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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: 8 Sch 8/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4 | |
ZPO § 1062 Abs. 1 2. Alt. | |
ZPO § 1060 | |
ZPO § 1054 | |
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
In dem gerichtlichen Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung
hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Landgericht ... und des Richters am Landgericht ... am 1. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag der Klägerin wird der im Schiedsverfahren der Parteien am 18. Dezember 2000 in Cottbus ergangene Schiedsspruch,
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 23.931,87 DM nebst 5 % Zinsen ab 25.03.2000 zu zahlen.
Der weitergehende Schiedsantrag wird abgewiesen.
Der widerklagende Schiedsantrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahren haben die Schiedsklägerin zu 29 % und der Schiedsbeklagte zu 71 % zu tragen, für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 18. Dezember 2000 ist begründet.
I.
Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs funktionell zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist gegeben, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens - hier C... - im Gerichtsbezirk liegt und die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung ein anderes Oberlandesgericht nicht bezeichnet haben (§ 1062 Abs. 1 2. Alt. ZPO).
II.
Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1060 ZPO) sind gegeben.
Der Antrag der Klägerin entspricht den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1064 Abs. 1 ZPO).
Es liegt ein ordnungsgemäßer Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) vor. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bestehen nicht. Sonstige Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) werden nicht geltend gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Wert des Verfahrens wird auf 23.931,87 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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