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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 8 W 58/02
Rechtsgebiete: RPflG, EGZPO, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
RPflG § 11 Abs. 2 | |
RPflG § 21 Nr. 2 | |
EGZPO § 26 Nr. 10 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO §§ 567 ff. a. F. | |
ZPO § 567 Abs. 2 Satz 2 a. F. |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und des Richters am Landgericht ...
am 7. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung der Beklagten vom 9. November 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2001 an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagten meldeten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz vom 31.07.2001 (Bl. 185 d.A.) unter anderem Kopiekosten in Höhe von 71,00 DM zur Ausgleichung an. Der Rechtspfleger des Landgerichts Potsdam hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2001 (Bl. 190 d.A.) die Kosten ausdrücklich unter Absetzung der angemeldeten Kopiekosten ausgeglichen. Gegen diesen, den Beklagten am 26. Oktober 2001 (Bl. 185 d.A.) zugestellten Beschluss, haben die Beklagten am 9. November 2001 (Bl. 197 d.A.) Erinnerung eingelegt. Mit dem Rechtsmittel begehren sie allein die Berücksichtigung der angemeldeten Kopiekosten. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache "der Kammer (bzw. .... dem originären Einzelrichter)" zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 202 d.A.).
Nach Vermerk - wohl des Vorsitzenden -, dass es sich nicht um eine originäre Einzelrichtersache handele, wurde die Akte der Berichterstatterin vorgelegt. Diese verfügte die Vorlage dem Brandenburgischen Oberlandesgericht "zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde" (Bl. 208 R.d.A.).
II.
Die Vorlage an das Brandenburgische Oberlandesgericht ist unzulässig.
Über die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat - nachdem der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat - der Richter, hier die Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, zu entscheiden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
Das Rechtsmittel unterfällt dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 RPflG, weil die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 26 Nr. 10 EGZPO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. unzulässig ist. Der Beschwerdewert von mehr als 100,00 DM ist nicht erreicht.
Die Beklagten wenden sich mit dem Rechtsmittel allein gegen die Absetzung von angemeldeten Kopiekosten in Höhe von 71,00 DM (Bl. 185, 197 d.A.). Bereits ohne Berücksichtigung der in der Kostengrundentscheidung enthaltenen Quote (B. 167 d.A.) ist der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. nicht erreicht.
Daher ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO a. F., 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG, sondern nur die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zulässig. Über diese Erinnerung hat - nach Nichtabhilfe des Rechtspflegers (Bl. 202 d.A.) - das Landgericht zu entscheiden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Die Kosten für Ablichtungen aus der Gerichtsakte, welche in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gefertigt wurden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht ersatzfähig. Wegen der Möglichkeit, dass dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Handakten aus dem ersten Rechtszug überlassen werden können, besteht in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht (§ 91 ZPO) keine Notwendigkeit zur Ablichtung der gesamten Gerichtsakte (ständige Rechtsprechung des Senats, 8 W 28/98; 8 W 457/98; 8 W 71/02). Der Berufungsanwalt kann die Vollständigkeit der ihm überlassenen Handakten aus dem ersten Rechtszug gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten kontrollieren und, soweit dies erforderlich ist, ergänzende Ablichtungen vornehmen lassen. Im Festsetzungsverfahren kann auf ein Mindestmaß an Darlegungen zur Notwendigkeit der entstandenen Kosten nicht verzichtet werden. Die Beklagten tragen jedoch zur Notwendigkeit der Ablichtungen in dem konkreten Fall nichts vor.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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