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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 9 WF 68/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 21
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
GKG § 66 Abs. 2
ZPO § 313 a
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 313 a Abs. 2
ZPO § 313 a Abs. 4 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ein Ermäßigungstatbestand, dessen Anwendung die Antragstellerin hinsichtlich des Kostenansatzes begehrt, greift tatbestandlich nicht ein.

1. Die Nr. 1311 Ziffer 2 des Kostenverzeichnisses (= KV) zum GKG (Anlage 1 zum GKG), dessen Anwendung die Antragstellerin primär begehrt, greift schon deshalb nicht ein, weil das Amtsgericht einen vollen Tatbestand und vollständige Entscheidungsgründe in dem Urteil vom 14. November 2006 niedergelegt hat.

Gemäß Nr. 1311 Ziffer 2 KV GKG ermäßigt sich die Gebühr nur dann, wenn das Urteil nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält. Das Amtsgericht hat das am 14. November 2006 verkündete Urteil aber sowohl hinsichtlich des Scheidungsausspruches als auch hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich sowohl mit einem Tatbestand als auch mit Entscheidungsgründen versehen. Die Streitfrage, ob ein als Folgesache allein den Versorgungsausgleich durchführendes Verbundurteil, welches hinsichtlich des Scheidungsausspruches gemäß § 313 a Abs. 2 und 4 Nr. 1 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, den Tatbestand der Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Ziffer 2 des KV GKG erfüllt (vgl. dazu KG, NJW 2007, 90), braucht daher nicht entschieden zu werden, da diese Sachlage von vornherein nicht gegeben ist.

2. Ebenso wenig kommt die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG in Betracht. Soweit sich die Antragstellerin auf diese Norm zwar nicht (ausdrücklich) berufen hat, ist dies zwar unschädlich, da die Vorschrift auch von Amts wegen zu beachten ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen aber ebenfalls nicht vor.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Vorausgesetzt wird also eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtes, wobei ein offensichtlich schwerer Fehler vorliegen muss und dieser Verstoß offen zutage treten muss (BPatG, GRUR 2006, 263; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 21 GKG, Rn. 8). Das Abfassen eines Tatbestandes und der Entscheidungsgründe entgegen der gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit des Weglassens derselben kann einen solchen offensichtlich schweren Fehler nicht - jedenfalls nicht im Normalfall - begründen. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wie auch § 313 a Abs. 2 ZPO stellen es dem Gericht im Interesse einer Entlastung der Richter und der Kanzleien frei, das Urteil in verkürzter Form zu erlassen (vgl. nur Musielak/Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 313 a, Rn. 3). Der Richter entscheidet daher in freiem Ermessen darüber, ob er das Urteil in vollständiger oder in abgekürzter Form verfasst, so denn die Voraussetzungen des § 313 a ZPO vorliegen. Macht er von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Verkürzung keinen Gebrauch, so kann es sich dann - wenn überhaupt - allenfalls um einen bloßen Ermessensfehler handeln. Derartige leichte Verfahrensfehler - so denn ein solcher überhaupt vorliegen sollte - genügen zur Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG aber nicht (vgl. auch BGH, MDR 2005, 956). Insbesondere genügt es nicht, wenn das Gericht von einer Ermessenvorschrift keinen Gebrauch gemacht hat (Hartmann, aaO., Rn. 10 a. E.).

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