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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: 9 U 28/01
Rechtsgebiete: SchuldRAnpG, BGB, ZPO, ZGB/DDR, EGBGB, FGB/DDR


Vorschriften:

SchuldRAnpG § 6 Abs. 1
SchuldRAnpG § 6 Abs. 2 S. 1
SchuldRAnpG § 11 Abs. 2
SchuldRAnpG § 19 Abs. 1
SchuldRAnpG § 19 Abs. 1 S. 1
SchuldRAnpG § 11
SchuldRAnpG § 11 Abs. 1
SchuldRAnpG § 11 Abs. 1 Satz 1
BGB § 94
BGB § 95
BGB § 118 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 419 a. F.
BGB § 571
BGB § 868
BGB §§ 929 f.
BGB § 930
BGB §§ 932 ff.
BGB § 933
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 119 Abs. 1
ZGB/DDR § 66 Abs. 2
ZGB/DDR § 77 Abs. 2
ZGB/DDR § 100 Abs. 3
ZGB/DDR § 288 Abs. 4
ZGB/DDR § 292 Abs. 3
ZGB/DDR § 296 Abs. 1
ZGB/DDR § 296 Abs. 1 Satz 1
ZGB/DDR § 296 Abs. 1 Satz 2
ZGB/DDR §§ 312 f
ZGB/DDR § 312 Abs. 1
ZGB/DDR § 312 Abs. 1 Satz 1
ZGB/DDR § 312 Abs. 1 Satz 2
ZGB/DDR § 313 Abs. 2
ZGB/DDR § 314 Abs. 1
ZGB/DDR § 314 Abs. 6
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 1
EGBGB Art. 232 § 4
EGBGB Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1
EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1
EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1
FGB/DDR § 11 S. 1
FGB/DDR § 13 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 U 28/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

am 19. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten zu 1. vom 3. Januar 2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um das Eigentum an einem noch zu DDR-Zeiten gebauten Wochenendhaus.

Die Klägerin und der Beklagte zu 1., der Bruder der Beklagten zu 2., heirateten im Jahre 1977. Im Dezember 1996 trennten sie sich, die Scheidung erfolgte mit Urteil des Amtsgerichts T... vom 29. September 1998 (Az.: .../97, Bl. 70 d. A.).

Am 28. April 1989 unterzeichnete die Klägerin einen Nutzungsvertrag mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (im Folgenden: VKSK), Kreisverband B... über ein in einer Wochenendsiedlung in D... gelegenes Grundstück, Flurstück 80/15 (Bl. 346 d. A.). In diesem Vertrag waren als Nutzungsberechtigte sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1. aufgeführt.

Im Folgenden bebauten der Beklagte zu 1. und die Klägerin das Grundstück mit einem massiven Einfamilienkleinwohnhaus nebst Garage. Der Bebauung lag der Prüfbescheid Nr. 11/1989 vom 25. Juni 1989 sowie die unter dem 10. Juli 1989 erteilte Zustimmung des Rates der Gemeinde D... zugrunde (Bl. 344 f. d. A.).

Unter dem 4. Februar 1992 schloss die Klägerin mit dem Rechtsnachfolger der VKSK, der Wochenendsiedlung "..." e. V., einen neuen Pachtvertrag über das vorbezeichnete Grundstück Flur 1, Flurstück 80/15 mit einer Größe von nunmehr 682 m², der bis zum 31. Dezember 2089 laufen sollte. Zu dieser Zeit bewohnten die Klägerin und der Beklagte zu 1. das Haus bereits überwiegend.

Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September 1996 (Az.: 17 O 63/96, vgl. Bl. 12 ff. d. A.) wurde festgestellt, dass dem Beklagten zu 1. bezogen auf das vorgenannte Grundstück kein Rechtsanspruch auf den Erwerb in Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zusteht. In den Entscheidungsgründen wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, bei dem zur Nutzung überlassenen Grundstück handele es sich um eine so genannte "echte Datsche" , da das Haus von seiner behördlichen Widmung her nicht als Wohnhaus dienen sollte, weshalb das Sachenrechtsbereinigungsgesetz keine Anwendung fände.

