages zwischen den Parteien - der von ihm bei anderweitiger Veräußerung der Maschine erzielte Mindererlös sein soll. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist der dem Kläger entgangene Gewinn nicht vor Klärung des durch anderweitige Veräußerung erzielbaren Erlöses zu bestimmen. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Auffassung aus, dass es sich bei der in Streit stehenden Maschine um ein neuwertiges Serienfabrikat handele, so dass sich der Schaden des Klägers aus der Differenz zwischen Vertragspreis und Anschaffungspreis darstellen lasse. Diese Überlegung der Beklagten ist jedoch unzutreffend. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass es sich bei der in Rede stehenden Maschine um ein Serienfabrikat handelt, so ist zu berücksichtigen, dass die Maschine bereits im Jahre 1992 gebaut wurde. Sie war also bereits zum Zeitpunkt der Vertragsgespräche der Parteien im Oktober 1999 etwa 7 Jahre alt. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anschaffungs- oder Neubeschaffungspreis der Maschine zur Schadensberechnung herangezogen werden kann. Fraglich ist überdies, ob die Maschine im Jahre 1999 unverändert oder unter Berücksichtigung eventuellen technischen Fortschritts in technologisch abweichender Form hergestellt wurde. Unabhängig davon kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Anschaffungspreis von 1992 mit dem von 1999 oder gar dem zu einem der Nichterfüllung folgenden Zeitpunkt identisch ist.

Die Ermittlung des von dem Kläger bei Verkauf an einem Dritten zu erzielenden Kaufpreises ist mithin wegen des Alters der Maschine nicht vorhersagbar. Dies gilt umso mehr, als Maschinen des in Rede stehenden Typs bzw. mit ähnlicher Funktion auch nach den Feststellungen der Beklagten nur einen kleinen Markt haben. Insbesondere besteht kein hinreichend umfänglicher Markt für gebrauchte oder jedenfalls alte Maschinen des in Rede stehenden Typs, der für eine Ermittlung des zu erzielenden Preises herangezogen werden könnte. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem einen von der Beklagten vorgelegten Beispiel eines Angebotes einer scheinbar typengleichen Maschine in Frankreich.

Dem Feststellungsinteresse des Klägers steht ferner nicht entgegen, dass dieser möglicherweise bereits einen kleineren Schadensbetrag in Gestalt von Lagerungs-, Finanzierungs- und Bewerbungskosten beziffern könnte. Diese waren zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am Landgericht am 14.3.2000 bzw. deren Zustellung am 29.3.2000 entweder noch gar nicht angefallen oder jedenfalls verschwindend gering. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung - Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - sind frühestensfalls mit dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 2.1.2000 unter Fristsetzung zum 17.1.2000 geschaffen worden. Ob die darin enthaltene Ankündigung des Verlangens eines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung durch den Kläger nur als Ablehnungsandrohung oder auch bereits als Ablehnung der Erfüllung und Geltendmachung von Schadensersatz verstanden werden kann, erscheint fraglich. Selbst wenn, sind bis zur Einreichung der Klage jedoch allenfalls etwa 8 Wochen verstrichen. Aus den vom Kläger zum Beleg seiner weiteren Inseratskosten vorgelegten Beispielen ergibt sich jedoch nicht, dass in dem vorgenannten Zeitraum bereits eine weitere Werbung für die Maschine betrieben wurde. Die auflaufenden Lagerungskosten von 992,00 DM sind zunächst der P S A in L, in Rechnung gestellt worden. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Kläger alleiniger Gesellschafter und Vorstand jener Gesellschaft ist, könnte diese die geleisteten Aufwendungen dem Kläger persönlich bislang - selbst unter Zugrundelegung üblicher Geschäftsabläufe - nicht in Rechnung gestellt haben. Hinsichtlich der Finanzierungskosten erscheint zumindest fraglich, ob diese vom Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum schon bezifferbar waren.

