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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 9 WF 75/06
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO, BGB, FGG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 4 | |
RVG § 33 Abs. 5 | |
RVG § 33 Abs. 6 | |
RVG § 33 Abs. 7 | |
RVG § 33 Abs. 8 | |
RVG § 55 | |
RVG § 56 Abs. 2 | |
BRAGO § 23 | |
BGB § 779 | |
FGG § 52 a | |
FGG § 52 a Abs. 5 Satz 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 75/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 27. Februar 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Oberlandesgericht Götsche und den Richter am Oberlandesgericht Schollbach
am 5. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde werden die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und die dem Beschwerdegegner aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 368,30 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 422,24 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 27. Februar 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Februar 2006 ist gemäß §§ 55, 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG statthaft. Sie ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist; der erforderliche Beschwerdewert ist ebenfalls erreicht.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die dem Beschwerdegegner zu zahlende Vergütung auf 790,54 € festgesetzt hat.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich der Erfolg der Beschwerde aber nicht aus einer fehlerhaften Festsetzung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV zum RVG. Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass eine solche Gebühr entstanden ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keine Bedenken bestehen, dass auch in isolierten Sorgerechts- bzw. Umgangsverfahren eine Einigungsgebühr anfallen kann, da - entgegen der früheren Regelung des § 23 BRAGO - nunmehr die Anforderungen an deren Entstehung aufgrund des Wegfalls der Notwendigkeit eines Vergleiches im Sinne des § 779 BGB geringer geworden sind (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 219; OLG Koblenz FamRZ 2005, 766; Schneider MDR 2004, 423; FPR 2005, 381; Caspary FPR 2005, 393; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., Nr. 1000 VV zum RVG Rn. 43 a.E., 51).
Gegenstand eines gerichtlichen Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG ist die Beseitigung von Streitigkeiten der Eltern über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind (Keidel/ Kuntze/Winkler-Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 52 a Rn. 1). Ob die Voraussetzungen für ein solches Verfahren überhaupt gegeben waren, kann in Bezug auf die nur noch zu treffende Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren dahinstehen, da das Amtsgericht jedenfalls ein solches Verfahren unter Beteiligung des Beschwerdegegners durchgeführt hat. Dieses Verfahren ist durch eine einvernehmliche Regelung, nämlich die Vereinbarung zu einem gemeinsamen Tierparkbesuch der Pflegeeltern mit dem betroffenen Kind, beendet worden.
Nach Nr. 1000 VV zum RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über das Rechtsverhältnis beseitigt wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Pflegeeltern insoweit Einverständnis darüber erzielt haben, in Zukunft einen besseren Kontakt untereinander zu pflegen, um es so dem betroffenen Kind einfacher zu machen, einen unbeschwerten Kontakt mit beiden haben zu können. Als Zeichen für dieses neue Umgehen miteinander ist ein gemeinsamer Tierparkbesuch vereinbart worden. Durch diese Regelung ist das Vermittlungsverfahren im Sinne des § 52 a Abs. 5 Satz 1 FGG beendet und das Rechtsverhältnis dem Streit entzogen worden. Des Abschlusses einer neuen Umgangsregelung bedarf es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zwingend, um eine Einigungsgebühr entstehen zu lassen; sie ist nur eine von verschiedenen Möglichkeiten.
Trotz der zutreffenden Festsetzung der Einigungsgebühr hat die Beschwerde im Ergebnis Erfolg, da der Gegenstandswert für das Verfahren auf die Beschwerde des Bezirksrevisors mit Beschluss des Senats vom heutigen Tage (9 WF 73/05) auf 1.000 € festgesetzt worden ist, sodass sich folgende Abrechnung ergibt:
Verfahrensgebühr (1, 3) : | 110,50 € |
Verhandlungsgebühr (1,2): | 102,00 € |
Einigungsgebühr (1,0): | 85,00 € |
Pauschale: | 20,00 € |
Mwst.: | 50,80 € |
368,30 € |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.
Ende der Entscheidung
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