Nach Trennung der Klägerin und des Beklagten zu 1. kam es zu einem Schriftwechsel zwischen diesen, wobei es um die Regelung der Scheidungsfolgen und insbesondere um eine Auseinandersetzung betreffend des gebauten Bungalows nebst Garage ging. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils - dort Seite 3 bis 5 - sowie auf die zu den Akten gereichten Kopien der Schreiben Bl. 104 bis 106, 107 f., 146 Bezug genommen. Einer Aufhebung des ursprünglichen Nutzungsvertrages hat die Klägerin jedenfalls nicht ausdrücklich zugestimmt. Die Annahme des letzten Schreibens des Beklagten zu 1. vom 16. Juni 1997 verweigerte die Klägerin (vgl. Bl. 146 f.).

Durch notariellen Vertrag vom 9. Juni 1997 (Bl. 17 d. A.) erwarb der Beklagte zu 1. von der Gemeinde D... , der Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, das Flurstück 147 des Flurs 1 der Siedlung 01 mit einer Größe von nunmehr 713 m², welches u. a. aus dem Flurstück 80/15 - dem Gegenstand des Nutzungsvertrages vom 28. April 1989 - hervorgegangen ist. Ausweislich des § 1 dieses Vertrages war der erbaute Bungalow nicht Vertragsgegenstand. Gemäß § 3 dieses Vertrages heißt es: "etwaige zwischen den Vertragsbeteiligten zum Grundstück bestehenden Vereinbarungen sind mit der Übergabe aufgehoben". Der Kaufpreis betrug insgesamt 21.515 DM und wurde vom Beklagten zu 1. beglichen.

Durch weiteren notariellen Vertrag vom 6. Juli 1998 veräußerte der Beklagte zu 1. das Grundstück "mit aufstehendem Gebäude" an die Beklagte zu 2. zu einem Kaufpreis von 35.435 DM, der sich aus 17.950 DM für Grund und Boden sowie Miteigentumsanteil und 17.485 DM für Bungalow und Nebengebäude - Bootsgarage (vgl. § 7 Ziff. 1 des notariellen Vertrages) zusammensetzte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 32 ff. d. A. verwiesen. Seit Februar 2000 ist die Beklagte zu 2. im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Wegen des von der Klägerin hinsichtlich des Bungalows geltend gemachten Entschädigungsanspruches hat der Beklagte unter dem 31. Oktober 2000 einen Betrag von 8.742,50 DM an die Klägerin gezahlt.

Die Klägerin hat von dem Beklagten zu 1. die Zahlung eines darüber hinausgehenden Betrages von 10.507,50 DM wegen der Veräußerung des Bungalows begehrt. Hierfür hat sie sich auf ein dem Beklagten zu 1. unstreitig vormalig vorliegendes Kaufangebot für den Bungalow über 38.500 DM bezogen und dazu ausgeführt, ihr stehe die Hälfte dieses Betrages (19.250 DM) zu; abzüglich der gezahlten 8.742,50 DM verbleibe die vorgenannte Forderung. Hierzu hat sie die Ansicht vertreten, der ursprüngliche Nutzungsvertrag sei beendet und daher ihr Eigentum gemäß § 11 Abs. 2 SchuldRAnpG erloschen, weshalb ihr gegenüber dem Beklagten wegen des Verlustes ihres Miteigentumsanteils ein entsprechender Zahlungsanspruch zustehe.

Auch stehe ihr gegen die Beklagte zu 2. ein Zahlungsanspruch aufgrund der Vermögensübernahme nach § 419 BGB a. F., hilfsweise unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung, zu. Hierfür hat sie behauptet, der Bungalow habe nahezu das gesamte Vermögen des Beklagten zu 1. dargestellt, was der Beklagten zu 2. auch bekannt gewesen sei. Ferner behauptet sie, der Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten sei lediglich zum Schein abgeschlossen worden und daher ihrer Auffassung nach nichtig. Dafür spreche auch der Umstand, dass - so hat sie behauptet - der Verkehrswert des zurzeit der Trennung nahezu vollständig errichteten Bungalows 152.800 DM betragen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 10.507,50 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2000 zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, dass das massive Einfamilienkleinwohnhaus mit Garage, welches sich auf dem Grundstück Siedlung 01, ... D... , eingetragen in dem Grundbuch des Amtsgerichts F... von D... Blatt 257 befindet, zur ideellen Hälfte in ihrem Eigentum steht,