Soweit zwischenzeitlich dem Kläger Kosten aus der nach seiner Auffassung gegebenen rechtswidrigen Nichterfüllung eines Kaufvertrages entstanden sein sollte, stehen diese dem Festhalten an der einmal erhobenen Feststellungsklage jedenfalls so lange nicht im Wege, als sich so ein Gesamtschaden, etwa nach Weiterveräußerung der Maschine an einen Dritten, nicht beziffern lässt. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Zöller/Greger, a. a. O.).

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über die in Streit stehende Maschine gegenüber der Beklagten.

Entscheidende Voraussetzung für den vom Kläger verfolgten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung durch die Beklagte ist ein Kaufvertrag der Parteien über die Streitbefangene Maschine.

Der Kläger vertritt insofern die Rechtsauffassung, dass die Beklagte sein Angebot vom 11.10.1999 mit Schreiben vom 29.10.1999 angenommen habe. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Mit dem zuerst zitierten Schreiben sind der Beklagten vom Kläger zwei Karusselldrehmaschinen mit unterschiedlicher Typenbezeichnung - darunter die hier streitige - angeboten worden, und zwar zu einem Preis von 210.000,00 US-Dollar. Nach einer Besichtigung der streitigen Maschine am 27.10.1999 durch den Geschäftsführer der Beklagten hat dieser dem Kläger für die Beklagte unter dem 29.10.1999 geschrieben, die Beklagte sei "verbindlich bereit, die Karusselldrehmaschine 1540 T zu kaufen unter der Voraussetzung der Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit und Nachrüstbarkeit auf CNC-Steuerung zu dem von" der Beklagten "genannten Preis von DM 400.000,00 und ca. DM 400.000 für die CNC-Umrüstung (nach genauer Festlegung) durch das von" der Beklagten "vorgeschlagene italienische Unternehmen". Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte sich gleichzeitig bereit, "zu den genauen Vertragsmodalitäten... nach Durchsicht der Dokumentation" zu dem Kläger "nach Troisdorf-Bergheim zum Abschluss" zu kommen.

Aufgrund des Inhalts des Schreibens der Beklagten vom 29.10.1999 ist keine Annahme des Angebots des Klägers mit Schreiben vom 11.10.1999 erfolgt.

Die Annahme des Angebots des Klägers vom 11.10.1999 durch das Schreiben vom 29.9.1999 kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil sich beide Willenserklärungen nicht hinreichend entsprechen.

So fällt zunächst auf, dass der Kläger mit seinem Angebotsschreiben für die in Rede stehende Maschine einen Preis von 210.000,00 US-Dollar genannt hat. Hingegen hat die Beklagte am 29.10.1999 zum Ausdruck gebracht, dass für sie ein Kauf der Maschine zu einem Preis von 400.000,00 DM in Betracht komme. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die beiden in unterschiedlichen Währungen genannten Preise wahrscheinlich annähernd entsprochen haben. Überdies hat der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich in einem Gespräch mit ihm am 27.10.1999 auf einen Preis von 400.000,00 DM geeinigt. Soweit in dieser Behauptung lediglich die Vereinbarung des Preises für die Maschine - also nicht der Abschluss eines mündlichen Vertrages, dazu nachfolgend - zu sehen ist, kann dahinstehen, ob es diese Absprache gegeben hat, da beide Willenserklärungen einen weiteren erheblichen inhaltlichen Unterschied aufweisen. Mit Schreiben vom 29.10.1999 hat die Beklagte weitere Voraussetzungen für den Kauf der Maschine - Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit, Umrüstbarkeit - sowie die Kosten einer Nachrüstung auf CNC-Steuerung zum Gegenstand ihrer Willenserklärung gemacht. Diese Elemente der Erklärung der Beklagten finden in dem Angebotsschreiben des Klägers am 11.10.1999 keine Entsprechung.

