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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.10.2002
Aktenzeichen: 8 Wx 23/02
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 18 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

8 Wx 23/02

In der Handelsregistersache

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ...

am 21. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 20. Oktober 2000 unter der Firma Fünfundzwanzigste U... ...gesellschaft mbH im Handelsregister des Amtsgerichts ... zu HRB ... eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 2000 erwarb die Sechzehnte U... ...gesellschaft mbH sämtliche Geschäftsanteile an der Antragstellerin. In weiterer Urkunde vom gleichen Tage beschloss die neue Gesellschafterin die Neufassung der Gesellschaftssatzung. Sie änderte die Firma in "O... K... Filialbetriebe GmbH", beschloss die Sitzverlegung nach ... und die Änderung Unternehmensgegenstandes in "Betrieb von Einzelhandelsgesellschaften, insbesondere von Fachfleischereien ...".

Der Geschäftsführer der Antragstellerin meldete die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister mit beglaubigter Urkunde vom 11. Januar 2001 an.

Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2001 hat das Registergericht die Eintragung von einer Neufassung der Firma abhängig gemacht. Gestützt auf eine Stellungnahme der IHK hat der Registerrichter des Amtsgerichts den Standpunkt vertreten, die gewählte Firma sei wegen der Gefahr der Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, weil der Namensgeber O... K... weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der GmbH sei.

Gegen die Annahme des Eintragungshindernisses hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat unter anderem geltend gemacht, ihr Mitarbeiter O... K... sei im Unternehmen für die Sortimentauswahl, die Gestaltung der Preise, die Präsentation der Ware und die Führung der Personals verantwortlich.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 16. Mai 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kammer für Handelssachen ist dem Registerrichter dem Ergebnis nach gefolgt und hat im wesentlichen ausgeführt: Die angemeldete Firma sei zur Täuschung über solche geschäftlichen Verhältnisse der Antragstellerin geeignet, die für die beteiligten Verkehrskreise wesentlich seien. Die Verwendung des in der Fleisch- und Wurstbranche bekannten Personennamens O... K... in der Firma der Antragstellerin deute für die beteiligten Verkehrskreise auf eine maßgebliche Beteiligung des O... K... hin, welche in Wahrheit nicht bestehe.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde. Sie hält die Ansicht des Landgerichts für rechtsfehlerhaft.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde (§§ 27, 29 FGG) ist unbegründet.

Die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.).

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über gesellschaftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die Kompetenz zur Prüfung einer Täuschungseignung im Verfahren vor dem Registergericht bejaht. Die Eintragung einer Firma im Handelsregister ist abzulehnen, wenn eine zur Unzulässigkeit führende Täuschungseignung festgestellt und damit im Verfahren vor dem Registergericht ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Die Beurteilung des Landgerichts, dass die Verwendung des Personennamens O... K... in der Firma der Antragstellerin zur Täuschung der maßgeblichen Verkehrskreise über ein wesentliches gesellschaftliches Verhältnis geeignet ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Mit der Neuregelung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz - HRefG - vom 22.06.1998 (BGBl. I S.1474) sind die Möglichkeiten der Wahl des Firmenkerns deutlich erweitert. Zugelassen sind Personenfirmen, Sachfirmen, Firmen mit Phantasiebezeichnungen oder Kombinationen daraus. Die Bildung einer Personenfirma setzt - auch im Falle einer GmbH (§ 4 GmbHG i.d.F.d. HRefG) - nicht (mehr) voraus, dass der Personenname einen Bezug zu dem oder einem der Gesellschafter hat. Die Zulässigkeit der Verwendung einer jeden Firmenbezeichnung wird allerdings begrenzt durch das Erfordernis der Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft und das Verbot der Irreführung (§ 18 Abs. 1 und 2 HGB).

