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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: 8 SchH 2/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1062 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß
In dem schiedsrichterlichen Verfahren
hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und des Richters am Landgericht ...
am 3. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Das Brandenburgische Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel erklärt sich für nicht zuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Kammergericht in Berlin.
Gründe:
Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist für die vom Antragsteller begehrte Bestellung eines Schiedsrichters örtlich nicht zuständig.
Die Parteien haben in ihrer Schiedsvereinbarung vom 27. Juni 2001 ein Oberlandesgericht nicht im Sinne des § 1062 Abs. 1 ZPO bestimmt. Die Zuständigkeit richtet sich deshalb nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 ZPO). Einen solchen Ort haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich vereinbart. Der Wille der Parteien, das Schiedsverfahren in Berlin durchzuführen, ergibt sich aber mittelbar aus den Erklärungen in der Schiedsvereinbarung. So haben die Parteien jedenfalls für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000,- DM einen Schiedsrichter mit Sitz in Berlin bestimmt und für den Fall von dessen Verhinderung angeordnet, daß die Architektenkammer in Berlin einen Schiedsrichter bestellen soll. Auch der Werkvertrag ist in Berlin geschlossen, wo beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ansässig waren. Schließlich haben für das durchzuführende Schiedsverfahren wiederum sowohl der Antragsteller in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2002 als auch der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 10. Januar 2003 jeweils Schiedsrichter mit Sitz in Berlin vorgeschlagen.
Für die Bestellung eines Schiedsrichters ist deshalb das Kammergericht zuständig.
Ende der Entscheidung
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