Das Schreiben der Beklagten vom 29.10.1999 ist ausweislich seines Inhalts jedoch auch kein unmittelbares Kaufangebot der Beklagten, das der Kläger - unter Umständen durch schlüssiges Verhalten - schlicht annehmen konnte. Vielmehr sollte ein Kaufvertrag nach dem Schreiben der Beklagten lediglich unter der Voraussetzung der Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit und Nachrüstbarkeit auf CNC-Steuerung erfolgen. Außerdem sollte die Frage der CNC-Umrüstung abschließend geklärt werden.

Der Annahme, mit den vorgenannten Voraussetzungen seien bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes von der Beklagten lediglich Eigenschaften der zu kaufenden Maschine gefordert, nicht jedoch Bedingungen für den Abschluss des Kaufvertrages gestellt worden, kann nicht beigetreten werden. Die Eigenschaft der Vollständigkeit und der Funktionstüchtigkeit ist grundsätzlich bei jeder komplexeren Kaufsache - jedenfalls wenn sie als neuwertig gelten soll - zu fordern. Dieser Anspruch des Käufers kann durch die Vereinbarung einer Zusicherung bzw. den Abschluss einer Garantievereinbarung unterstrichen werden. Beides hat die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 29.10.1999 jedoch nicht verlangt. Vielmehr wird auf die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Maschine sowie ihre Nachrüstbarkeit auf CNC-Steuerung als "Voraussetzung" für einen Kauf verwiesen. Die Absicht, die genannten Eigenschaften zur Voraussetzung eines Kaufvertragsschlusses zu machen, ergibt sich unmittelbar aus der sprachlichen Gestalt des diesbezüglichen Satzes. Sie ist auch keineswegs unmotiviert. Anlass für eine Klärung der vorgenannten Eigenschaften vor Abschluss des Kaufvertrages bestand zum einen wegen des bereits zum Zeitpunkt der Vertragsgespräche erheblichen Alters der ungenutzten Maschine. Ein weiterer Anlass zur Klärung dieser Eigenschaften vor Abschluss eines Kaufvertrages kann deshalb angenommen werden, weil die Originalverpackung der Maschine wenigstens teilweise beschädigt war.

Der Annahme, die Beklagte habe die vorgenannten Eigenschaften tatsächlich zur Bedingung eines Kaufvertrages machen wollen, steht nicht der vom Landgericht angeführte Umstand entgegen, dass im Hinblick auf das Gewicht und die Größe der Anlage dem Kläger ein Aufbau derselben zur Prüfung der Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit nicht zugemutet werden konnte.

Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass aus den Erwägungen, aus denen das Landgericht den Schluss zieht, die von der Beklagten genannten Voraussetzungen seien vernünftigerweise nicht als Bedingungen eines Kaufvertragsabschlusses anzusehen, auch die gegenteilige Annahme begründet sein könnte. Im Hinblick auf das Alter der Anlage und der teilweisen Beschädigung ihrer Verpackung könnte das Risiko von Mängeln der Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit im vorliegenden Falle erheblich höher gewesen sein, als dies bei einer völlig neuen Anlage der Fall gewesen wäre. Deshalb könnte es der Beklagten als Erwerberin nicht zumutbar sein, die schwere und sperrige Anlage im Vertrauen auf an sich selbstverständliche Eigenschaften von Krefeld bis Rathenow zu verbringen, um dort festzustellen, dass die Anlage unvollständig bzw. funktionsuntüchtig ist.

Des Weiteren hat die Beklagte mit ihrer Replik zur Klageerwiderung unwidersprochen dargestellt, dass die Prüfung der Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Anlage ohne den Aufbau der Anlage zu leisten gewesen wäre. Anhand einer technischen Dokumentation hätte die Vollständigkeit der Anlage auch so überprüft werden können. Die Klärung von Lagerungsschäden hätte durch technische Spezialisten ebenfalls ohne Aufbau der Anlage geleistet werden können.

