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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.06.2006
Aktenzeichen: 9 AR 3/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GVG
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 37 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 | |
BGB a.F. § 1361 b | |
BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 2 | |
BGB § 745 Abs. 2 | |
GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 8 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem
hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Oberlandesgericht Götsche und den Richter am Oberlandesgericht Schollbach am 7. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Königs Wusterhausen bestimmt.
Gründe:
Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Diese Vorschriften finden bei den die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte betreffenden negativen Kompetenzkonflikten entsprechende Anwendung (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 36 Rn. 2 a). Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozessabteilung eines Amtsgerichts (BGH NJW 1978, 1531; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 29).
Der zu treffenden Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass die Klage der Beklagten bisher nicht zugestellt worden ist, da die Vorschrift auch im Prozesskostenhilfeverfahren gilt, sodass eine Entscheidung regelmäßig auch vor einer Rechtshängigkeit der Klage in Betracht kommen kann (BGH NJW-RR 1991, 1342; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 2).
Darüber hinaus bedurfte es auch keiner Verweisungsbeschlüsse der jeweiligen Abteilungen des Amtsgerichts, da das tatsächliche Leugnen der Zuständigkeitskompetenz im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf Grund der insoweit fehlenden Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen (BGH NJW 1978, 1531; Zöller/Gummer, a.a.O., § 23 b GVG Rn. 6, 7) ausreichend ist, soweit diese Verfügungen - wie hier - den Parteien bekannt gemacht worden sind (BGH NJW-RR 1992, 579; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 25 a. E. m. w. N.).
Die Qualifizierung eines Rechtsstreits als zivilprozessual oder dem Familienrecht zugehörig, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (BGH FamRZ 1980, 988).
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das in seinem hälftigen Miteigentum stehende und von der Beklagten nunmehr allein, zuvor gemeinsam als Ehewohnung genutzte Einfamilienhaus. Alleinige Anspruchsgrundlage ist nach der Änderung des § 1361 b BGB a. F. durch das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I, 3513) während der Zeit des Getrenntlebens § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB n. F.
Die einschränkende Regelung des § 1361 b BGB a. F., wonach als Voraussetzung für die Gewährung einer Nutzungsvergütung nach dieser Vorschrift die Zuweisung der Ehewohnung oder das Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen erforderlich waren, ist durch die Neuregelung des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. entfallen. Vielmehr ist nunmehr ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung immer dann gegeben, wenn einem Ehegatten die Wohnung ganz oder zum Teil überlassen wurde und dies der Billigkeit entspricht, ohne dass es auf die Gründe bzw. Umstände des Auszuges ankommen würde. Da es somit eines Rückgriffes auf § 745 Abs. 2 BGB oder einer analogen Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB a. F. für den Fall des (bis dahin nicht geregelten) freiwilligen Auszuges aus der Ehewohnung nicht mehr bedarf, bildet § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. als lex spezialis auch gegenüber den allgemeinen Regelungen für Miteigentümer die alleinige Anspruchsgrundlage (im Ergebnis wohl auch BGH Urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03; OLG Jena NJW 2006, 703; OLG Dresden NJW 2005, 3151; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1361 b Rn. 20; Johann-sen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 b Rn. 33; a. A.: Wever FF 2005, 23).
Da ein Anspruch nach § 1361 b BGB die Regelung über die Ehewohnung betrifft, besteht gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 23 b Abs. 1 Nr. 8 GVG somit nunmehr die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts.
Ende der Entscheidung
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