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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.09.2000
Aktenzeichen: 8 Sch 6/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 1062 Abs. 1 2. Alt.
ZPO § 1064 Abs. 1
ZPO § 1054
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

In dem gerichtlichen Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Landgericht ... und des Richters am Landgericht ... am 11. September 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Klägerin wird der im Schiedsverfahren der Parteien am 26. Juni 2000 in Cottbus ergangene Schiedsspruch,

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.807,37 DM zuzüglich 12 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 16. Juni 1996 zu zahlen.

Die Kosten des Schiedsverfahrens werden den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern auferlegt.

Kosten des Schiedsgerichts:

1. Schiedsrichterobmann Me...: 2.016,70 DM

2. Schiedsrichter R...: 1.449,00 DM

3. Schiedsrichter S...: 1.680,84 DM

Kosten der Klägerin: 1.866,16 DM,

für vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 26. Juni 2000 ist begründet.

I.

Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs funktionell zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist gegeben, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens - hier Cottbus - im Gerichtsbezirk liegt und die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung 9. Dezember 1994 ein anderes Oberlandesgericht nicht bezeichnet haben (§ 1062 Abs. 1 zweite Alternative ZPO).

II.

Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1060 ZPO) sind gegeben.

Der Antrag der Klägerin entspricht den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1064 Abs.1 ZPO).

Es liegt ein ordnungsgemäßer Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) vor. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bestehen nicht. Sonstige Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) werden nicht geltend gemacht.

Soweit der Beklagte zu 2. dem Antrag entgegenhält, die vom Schiedsgericht festgesetzten Kosten der Klägerin seien in Höhe von 82,00 DM (Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld) nicht erstattungsfähig, kann er damit im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs nicht gehört werden. Eine materiell-rechtliche Nachprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts findet im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung statt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 1064 Abs. 2 ZPO.

Der Wert des Verfahrens wird auf 31.000,00 DM (Wert der nach dem Schiedsspruch zu vollstreckenden Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten) festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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