Die Möglichkeit der Errichtung einer Sach- oder Phantasiefirma zeigt, dass eine Firma zulässig sein kann, obgleich dem Rechtsverkehr nicht erkennbar ist, wer hinter der Firma steht. Dasselbe gilt für eine Personenfirma ohne Gesellschafterbezug. Die Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters ist folglich nicht schon von vornherein als irreführend abzulehnen, obgleich die Verkehrskreise mit einer Personenfirma regelmäßig eine entsprechende Unternehmensträgerschaft in Verbindung bringen. Anders verhält es sich aber, wenn der Name einer natürlichen Person verwendet wird, der für die beteiligten Verkehrskreise dahin von Bedeutung ist, dass der benannten Person ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird oder diese sonst besondere Erwartungen weckt (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. § 4 Rn. 12; Luther/Hommelhoff, GmbHG, 15 Aufl. § 4 Rn. 27; Rowedder/Rittner/ Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. § 4 Rn. 44; Müther, GmbHR 1998, 1058, 1060; Lutter/Welp ZIP 1999, 1073, 1081).

Zweifellos irreführend ist die Verwendung des Namens einer jedermann bekannten Person des öffentlichen Lebens (Beispiele siehe Luther/Hommelhoff a.a.O.: "Claudia Schiffer Kosmetik GmbH" oder "Beckenbauer Fußballartikel GmbH"). Das Verbot der Irreführung betrifft aber nicht nur solcherart vordergründig werbewirksame Personenbezeichnungen. Die verbotene Irreführungseignung setzt vielmehr dann ein, wenn die in der Firma bezeichnete Person für die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise eine Relevanz hat und deshalb der durch die Verwendung des Personennamens begründete Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche Entscheidung ist (vgl. Baumbach/Hueck a.a.O.; Lutter/Welp a.a.O.). Eine besondere Bedeutung des Personennamens in diesem Sinne ist gerade dann gegeben, wenn der Person im Zusammenhang mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wird oder, mit anderen Worten ausgedrückt, die Person für die angesprochenen Fachkreise ein "bekannter Name" ist (ausführlich Lutter/Welp a.a.O.).

Auf der Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabs ist der vom Landgericht gezogene Schluss, dass die von der Antragstellerin gewählte Firma "O... K... Filialbetriebe GmbH" wegen Eignung zur Irreführung unzulässig ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt, den der Senat seiner Rechtsprüfung zugrunde zu legen hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 559 ZPO n.F.), trägt die Annahme, dass der Name O... K... für die von der Antragstellerin angesprochenen Verkehrskreise eine wesentliche Bedeutung deshalb hat, weil der im Fachkreis bekannten Person O... K... ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Metzger O... K... insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit für die Fleischereifilialen der O... GmbH & Co. KG, von der die Antragstellerin nunmehr 125 Fleischereifilialen erworben hat, eine in der Fleischereibranche bekannte Person ist, die sich in den Fachkreisen als Persönlichkeit eingeprägt hat. Diesen Sachverhalt zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel.

Die mit der Firma "O... K... Filialbetriebe GmbH" erweckte Vorstellung, der Metzger O... K... sei diejenige Person, welche hinter dem Unternehmen der Antragstellerin stehe, ist objektiv unwahr. O... K... ist oder war weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Antragstellerin. Eine sonstige, die Geschicke der Gesellschaft bestimmende Funktion hat das Landgericht nicht festgestellt. Letzteres stützt die Antragstellerin geradezu mit ihrem Rechtsmittel. Sie trägt vor, dass ihr Mitarbeiter O... K... bereits vor knapp einem Jahr, also während des Eintragungsverfahrens, aus Altersgründen aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass die von der Antragstellerin gewählte Firma unter Verwendung des Namens O... K... für ihr Unternehmen in der Fleischereibranche gegen das Verbot der Irreführung (§ 18 Abs. 2 HBG) verstößt, weil der in der Branche bekannte Namensträger nicht in einer im Geschäftsverkehr beachtlichen Beziehung zum Unternehmen steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 FGG.

Beschwerdewert: 3.000,- € (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO).



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