2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1. 10.507,50 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2000 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, aus dem gegen den Beklagten zu 1. ergehenden Zahlungstitel gemäß dem Klageantrag zu 1. die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in D... Flur 1 Flurstück 147, eingetragen in dem Grundbuch des Amtsgerichts F... von D... Blatt 257, in das auf dem Grundstück befindliche Kleinwohnhaus mit Garage sowie die ebenfalls in dem vorgenannten Grundbuch verzeichneten je 1/41 Miteigentumsanteile an den Flurstücken 213, 214 und 215 der Flur 1 in D... zu dulden,

hilfsweise in zweiter Linie, festzustellen, dass das massive Einfamilienkleinwohnhaus nebst Garage, welches sich auf dem Grundstück in D... Flur 1 Flurstück 147, eingetragen in dem Grundbuch von D... Blatt 257, befindet, zur ideellen Hälfte im Eigentum der Klägerin steht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. hat behauptet, noch bei Abschluss des Kaufvertrages mit der Gemeinde habe sich der Bungalow im Rohbauzustand befunden. Ferner hat er die Auffassung vertreten, aufgrund ihres Verhaltens bei Verweigerung der Annahme des Schreibens vom 16. Juni 1998 sei von einer Zustimmung der Klägerin zum Verkauf des Grundstückes auszugehen.

Die Beklagte zu 2. hat behauptet, von den Eigentumsverhältnissen an dem Haus und den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin und des Beklagten zu 1. keine Kenntnis gehabt zu haben. Insoweit hat sie ihrer Auffassung nach zumindest gutgläubig das Eigentum am (Grundstück und) Haus erworben.

Mit einem am 21. September 2001 verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt (Oder) gegenüber beiden Beklagten festgestellt, dass sich das erbaute Wohnhaus nebst Garage zur ideellen Hälfte im Eigentum der Klägerin befinde, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des zuerkannten Feststellungsanspruches begehren und für die der Beklagte zu 1. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Die Klägerin hat sich der Berufung mit ihren in erster Instanz gestellten Anträgen, soweit diese abgewiesen worden sind, angeschlossen.

II.

Die begehrte Prozesskostenhilfe war dem Beklagten zu 1. zu versagen, da dessen Bedürftigkeit nach derzeitigem Stand nicht abschließend beurteilt werden kann und darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg für die eingelegte Berufung besteht, §§ 114, 115, 119 Abs. 1 ZPO.

1.

Der Beklagte zu 1. hat bislang entgegen seinem Hinweis in dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 3. Januar 2002 keine Unterlagen zur Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz eingereicht. Die in erster Instanz eingereichte Erklärung - auf welche der Beklagte zu 1. keinen ausdrücklichen Bezug nimmt - genügt nicht, da für jede Instanz die Bedürftigkeit gesondert nachzuweisen ist. Schon deshalb ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen.

Darüber hinaus wäre nach den bisherigen Angaben des Beklagten zu 1. zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb seiner erstinstanzlich eingereichten Erklärung davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. nur teilweise bedürftig ist. So hat er für sein Girokonto ein Guthaben von 2.000 DM und eine bestehende Unterhaltsforderung gegen "Chr. P..." von ca. 5.000 DM angegeben. Schon hieraus ergibt sich, dass auch unter Berücksichtigung eines ihm zuzubilligenden Schonvermögens von 4.500 DM es ihm (zumindest in Höhe eines Betrages von 2.500 DM) zumutbar ist, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ferner verbliebe ihm ein einzusetzendes Einkommen von umgerechnet etwa 104 €/monatlich, was zu einer Monatsrate von 45 € führt.

2.

Aber auch in der Sache selbst besteht keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin nach wie vor Miteigentümerin an dem streitbefangenen Bungalow nebst Garage ist.

a.