Schließlich ist bei der Frage, ob die von der Beklagten genannten Voraussetzungen für den Kauf der Anlage als Bedingungen des Kaufes zu verstehen sind, zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung, ob die Bedingungen sinnvoll und für die Gegenseite zumutbar sind, Zurückhaltung zu üben ist. Es entspricht dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit im Sinne des § 305 BGB, dass ein Käufer den Abschluss eines Kaufvertrages von ihm zu bestimmenden Bedingungen abhängig machen kann. Es ist dann allein Sache des Verkäufers, ob dieser auf die Bedingungen eingehen will öder von dem Abschluss des Kaufvertrages Abstand nimmt; Deshalb ist die eindeutige Formulierung von "Voraussetzungen" für den Kauf der Anlage in dem Schreiben der Beklagten vom 29;10.1999 als Aufstellung von Bedingungen für einen Kaufvertragsabschluss zu verstehen. Den Eintritt dieser Bedingungen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Es fehlt bereits an einem Vortrag des Klägers dazu, dass eine für die Überprüfung der Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlage erforderliche Dokumentation - jedenfalls in Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 29.10.1999 - vorgelegt wurde. Noch im Schreiben vom 11.11.1999 teilt der Kläger der Beklagten unter Ziff. 1 mit, dass er eine Dokumentation für die Karusselldrehmaschine 1540 T angefordert habe. Unabhängig davon, ob diese Dokumentation den Anforderungen für eine Prüfung der von der Beklagten gestellten Bedingungen des Zustandes der Maschine genügt hätte, hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt, dass und wann er diese Dokumentation der Beklagten vorgelegt hat. Außerdem oblag es dem Kläger als Verkäufer, der Beklagten den von dieser geforderten Zustand der Maschine nachzuweisen. Deshalb ist es unerheblich, wenn der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.2.2002 nunmehr lediglich eine Reihe von Dokumenten vorlegt. Mithin kann dahinstehen, ob die Vorlage der Anlagen K 3 und K 4 mit Schriftsatz vom 21.2.2002 noch berücksichtigt werden bzw. zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Anlass gibt.

Wenn der Kläger des Weiteren mit dem Schriftsatz vom 18.2.2002 vorträgt, dass bereits bei der Besichtigung der Maschine am 27.10.1999 die Beklagte anhand der vorhandenen technischen Unterlagen und nach Einsichtnahme festgestellt habe, dass die Maschine aus technischer Sicht für die Beklagte in vollem Umfang geeignet sei, ist hiermit die Erfüllung der Bedingungen der Beklagten gemäß Schreiben vom 29.10.1999 nicht eingetreten.

So behauptet der Kläger ausdrücklich nicht, eine vollständige Dokumentation oder jedenfalls die nunmehr vorgelegten Dokumente vorgelegt zu haben. Er beruft sich lediglich auf die "vorhandenen technischen Unterlagen". Überdies geht es nicht allein um die Frage, ob die Maschine aus technischer Sicht für die Beklagte geeignet war, sondern auch darum, ob sie vollständig und funktionsfähig war.

Des Weiteren folgt aus dem Schreiben vom 29.10.1999, dass der Beklagten die am 27.10.1999 vorgenommene Prüfung der verpackten Maschine durch ihren Geschäftsführer offenbar nicht reichte. Wenn der Kläger glaubte, dass die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Maschine bereits am 27.10.1999 abschließend geprüft worden wäre, hätte es nahe gelegen, dass der Kläger dies zeitnah in Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 29.10.1999 zum Ausdruck gebracht hätte. Diese Vorgehensweise erscheint um so naheliegender, als der Kläger eine ganze Reihe von Korrespondenz mit der Beklagten über den Kauf dieser Maschine aus dem IV. Quartal 1999 zu den Akten reichte.

