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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: 9 WF 19/05
Rechtsgebiete: VAHRG, FGG, ZPO
Vorschriften:
VAHRG § 11 | |
FGG § 18 Abs. 1 | |
FGG § 19 | |
FGG § 19 Abs. 1 | |
FGG § 33 | |
FGG § 33 Abs. 1 S. 1 | |
FGG § 33 Abs. 3 S. 2 | |
ZPO § 621 e |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 19/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14. Dezember 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 11. November 2004 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 31. Januar 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert beträgt 300 €.
Gründe:
I.
Nachdem die Antragstellerin mehrfachen Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen zum Versorgungsausgleich nicht fristgemäß nachkam, hat das Amtsgericht mit der am 11. November 2004 erlassenen, angefochtenen Entscheidung gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € gemäß §§ 11 VAHRG, 33 FGG festgesetzt. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 9. Dezember 2004 zugegangen. Bereits zuvor, am 7. Dezember 2004, hatte sie die geforderten Unterlagen eingereicht.
Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes im angefochtenen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 eingereichte Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 19 FGG zulässig. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 FGG in einer Familiensache ist nicht mit der befristeten Beschwerde gemäß § 621 e ZPO anzugreifen, da es sich bei der Festsetzung nicht um eine Endentscheidung handelt. Maßnahmen nach § 33 FGG sind solche der Vollstreckung, eine Entscheidung über die Hauptsache erfolgt nicht. Damit ist die einfache Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 FGG das statthafte Rechtsmittel (BGH FamRZ 1992, 538; Keidel/Kuntze/ Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl., 2003, § 33 Rn. 26).
Die Beschwerde ist auch begründet, da die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen eingereicht hat und es sich bei dem Zwangsmittel des § 33 FGG lediglich um ein Beugemittel, das der Erzwingung der geforderten Handlung dient, handelt.
Im Verfahren über die Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Festsetzung des Zwangsmittels zu Recht erfolgt ist. Maßgebend ist vielmehr, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs über die Abänderung nach § 18 Abs. 1 FGG bzw. ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichtes die Festsetzung des Zwangsmittels noch veranlasst und gerechtfertigt ist. Dies folgt aus dem Umstand, dass Zweck der Beugemittel des § 33 FGG das Brechen des Willens des Ungehorsamen ist; es soll erreicht werden, dass der Anordnung Folge geleistet wird (Brandenburgisches Oberlandesgerichts FamRZ 2001, 36). Ist der Zweck im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung nicht mehr erreichbar, so ist die Entscheidung über das Beugemittel aufzuheben. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welchen Gründen die mangelnde Erreichbarkeit beruht. Die Festsetzung ist damit aufzuheben, wenn der Anordnung seit der angefochtenen Entscheidung Folge geleistet wurde, zurzeit der Entscheidung des erstinstanzlichen bzw. des Beschwerdegerichtes also die Verpflichtung nicht mehr besteht (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, a.a.O., m. w. N. in Fn. 180). Selbst auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an, so dass auch die Einlegung der Beschwerde nach Zahlung des Zwangsgeldes zulässig und begründet ist (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, a.a.O., m. w. N. in Fn. 182).
Vorliegend hat die Antragstellerin die ihr aufgegebenen Handlungen bereits vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfüllt. Dies hätte das Amtsgericht seiner Entscheidung über die Abhilfe nach § 18 Abs. 1 FGG zu Grunde legen müssen. Aus diesem Grunde durfte das Beugemittel nicht mehr durchgesetzt und musste seine Anordnung auf die Beschwerde der Antragstellerin hin aufgehoben werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 131 Abs.1 S. 2, Abs. 5 KostO. Eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin analog § 97 Abs. 2 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die Antragstellerin bereits vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung an sie die angeforderten Unterlagen eingereicht hat. Insoweit kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO überhaupt analog der unter Berücksichtigung der in § 131 Abs. 1 S. 2 KostO für erfolgreiche Beschwerde angeordneten ausdrücklichen Gebührenfreiheit in Betracht kommen kann.
III.
Vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass es das Amtsgericht verabsäumt hat, in der angefochtenen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Festsetzung des Zwangsmittels zu entscheiden, § 33 Abs. 1 S. 3 FGG (vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, a.a.O., Rn 30). Wegen des Erfolges der Beschwerde kommt es darauf aber nicht mehr an.
Ende der Entscheidung
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