Die Klägerin hat aufgrund des Nutzungsvertrages mit der VKSK vom 28. April 1989 in Verbindung mit der nachfolgenden Bebauung des Grundstückes neben dem Beklagten zu 1. gemeinschaftliches Eigentum an dem Bungalow nebst Garage erworben, obgleich sie nie Eigentum am Grund und Boden erworben hat. Dies folgt aus den §§ 296 Abs. 1 Satz 1, 312 f ZGB/DDR, die gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB für den hiesigen Fall anwendbar bleiben. Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB stellt eine den Bestand des rechtmäßigen Nutzers im Sinne des ZGB sichernde Übergangsregelung dar. Danach steht auch nach dem 2. Oktober 1990 das (Sonder)Eigentum an Baulichkeiten dem Nutzer zu, wenn es wirksam nach § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB entstanden ist (Schnabel, SchuldRÄndG, 1995 § 11 SchuldRAnpG Rn. 12), obgleich dies im Widerspruch zu den in §§ 94, 95 BGB getroffenen Regelungen steht.

Die Voraussetzungen der §§ 296 Abs. 1 Satz 1, 312 Abs. 1 ZGB/DDR liegen vor. Nach § 312 Abs. 1 ZGB/DDR konnten land- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen werden. Hauptnutzungsformen dieser Bodennutzung waren Wochenendhäuser und Garagen (vgl. auch BGH, Das Grundeigentum 2000, 468). Solche Wochenendhäuser sowie andere Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienen und in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet wurden, standen unabhängig vom Eigentum am Boden im Eigentum des Nutzungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart war (§ 296 Abs. 1 S. 1 ZGB/DDR).

Der Vertrag vom 28. April 1989 stellt einen schuldrechtlichen Nutzungsvertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 ZGB/DDR dar. Die Schriftform des § 312 Abs. 1 Satz 2 ZGB/DDR ist gewahrt.

Bedenken an der Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 S. 1 ZGB/DDR folgen nicht daraus, daß der Nutzungsvertrag vom 28. April 1989 nicht mit der Grundstückseigentümerin bzw. dem Rat der Gemeinde, vielmehr mit dem VKSK abgeschlossen worden ist.

Der VKSK war gem. § 4 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht in der DDR (GVBl./DDR 1960 I S. 1) berechtigt, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung an Dritte (Kleingärtner) von den Gemeinden anzupachten (vgl. auch MünchKomm-Kühnholz, BGB, 3. Aufl. § 1 SchuldRAnpG Rn. 17). Vertragspartner des Nutzungsvertrages mit dem VKSK vom 28. April 1989 sind sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1. geworden. Dabei mag dahinstehen, ob der Beklagte zu 1. nicht schon aufgrund der Ehe mit der Klägerin analog § 100 Abs. 3 ZGB/DDR bzw. aufgrund seiner ausdrücklichen Aufführung im Vertrag als Nutzungsberechtigter Partner des Nutzungsvertrages geworden ist, da er jedenfalls aus einem anderen Grunde Vertragspartner geworden ist. Hat lediglich ein Ehegatte den Nutzungsvertrag unterzeichnet und dauerte die Ehe am 3. Oktober 1990 an, so ist analog § 11 S. 1 FGB/DDR auch der nicht den Vertrag unterzeichnende Ehegatte Vertragspartner geworden (allgemeine Ansicht, vgl. nur Schnabel, Datschen- und Grundstücksrecht 2000 S. 43 m. w. N. in Fn. 78 und 79). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die im Jahre 1977 geschlossene Ehe der Klägerin und des Beklagten zu 1. erst im Jahre 1998 geschieden worden ist.

Nach § 313 Abs. 2 ZGB/DDR konnte zwischen den Vertragspartnern des Nutzungsvertrages vereinbart werden, dass der Nutzungsberechtigte auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus zur Erholung/Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen errichten dürfte. Daß es sich bei dem Bungalow (nebst Garage) um eine Baulichkeit (Wochenendhaus) im Sinne der §§ 296 Abs. 1 Satz 1, 313 Abs. 2 ZGB/DDR handelt, folgt aus dem Vorbringen der Parteien und entspricht im Übrigen den in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September 1996 (Az.: 17 O 63/96) enthaltenen, zutreffenden Erwägungen.