Nicht zu folgen ist der Ansicht des Klägers, er habe die von der Beklagten gestellten Bedingungen erfüllt. Der Kläger relativiert den einschlägigen Vortrag auch selbst sofort wieder, wenn er vortragen lässt: "... er hatte sie erfüllt, konnte sie jedenfalls erfüllen". Eine Erfüllung wird in der Folge auch nicht vorgetragen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es weiterhin nicht darauf an, ob die von der Beklagten gesetzten Bedingungen der Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit marktüblich sind oder nicht. Die Parteien eines abzuschließenden Vertrages sind nicht zu dem Abschluss zu marktüblichen Konditionen verpflichtet.

Dem Schreiben der Beklagten vom 29.10.1999 ist ferner auch deshalb keine Annahme eines vorausgegangenen Vertragsangebotes des Klägers oder ein Angebot der Beklagten, das der Kläger ohne weiteres annehmen konnte, zu entnehmen, weil die Beklagte noch weiteren Klärungsbedarf sah. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem nachfolgenden Satz, gemäß dem "zu dem genauen Vertragsmodalitäten" der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger aufsuchen wollte. In Verbindung damit sollte es nach dem Willen der Beklagten zum Abschluss kommen. Außerdem behielt sich der Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich vor, eine offenbar erwartete Dokumentation durchzusehen.

Bereits im Hinblick auf die vorstehend angesprochenen Absichten der Beklagten kann der Abschluss eines Kaufvertrages nicht mit dem Argument gestützt werden, zu klären seien lediglich noch die Liefermodalitäten, wohingegen die wesentlichen Vertragsbestandteile jedenfalls feststanden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch dann, wenn die wesentlichen Elemente eines Vertragsschlusses bereits feststehen, es den Parteien offen steht, zunächst eine Einigung über alle regelungsbedürftigen Fragen zu erreichen, bevor sie den Vertrag schließen. Dies sollte gemäß den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten in Satz 2 des Schreiben vom 29.10.1999 jedoch erst nach Bestimmung der genauen Vertragsmodalitäten und der Durchsicht der Dokumentation erfolgen.

Entscheidender ist jedoch, dass nach dem Willen der Beklagten die Umrüstung der in Rede stehenden Maschinen auf CNC-Steuerung Bestandteil der Vereinbarung über den Erwerb der Maschine sein sollte. Auch insoweit war zu jenem Zeitpunkt offenbar noch keine abschließende Klärung erreicht worden. Dies erfolgt aus der "ca."-Angabe des Preises für die Umrüstung, des Hinweises auf eine genaue Festlegung der Umrüstung und dem Umstand, dass das ausführende Unternehmen vom Kläger zu jenem Zeitpunkt lediglich vorgeschlagen worden war. Im Übrigen könnten sich die nach Ansicht der Beklagten noch abzustimmenden "genauen Vertragsmodalitäten" auch auf diesen Aspekt der Umrüstung der Maschine beziehen, so dass zumindest nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, diese hätten nur unwesentliche Aspekte zum Gegenstand gehabt.

Die Umrüstbarkeit der streitigen Anlage war ein zentrales Anliegen der Beklagten. Dies ist dem Kläger auch nicht verborgen geblieben, da er mit der Beklagten zum Zeitpunkt des Schreibens offenbar bereits über eine Umrüstung gesprochen hat, deren Kostenvolumen dem der Maschine annähernd entsprechen sollte. Er konnte deshalb nicht annehmen, dass vor einer Klärung der Modalitäten der Umrüstung ein Kaufvertrag geschlossen werden sollte. Eine entsprechende Klärung ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.1999 nunmehr statt des zunächst vorgeschlagenen italienischen Unternehmens ein einschlägiges deutsches Unternehmen in Aussicht gestellt. Umso mehr könnten die technischen Details und der Preis - immerhin dürften die Transportkosten zu einem deutschen Unternehmen geringer als zu dem italienischen Unternehmen gewesen sein - einer Klärung bedurft haben.

