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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: Kart U 11/08
Rechtsgebiete: EnWG


Vorschriften:

EnWG § 3 Nr. 22
EnWG § 36
EnWG § 36 Abs. 1
EnWG § 36 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 3. November 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 277/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten die Herstellung der Stromversorgung.

Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 3.11.2008 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfügungskläger habe keinen Anspruch auf Herstellung der Stromversorgung gemäß § 36 I 1 i.V.m. § 3 Nr. 22 EnWG. Ein Anspruch gemäß § 36 I EnWG auf Lieferung von Strom stehe dem Verfügungskläger zumindest derzeit nicht zu. Der Verfügungskläger könne die Stromlieferung nicht verlangen, da der Strom über vorhandene Netzanschlüsse geliefert werde und der Verfügungskläger nicht über einen solchen Netzanschluss verfüge.

Der Verfügungskläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den Strom von einem Dritten, der h..., über einen separaten Stromzähler erhalten habe. Da die Verfügungsbeklagte der h... keinen Strom mehr liefere, könne der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten nicht verlangen, dass sie nunmehr über den bisherigen Anschluss ihn mit Strom versorge. Die h... sei nämlich ihrerseits auf Grund eines Vertrages mit Strom beliefert worden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verfügungskläger mit der Berufung.

Der Verfügungskläger rügt, das Landgericht habe seinen Sachvortrag unrichtig zur Kenntnis genommen. Nach der Entscheidung des Senates vom 25.9.2008 (Kart W 4/08) sei die jetzige Verfügungsbeklagte passiv legitimiert. Das Landgericht sei außerdem von einem nach Antragspräzisierung nicht (mehr) gestellten Antrag ausgegangen. Er habe nicht die Herstellung eines Anschlusses verlangt, sondern lediglich die Strombelieferung nach § 36 I 1 EnWG. Diese könne er auch von der Verfügungsbeklagten verlangen, weil ansonsten § 36 I 1 EnWG leer laufen würde.

Der Verfügungskläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, dem Verfügungskläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu den allgemeinen Bedingungen und Tarifen für die Grundversorgung mit Strom zu beliefern.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist unbegründet.

1. Dem Erlass der mit der Berufung begehrten einstweiligen Verfügung, mit der der passiv legitimierten Verfügungsbeklagten als Grundversorgerin i.S.d. § 36 EnWG aufgegeben werden soll, den Verfügungskläger mit Strom zu beliefern, steht bereits entgegen, dass der Verfügungskläger nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Er hat deshalb jedenfalls derzeit kein schutzwürdiges Interesse am Erlass der einstweiligen Verfügung.

a) Tatsächliche Voraussetzung für die Lieferung von Strom zur Erfüllung der Pflicht zur Grundversorgung durch das Energieversorgungsunternehmen gemäß § 36 EnWG ist ein Netzanschluss, der das Leitungsnetz mit der elektrischen Anlage des Verfügungsklägers im Wohnwagen verbindet. Dementsprechend korrespondiert mit dem die Grundversorgungspflicht regelnden § 36 EnWG der die allgemeine Anschlusspflicht des Netzbetreibers regelnde § 18 EnWG. Diese Bestimmung stellt die "Grundversorgung" der Bevölkerung mit Anschlüssen sicher (Salje, Energiewirtschaftsgesetz, Rn. 1 zu § 18). Nach Absatz 1 des den Umfang der Grundversorgung regelnden § 6 der Niederspannungsanschlussverordnung hat der Grundversorger die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannunganschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen.

b) Der Senat kann auch im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgehen, dass der Verfügungskläger über einen solchen Netzanschluss verfügt.

aa) Unstreitig war der Netzanschluss der h... im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden.

bb) Im weiteren kann dahinstehen, ob der Verfügungskläger die Belieferung mit Strom aus § 36 EnWG nur über einen "freien" Netzanschluss berechtigt verlangen könnte, d.h. über einen solchen, über den kein Dritter verfügungsberechtigt ist, wie das Landgericht und die Verfügungsbeklagte meinen. Der Verfügungskläger hat nämlich auch nicht dargelegt, dass er berechtigt wäre, einen bestehenden fremden Netzanschluss, für den kein Versorgungsvertrag besteht, zu nutzen und dort Strom zu entnehmen.

2. Es fehlt auch am Verfügungsgrund. Der Verfügungskläger verfügt unstreitig über eine mit Strom versorgte Wohnung, in der er leben kann. Den Wohnwagen nutzt er zu Erholungszwecken. Danach kann der Verfügungskläger einen - hier unterstellten - Grundversorgungsanspruch aus § 36 EnWG für seinen Wohnwagen im Hauptsacheverfahren verfolgen, ohne dass ihm dadurch wesentliche Nachteile entstehen würden, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung dringlich machen könnten.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Ende der Entscheidung

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