Die vertragliche Berechtigung zur Bebauung, die Voraussetzung für die Eigentumserwerbswirkung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB/DDR ist (allgemeine Ansicht, vgl. nur Schnabel, SchuldrechtsÄndG, 1995 Rn. 6 sowie Thiele/Krajewski/Winterstein/Röske, Praktiker-Kommentar zum SchuldrechtsÄndG, Loseblatt Stand August 1999 § 11 SchuldRAnpG, Rn. 9 f), folgt hier aus § 3 Abs. 5 des Nutzungsvertrages mit dem VKSK vom 28. April 1989. Im Übrigen wäre selbst bei Nichtvorliegen einer vertraglichen Vereinbarung zur Errichtung eine Heilung dieses Mangels erfolgt, sofern staatlicherseits die Zustimmung zum Bau erteilt worden ist, was im Übrigen in der Praxis häufig der Fall war (vgl. nur Thiele/Krajewski/ Winterstein/Röske a. a. O., § 11 Rn. 11 sowie § 19 Rn. 6). Hier ist eine solche Genehmigung durch den Rat der Gemeinde D... unter dem 10. Juli 1989 erteilt worden, so dass selbst bei Fehlen einer schriftlichen Errichtungsvereinbarung der Mangel schon nach dem vormals geltenden Recht der DDR geheilt wäre. Darüber hinaus wäre ein solcher Formmangel gem. § 19 Abs. 1 SchuldRAnpG, der auch für die in der Vergangenheit geschlossenen Verträge Anwendung findet (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 60. Aufl. 2001 Art. 232 EGBGB Rn. 8), für die Wirksamkeit des Vertrages ohne Bedeutung (zum SchuldRAnpG vergleiche die nachfolgenden Ausführungen).

Rechtsfolge der Errichtung der Baulichkeit gemäß § 296 Abs. 1 ZGB/DDR war das vom Grund und Boden getrennte Eigentum der Nutzungsberechtigten. Neben der den Vertrag primär schließenden Klägerin hat damit auch der analog § 11 S. 1 FGB/DDR Vertragspartner gewordene Beklagte zu 1. gemeinschaftliches Eigentum erlangt. Dies folgt im Übrigen auch aus der in § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB der DDR getroffenen Regelung, wonach die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen beiden gemeinsam gehörten (vgl. auch insoweit Schnabel, SchuldrechtsÄndG, 1995 Rn. 11).

b.

Diese Eigentumsverhältnisse setzen sich auch nach der Wiedervereinigung (3. Oktober 1990) fort. Da die Klägerin und der Beklagte zu 1. keine Fortgeltungserklärung gemäß Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB abgegeben haben, ist nunmehr gemäß Art. 234 § 4 a Abs. 1 Satz 1 Miteigentum an dem Bungalow nebst Garage entstanden.

c.

Dieses Miteigentum der Klägerin ist nicht aufgrund nachträglich getroffener Vereinbarungen oder Verfügungen untergegangen.

aa.

Soweit die Klägerin unter dem 4. Februar 1992 mit dem Rechtsnachfolger der VKSK eine nachträgliche Vereinbarung über die Nutzung abgeschlossen hat, hat sich an ihrer Miteigentümerstellung keine Veränderung ergeben.

Für die Aufhebung der schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 ff. des ZGB/DDR blieben nach dem 3. Oktober 1990 zunächst die Vorschriften des ZGB/DDR gültig, Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.