Für den Abschluss eines Kaufvertrages durch das Schreiben der Beklagten vom 29.10.1999 spricht ferner nicht das in Satz 1 dieses Schreiben verwendete Adverb "verbindlich". Der angekündigten verbindlichen Bereitschaft zum Kauf der streitigen Maschine kann lediglich entnommen werden, dass die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die erwarteten weiteren vorbereitenden Maßnahmen des Klägers ein gesteigertes Vertrauen in die Ernsthaftigkeit ihrer Kaufabsicht vermitteln wollte.

Der Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages der Parteien im Rahmen der Besichtigung der Anlage mit dem Geschäftsführer der Beklagten ist von dem Kläger bereits nicht vorgetragen worden. Er hat lediglich behauptet, bei jenem Treffen sei anstelle des von ihm zunächst geforderten Preises von 210.000,00 US-Dollar ein Preis von 400.000,00 DM vereinbart worden. Dieser Vortrag kann jedoch nur so verstanden werden, dass sich die Parteien über die einem Kaufvertrag zu Grunde zu legende Preisvorstellung des Klägers geeinigt haben. Der Abschluss eines Kaufvertrages als solchen wird mithin nicht vorgetragen.

Abschließend sei darauf verwiesen, dass auch der Kläger jedenfalls bis Ende November 1999 nicht von dem Abschluss eines Kaufvertrages ausgegangen ist. So hat er der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.1999 mitgeteilt, dass er die Maschine "für Sie reserviert" habe. Der Kläger führte sodann weiter aus: "Wir müssen uns daher umgehend über die weitere Vorgehensweise abstimmen.". Unter Berücksichtigung des dem Senat bekannten allgemeinen Sprachgebrauchs bezüglich des Wortes Reservierung, der den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt gemacht wurde, kann die zitierte Aussage des Klägers nur so verstanden werden, dass dieser der Beklagten für die Dauer eines Klärungs- oder Willensbildungsprozesses die Maschine vorhält. Es kann nicht dahingehend verstanden werden, dass diese Ware nach Meinung des Klägers längst von der Beklagten verbindlich erworben wurde. Ein evtl. anderes persönliches Verständnis des Wortes Reservierung durch den Kläger kann dem Verhältnis der Parteien nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn die Beklagte um diesen persönlichen Sprachgebrauch wusste. Das hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.

Eine Bestätigung findet die Auslegung des Wortes Reservierung überdies in dem Folgesatz des Schreibens des Klägers vom 30.11.1999, gemäß dem die Notwendigkeit einer umgehenden Abstimmung über die weitere Vorgehensweise bestand. Soweit der Kläger nach seinem Verständnis lediglich nach Vertragsschluss technische Einzelheiten zur Lieferung der Maschine klären wollte, ist die Dringlichkeit nicht nachvollziehbar, die er mit dem Wort "umgehend" Zum Ausdruck brachte.

Die Klage kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines evtl. Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluss Erfolg haben.

Zunächst ist die Klage lediglich auf die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages über die Karusselldrehmaschine gerichtet gewesen. Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise nicht die Feststellung eines rechtlich anders begründeten Schadensersatzanspruches verlangt, ob schon die Frage einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen worden ist.

Im Übrigen hätte ein einschlägiger Feststellungsantrag vor dem Hintergrund des bisherigen Sachvortrages des Klägers ebenfalls keinen Erfolg haben können.

Der Kläger hat bislang einen Vertrauensschaden nicht hinreichend dargelegt. Er hat auf Befragen durch den Berichterstatter im Termin außerdem bekundet, er habe die in Rede stehende Maschine bereits vor ersten Geschäftskontakten mit der Beklagten erworben. Ein Vertrauensschaden könnte dem Kläger deshalb überhaupt nur dann entstanden sein, wenn er auf Grund des von der Beklagten zum Ausdruck gebrachten gesteigerten Interesses an dem Erwerb der Maschinen einen anderen Kaufinteressenten zurückgewiesen hätte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 108 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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