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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 9 WF 239/03
Rechtsgebiete: KostO, GKG
Vorschriften:
KostO § 31 Abs. 1 | |
KostO § 31 Abs. 1 Satz 3 | |
KostO § 31 Abs. 3 | |
KostO § 31 Abs. 3 Satz 2 | |
GKG § 25 Abs. 1 Satz 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 239/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Cottbus vom 9. Dezember 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 18. November 2003 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 12. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe:
I.
Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen Sohn. In dem noch laufenden Verfahren hat das Amtsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der beteiligten Kindesmutter vom 14. November 2003 mit Beschluss vom 18. November 2003 die Gegenstandswerte vorläufig festgesetzt (Sorgerecht: 3.000 €; einstweilige Anordnung: 1.000 €).
Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Cottbus vom 9. Dezember 2003 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 unter erneutem Hinweis auf die Vorläufigkeit der Wertfestsetzung nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde war als unstatthaft zu verwerfen, da hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung des Geschäftswerts ein Rechtsmittel unstatthaft ist.
Dies folgt aus dem Umstand, dass § 31 Abs. 3 KostO - der einzigen für die Statthaftigkeit der Beschwerde in Betracht kommenden Rechtsnorm - die endgültige Festsetzung des Geschäftswerts im Sinne von § 31 Abs. 1 KostO voraussetzt. Die Fristgebundenheit der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 KostO knüpft grundsätzlich an die Abänderungsmöglichkeit des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO, d. h. an die Befugnis des Gerichts, die (endgültige) Festsetzung des Geschäftswertes nur innerhalb von sechs Monaten abändern zu können, an. Hat das Gericht dagegen den Geschäftswert lediglich vorläufig festgesetzt, so gilt die Einschränkung über die Abänderung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO nicht. Die bloß vorläufige Annahme eines Wertes durch den Richter ist insoweit unschädlich (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., 2003, § 31 KostO Rn. 12) und hindert die spätere endgültige Festsetzung nicht, beinhaltet also insbesondere keine Bindungswirkung. Da es aber einer endgültigen Festsetzung des Wertes bedarf und den Betroffenen insoweit auch Rechtsmittel zur Verfügung stehen, bedarf es eines Schutzes der Betroffenen hinsichtlich der lediglich vorläufig erfolgten Festsetzung des Streitwertes nicht.
Dass das Amtsgericht auch im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts zu einer vorläufigen Festsetzung befugt ist, steht außer Bedenken.
Zwar fehlt in der Kostenordnung eine ausdrückliche Regelung über die vorläufige Festsetzung von Gegenstandswerten, wie sie beispielsweise § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG, für den Bereich des Zivilprozesses vorsieht. Die Systematik des § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO ist aber derjenigen des § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG im Wesentlichen nachgebildet, sodass die zu § 25 GKG geltenden Grundsätze auch für die Festsetzung des Geschäftswertes nach § 31 KostO grundsätzlich gelten (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 31 KostO, Rn. 1). Damit sind Festsetzungen auch im Anwendungsbereich der Kostenordnung vorläufig zulässig (vgl. auch Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., 2002, § 31 Rn. 39, 47).
Ist aber die Festsetzung lediglich vorläufig, so ist jedoch kein beschwerdefähiger Beschluss vorhanden und damit auch keine Möglichkeit einer Anfechtung gegeben. Für § 25 GKG ist dies allgemein anerkannt (OLG Köln, Juristisches Büro 1996, 194; Hartmann, a.a.O., § 25 GKG, Rn. 56). Nichts anderes kann dann für die vorläufige Festsetzung des Geschäftswertes im Bereich der Kostenordnung gelten, erst recht unter Berücksichtigung der annähernd inhaltsgleichen Regelungen der §§ 25 GKG, 31 KostO.
Ende der Entscheidung
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