Es kann dahingestellt bleiben, ob nach diesen Vorschriften überhaupt eine wirksamen Abänderung des ursprünglichen Nutzungsvertrages am 4. Februar 1992 vereinbart worden ist. Bedenken ergeben sich daraus, daß der gleichfalls berechtigte Beklagte zu 1. jedenfalls nicht unmittelbar an dieser nachträglichen Vereinbarung beteiligt war. Darüber hinaus wäre die erforderliche Form nicht gewahrt, § 66 Abs. 2 ZGB/DDR. Nach dieser Vorschrift ist ein nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossener Vertrag grundsätzlich nichtig. Da gemäß § 312 Abs. 1 Satz 2 ZGB/DDR der Nutungsvertrag schriftlich abzuschließen war, war auch gemäß § 77 Abs. 2 ZGB die Änderungsvereinbarung schriftlich abzufassen. Soweit umstritten ist, ob die in § 77 Abs. 2 ZGB getroffene Regelung auch nach der Wiedervereinigung für Vereinbarungen betreffend des Nutzungsvertrages, insbesondere die Aufhebungsvereinbarung des § 314 Abs. 1 ZGB/DDR fortgilt (dagegen Röwekamp, SchuldRAnpG, 2. Aufl., 1995 Rn. 396), sprechen wegen der in Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB getroffenen Regelung zur Fortgeltung der Vorschriften des ZGB erhebliche Gründe für den Fortbestand des Schriftformerfordernisses (vgl. nur Praktiker-Kommentar a. a. O., § 1 Rn. 43). Etwas anderes könnte nur unter Berücksichtigung der in § 19 Abs. 1 S. 1 SchuldRAnpG getroffenen Regelung gelten. Diese Vorschrift ist jedoch wegen § 6 Abs. 2 S. 1 SchuldRAnpG auf den Vertrag vom 4. Februar 1992 gerade nicht anwendbar (vgl. dazu auch die untenstehenden Ausführungen).

Selbst wenn aber der ursprüngliche Nutzungsvertrag durch den Vertrag vom 4. Februar 1992 ersetzt worden wäre, änderte dies an den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des Sondereigentums nichts. Zum einen würde auch nach dem Recht der DDR das Erlöschen des Nutzungsvertrages keine Veränderung der Eigentumsverhältnisse am Sondereigentum zur Folge haben, wie insbesondere die in § 314 Abs. 6 ZGB/DDR getroffene Regelung zeigt (so i. E. wohl auch Heuer, Grundzüge des Bodenrechts der DDR 1949-1990, 1. Aufl. 1991 S. 51; Kommentar zum ZGB, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985 § 296 Anm. 2). Ferner entspricht auch die veränderte Nutzungsvereinbarung den Anforderungen des § 312 Abs. 1 ZGB/DDR und würde daher ebenfalls die Rechtsfolgen des § 296 Abs. 1 S. 1 ZGB/DDR - Sondereigentum an Bungalow und Garage - auslösen.

bb.

Ebensowenig ist der Miteigentumsanteil aufgrund der in § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG getroffenen Regelung untergegangen.

(1)

Dabei bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob das SchuldRAnpG überhaupt anwendbar ist. Sofern durch die Vereinbarung vom 4. Februar 1992 der ursprüngliche Nutzungsvertrag vom 28. April 1989 aufgehoben (ersetzt) worden wäre, käme wegen der in § 6 Abs. 2 S. 1 getroffenen Regelung eine Anwendung des § 11 SchuldRAnpG nicht in Betracht.

(2)

Dies kann aber dahinstehen, da auch bei Fortgeltung der ursprünglichen Nutzungsvereinbarung vom 28. April 1989 die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG nicht vorlägen. Nach dieser Vorschrift ginge mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses das nach dem Recht der DDR begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über; eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wurde wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Es fehlte hierfür aber an der erforderlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(a)

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. kann nicht durch den Auszug der Klägerin aus dem Bungalow am 7. Dezember 1996 und der nachfolgenden Alleinnutzung durch ihn allein das Nutzungsverhältnis erloschen sein, da eine rechtsgeschäftliche, auf eine vertragliche Aufhebung gerichtete Erklärung der Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG in diesem rein tatsächlichen Verhalten nicht zu sehen ist (vgl. im Übrigen auch Schnabel a. a. O., § 11 Rn. 11 am Ende).

(b)

Eine denkbare Aufhebungsvereinbarung kann zunächst nur der zwischen dem Beklagten zu 1. und der Gemeinde unter dem 9. Juni 1997 geschlossene notarielle Grundstückskaufvertrag - dort die unter § 3 Ziff. 3 Satz 2 getroffene Regelung - sein. Dabei mag dahinstehen, ob die Klägerin ihre Zustimmung zu dem Vertrag vom 9. Juni 1997 - worüber die Parteien streiten - erteilt hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin an dem zwischen dem Beklagten zu 1. und der Gemeinde geschlossenen Vertrag überhaupt beteiligt werden sollte.

