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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 9 WF 189/02
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 130 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 5 Abs. 2 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 98 | |
ZPO § 99 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 189/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Beklagten vom 17. Oktober 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 30. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Oberlandesgericht
am 15. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert betragt 1.025,39 €.
Gründe:
Die gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BRAGO i. V. m. § 5 Abs. 2 GKG analog statthafte und zulässige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zutreffend die Kosten des in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2000 geschlossenen Vergleichs (vgl. Bl. 77 f. d. A.) auch insoweit festgesetzt, als sich die Parteien über außerhalb dieses Rechtsstreits liegende Streitigkeiten verglichen haben. Die an den Abschluss eines Vergleichs anknüpfenden Kosten zahlen zumindest regelmäßig zu den Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, sofern die Parteien hierzu und insbesondere zu den Kosten eines Mehrvergleichs nichts anderes vereinbaren. An einer derartigen Vereinbarung fehlt es hier aber, da die Parteien lediglich eine Vereinbarung über die Kosten der Zwangsvollstreckung getroffen haben, nicht aber hinsichtlich des Mehrvergleichs. Daher sind im Kostenfestsetzungsverfahren die Vergleichskosten insgesamt, auch soweit sie einen Mehrvergleich betreffen, festzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Prozessvergleich ein anderer Rechtsstreit mit verglichen wird (OLG München, Rechtspfleger 1990, 136).
Soweit dagegen der Beklagte einwendet, auf Grund der in dem Vergleich getroffenen Kostenregelung, zumindest aber auf Grund der gesetzlichen Kostenfolge des § 98 ZPO habe er die Kosten des Vergleichs nicht allein zu tragen, kann er damit im hiesigen Verfahren über den Kostenansatz nicht gehört werden. Zwar hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die kostenrechtliche Regelung des § 98 ZPO nur dann gilt, wenn die Parteien keine anderweitige Kostenregelung (im Vergleich) getroffen haben oder soweit sie nicht ausdrücklich eine anderweitige - von § 98 ZPO abweichende - Regelung der Kosten durch das Gericht beantragt haben. Ob in vorliegendem Fall § 98 ZPO danach anwendbar gewesen wäre und das Amtsgericht auf Grund dessen an sich zu einer Kostenquotelung verpflichtet gewesen wäre, kann jedoch dahinstehen, da die Kostengrundentscheidung nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Einwände des Beklagten betreffen die Kostenverteilung in dem Urteil des Amtsgerichts.
Insoweit hatte sich der Beklagte gegen die Kostengrundentscheidung im amtsgerichtlichen Urteil wenden müssen, wobei wegen § 99 Abs. 1 ZPO Berufung einzulegen war. Seine ursprünglich eingelegte Berufung hat der Beklagte jedoch nachfolgend wieder zurückgenommen (vgl. Bl. 181 d. A.). Damit ist auch die Kostengrundentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Gericht wegen einer Sondervereinbarung der Parteien oder wegen der Regelung des § 98 ZPO eine anderweitige Kostenregelung, insbesondere eine Kostenquotelung, hatte treffen müssen.
Weitergehende Bedenken an den Kostenansatz bestehen nicht und werden vom Beklagten auch nicht vorgebracht.
Ende der Entscheidung
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