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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2001
Aktenzeichen: 9 WF 136/01
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 124
ZPO § 124 Ziff. 2
ZPO § 124 Ziff. 3
RPflG § 20 Nr. 4 c
RPflG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 136/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1 Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 1. August 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 30 Juli 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S die Richterin am Oberlandesgericht Su und den Richter am Amtsgericht G

am 20. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg Das Amtsgericht hat zu Recht die dem Antragsgegner unter dem 15. März 2001 bewilligte Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss aufgehoben.

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist in § 124 ZPO abschließend geregelt Zwar ist gemäß § 20 Nr. 4 c RPflG die Aufhebung dem Geschäftsbereich des Rechtspflegers zugewiesen. An der Bearbeitung durch den Richter bestehen hier keine Bedenken, da die Voraussetzungen des § 6 RPflG gegeben sind, eine getrennte Bearbeitung wäre unter Berücksichtigung des zeitlichem Zusammenhanges mit dem Bewilligungsbeschluss sowie aufgrund des durch den Richter in der mündlichen Verhandlung erlangten Kenntnisstandes nicht sachdienlich gewesen.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung gemäß § 124 ZPO liegen vor. Dabei lässt der Senat es dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 124 Ziff. 2 ZPO vorliegen, wofür allerdings aufgrund des Umstandes, dass bereits mit Verfügung vom 9 Juni 1999 der Antragsgegner auf die erhaltene Abfindung hingewiesen worden ist und er gleichwohl auch in der erneuten Erklärung zur Prozesskostenhilfe vom 10 Januar bzw. 10 März 2001 hierzu keine weiteren Ausführungen getätigt hat, erhebliche Anzeichen sprechen. Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 124 Ziff. 3 ZPO, die ebenfalls zur Aufhebung der Bewilligung führen, vor.

Nach § 124 Ziff. 3 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben, sofern seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigungen des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind. Hierdurch sollen Fehler bei der Bewilligungsentscheidung behoben werden, die auf falscher Berechnung oder objektiv fehlerhaften Unterlagen beruhte (Gutjahr in Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2001 § 1 Rn. 298). Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es dafür nicht an, es reicht aus, wenn er wesentliche Umstände, die für die Bewilligung von Bedeutung sind, nicht mitgeteilt hat. Dies gilt auch, soweit er eine mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit verschweigt (OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 1715, Kalthoener/Buttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 2000 Rn 845).

Weder die erste Erklärung zur Prozeßkostenhilfe des Antragsgegners vom 23 März 1999 noch die zweite vom 10. Januar/März 2001 enthalten Hinweise auf die ihm im Dezember 1998 zugeflossene Abfindung über insgesamt etwa 56.000 DM. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens aus der Beschwerdeschrift vom 1. August 2001; nach seinen darin enthaltenen Aufstellungen zu den Ausgaben verbleibt ein Betrag von 15.000 DM, wie das Amtsgericht zutreffend errechnet hat, dessen Verwendung der Antragsgegner nach wie vor nicht dargelegt hat. Unabhängig davon, dass auch die weiteren Ausgaben im Beschwerdeschriftsatz nicht im Einzelnen substantiiert sind - es fehlt insbesondere an Ausführungen dazu, wann die Ausgaben der 15.000 DM Unterstützungsleistung für seinen Sohn, die Rückzahlung des Darlehens an seine Eltern von 15.000 DM und die Urlaubsfahrt von 4.000 DM stattgefunden haben -, muss damit jedenfalls davon ausgegangen werden, dass bei Einleitung des Verfahrens Anfang 1999 der Antragsgegner jedenfalls in der Lage war, aus den noch vorhandenen 15.000 DM die Prozesskosten zu zahlen.

Im Übrigen könnte sein Vortrag zu der Verwendung des Abfindungsbetrages auch in Höhe von weiteren 15.000 DM deshalb keine Berücksichtigung finden, weil aufgrund der seit Januar 1998 bestehenden Trennung der Parteien dem Antragsgegner das Bevorstehen eines Scheidungsverfahrens bewusst gewesen sein musste und er daher nicht einen Betrag von 15.000 DM an seinen Sohn ohne weiteres zuwenden konnte; dies lässt insoweit seine Bedürftigkeit als mutwillig herbeigeführt erscheinen.

Die Aufhebung der bewilligten Prozeßkostenhilfe wäre dem Amtsgericht nur dann verwehrt, wenn es die vollständigen und richtigen Angaben des Antragsgegners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich unzutreffend gewürdigt hätte, Grundsatz des Vertrauensschutzes (Gutjahr a.a.O.). Dies ist hier aber nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall. Zum einen sind die Angaben nicht vollständig. Zum anderen war der sachbearbeitenden Amtsrichterin die Zahlung der Abfindung und deren Höhe im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses gerade nicht bekannt, wie auch aus ihrer Begründung zu ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 3. August 2001 folgt, wonach sie eine entsprechende Kenntnis erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2001 erlangt hat. Sofern der Antragsgegner mit seiner Beschwerdebegründung auf eine möglicherweise bestehende fahrlässige Unkenntnis des Amtsgerichts von der Abfindung verweisen will, trägt diese Begründung nicht; weder hatte dies für § 124 Ziff. 3 ZPO Bedeutung, noch ist unter Berücksichtigung der objektiv fehlerhaften Angaben m den Erklärungen zur Prozesskostenhilfe von einer fahrlässigen Unkenntnis auszugehen.

Nach alledem stellt sich die angefochtene Entscheidung nicht als ermessensfehlerhaft dar.

Ende der Entscheidung

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