Der Vertrag ist ausdrücklich zwischen dem Beklagten zu 1. und der Gemeinde geschlossen worden. Es ergeben sich keinerlei objektiven Hinweise darauf, dass der Beklagte zu 1. hierbei auch für die Klägerin, insbesondere in Vertretung dieser (§§ 164 ff. BGB) handeln wollte. Derartiges ist seitens des Beklagten zu 1. auch nicht vorgetragen worden und würde im Übrigen auch im Widerspruch zum Vertragsinhalt stehen. Zum einen enthält - wie bereits dargestellt - der Vertrag keinerlei Hinweise darauf, dass der Beklagte zu 1. für die Klägerin handeln wollte, ebenso wenig, wie ein entsprechender Wille der Gemeinde zum Abschluss eines Vertrages mit der Klägerin erkennbar wird. Zum anderen kommt selbst eine Vertretung ohne Vertretungsmacht kaum in Betracht, da einleitend sogar für den Beklagten zu 1. und die Gemeinde ein Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist, was es nahe legt, dass auch ein für die Klägerin eventuell bestehendes Vertretungsverhältnis im Vertrag Niederschlag gefunden hätte.

Schon aus diesem Grunde kommt es auf eine eventuelle "Zustimmung" der Klägerin nicht an. Nur rein vorsorglich wird daher darauf hingewiesen, dass auch nach dem bislang Vorgebrachten nicht von einer solchen Zustimmung auszugehen wäre, wofür auf die bezüglich der Abgabe einer solchen Erklärung zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen wird.

(c)

Auch mit dem Vollzug der Übertragung des Grundstückes auf den Beklagten zu 1. hat sich der Nutzungsvertrag nicht erledigt. Die aus ihnen begründeten Rechte und Pflichten sind vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG in Verbindung mit § 571 BGB auf den Beklagten zu 1. übergegangen, wobei - soweit der Beklagte zu 1. an dem Nutzungsverhältnis vormals beteiligt war - insoweit ein Fall der Konfusion eingetreten ist.

(d)

Ebenso wenig stellt die Annahme der durch den Beklagten zu 1. gezahlten 8.742,50 DM durch die Klägerin eine Aufhebungsvereinbarung dar. Zum einen war bereits seit Februar 2000 die Beklagte zu 2. als Eigentümerin des Grundstückes im Grundbuch eingetragen, weshalb gemäß § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG in Verbindung mit § 571 BGB nunmehr ihr gegenüber der Nutzungsvertrag bestehen würde. Der Beklagte zu 1. konnte daher eine Aufhebungsvereinbarung jedenfalls nicht mehr ohne Mitwirkung der Beklagten zu 2. - zu der nichts weiter vorgetragen worden ist - schließen. Zum anderen kann die bloße Annahme des Geldbetrages als rein tatsächliches Verhalten allein nicht als Willenserklärung gemäß § 133 BGB aufgefasst werden. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin stets den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung abgelehnt hat, was sich auch anhand der von ihr hilfsweise gestellten Feststellungsanträge zeigt.

cc.

Zutreffend hat das Landgericht ferner festgestellt, dass der Miteigentumsanteil der Klägerin auch nicht aufgrund eines gutgläubigen Erwerbes durch die Beklagte zu 2. untergegangen ist. Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbes liegen nicht vor.

Dabei kann dahinstehen, ob das Veräußerungsgeschäft vom 6. Juli 1998 überhaupt wirksam oder nicht vielmehr als Scheingeschäft gemäß § 118 Abs. 1 BGB nichtig ist. Denn auch bei Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes hätte ein gutgläubiger Erwerb nicht stattgefunden, da die Voraussetzungen der §§ 929, 932 ff. BGB nicht vorlägen.

(1)

Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen sind auch bezüglich des Bungalows und der Garage anwendbar. Für das Eigentum an Baulichkeiten aufgrund vertraglicher Nutzungsrechte fehlt eine ausdrückliche sachenrechtliche Überleitungsvorschrift. Art. 232 § 4 EGBGB betrifft die Überleitung des Nutzungsrechts, nicht des Eigentums; Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB betrifft lediglich das Gebäudeeigentum nach den §§ 288 Abs. 4, 292 Abs. 3 ZGB der DDR, nicht aber das auf der Grundlage des § 296 Abs. 1 ZGB der DDR geschaffene Sondereigentum. Die hieraus folgende Regelungslücke hinsichtlich der Verfügung über das selbstständige Eigentum an Baulichkeiten ist unter Berücksichtigung der in Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB getroffenen Bestandsschutzregelung zu schließen. Aus dieser Norm folgt, dass eine Beibehaltung der bisherigen Einordnung von Eigentum an Baulichkeiten als Eigentum an beweglichen Sachen, wie es der Gesetzgeber des ZGB in § 296 Abs. 1 Satz 2 vorsah, vorzunehmen ist. Auf das selbstständige Eigentum an Baulichkeiten nach § 296 Abs. 1 Satz 2 ZGB sind daher ab dem 3. Oktober 1990 entsprechend Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB die Bestimmungen des BGB über bewegliche Sachen anzuwenden (allgemeine Ansicht: Palandt/ Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001 EGBGB Art. 231 § 5 Rn. 2 a; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Aufl. 1996 Art. 231 § 5 EGBGB Rn. 51; MünchKomm-Holch a. a. O. Art. 231 § 5 Rn. 11; Schnabel, SchuldRÄndG § 11 SchuldRAnpG Rn. 12; Thiele/Krajewski/Röske a. a. O. § 11 Rn. 25). Für die Übertragung des Eigentums gilt daher § 929 BGB (ausdrücklich Schnabel a. a. O., Rn. 13). Nichts anderes kann dann auch für die weiteren Übereignungsregeln der §§ 929 ff. BGB, insbesondere die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbes, gelten.

(2)

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2. gutgläubig im Sinne der §§ 932 f. BGB war, da es jedenfalls an der erforderlichen Übergabe (Besitzverschaffung) fehlt.

§§ 929, 932 BGB führen nicht zum gutgläubigen Erwerb, da die Beklagte zu 2. zu keinem Zeitpunkt unmittelbaren Besitz am Bungalow und der Garage erlangt hat.

Aber auch für den Fall der Besitzmittlung liegen die Voraussetzungen der §§ 930, 933 BGB nicht vor. Dabei mag dahinstehen, ob die in § 4 der notariellen Vereinbarung getroffene Besitzregelung überhaupt ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB darstellen kann.

Mangels bisher erfolgter Übergabe an die Beklagte zu 2. kann wegen der - zumindest inzwischen eingetretenen - Bösgläubigkeit der Beklagten zu 2. hinsichtlich des Alleineigentums des Beklagten zu 1. ein gutgläubiger Erwerb nicht mehr eingeleitet werden.

Der Begriff der Übergabe einer Sache in § 933 BGB ist nicht anders zu verstehen als der in § 929 BGB. Danach muß für eine Übergabe die Übertragung des unmittelbaren Besitzes, also der tatsächlichen Gewalt, auf den Erwerber stattfinden und der Wille des Veräußerers hinzukommen, daß der Erwerber den Besitz erlangen soll (BGHZ 67, 207, 208 f.). Der Besitzverlust muß demnach vollständig sein, der Veräußerer muß den Besitz und damit jede Einwirkungsmöglichkeit restlos aufgeben und darf weder Mitbesitz noch mittelbaren Besitz behalten (BGH NJW 1996, 2654, 2655; Palandt-Bassenge a. a. O., § 933 Rn. 4 am Ende; Erman-Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000 § 933 Rn. 2), wobei selbst eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung nicht genügen würde (OLG München NJW 1970, 667; Palandt-Bassenge a. a. O.).

Bislang ist es unstreitig nicht zu einer völligen Besitzaufgabe des Beklagten zu 1. gekommen, da dieser nach wie vor den Bungalow nebst Garage bewohnt bzw. nutzt. Ebenso fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass eine Inbesitznahme durch die Beklagte zu 2. erfolgt ist. Die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil greifen die Beklagten im Rahmen der Begründung ihrer Berufungen auch nicht an.

Ende der Entscheidung

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