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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: 1 AR 26/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 16
ZPO § 32
ZPO § 16
ZPO § 29 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 19. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren ist von dem Landgericht Berlin weiterzuführen.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten im Anschluss an einen notariellen Grundstückskaufvertrag vom 5. Oktober 2000 (zur UR-Nr. 518/2000 der Notarin ... in ...) die Abgabe einer Erklärung gegenüber der Notarin, wonach der geschuldete Kaufpreis in voller Höhe beglichen sei, da ein von ihnen für eine Rechnung der Beklagten vom 5. Oktober 2000 gezahlter Betrag von 50.761,- DM auf den vereinbarten Kaufpreis anzurechnen sei. Die Klage ist der Beklagten bislang nicht zugestellt worden, da ihr Wohnsitz und Aufenthaltsort unbekannt sind und sie sich mutmaßlich derzeit in Spanien befindet. Die Beklagte hatte früher - so auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages - ihren Wohnsitz in Berlin. Das zunächst von den Klägern angerufene Landgericht Potsdam hat sich mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger an das Landgericht Berlin abgegeben. Das Landgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 6. Februar 2004 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 8. März 2004 wiederum für unzuständig erklärt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Der Zuständigkeitsstreit zwischen dem im Bezirk des Kammergerichts gelegenen Landgericht Berlin und dem zum Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gehörenden Landgericht Potsdam ist analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das Landgericht Potsdam unter den am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten zuerst mit der Sache befasst gewesen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen zwar nicht vor, da die Klage der Beklagten noch nicht zugestellt worden und daher noch keine Rechtshängigkeit eingetreten ist (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO); demzufolge kann auch keine "rechtskräftige" Verneinung der Zuständigkeit ausgesprochen worden sein. Gleichwohl kann in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung erfolgen, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, jeweils eindeutig und abschließend zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich nicht für zuständig halten, und eine baldige Beendigung des Zuständigkeitskonfliktes nicht erwartet werden kann (s. BGH NJW 1983, S. 1062; BayObLGZ 1991, S. 240, 242; Senat, MDR 2002, S. 536, 537 = OLG-NL 2002, S. 167 m.w.Nw.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 36 Rdn. 26). So liegt es hier.

3. Die Weiterführung des Verfahrens obliegt dem Landgericht Berlin.

a) Nach gegenwärtigem Sachstand lässt sich derzeit nicht zuverlässig feststellen, welches Gericht für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig ist. Der derzeitige Wohnsitz und Aufenthaltsort der Beklagten ist nicht bekannt. Hierzu werden nähere Ermittlungen angestellt werden und die Kläger Weiteres vortragen müssen. Sofern sich der Wohnsitz der Beklagten in Spanien befindet, müsste die Klage dorthin zugestellt und geklärt werden, ob die deutschen Gerichte nach den Bestimmungen der EuGVVO zuständig sind. Sollten der Wohnsitz und Aufenthaltsort der Beklagten nachweislich "unbekannt" und nicht zu ermitteln sein, so wäre an eine Zuständigkeit nach § 16 ZPO (gfs. i.V.m. Art.4 EuGVVO) zu denken. Das diesbezügliche weitere Verfahren ist nicht Sache des Gerichtsstandsbestimmungsgerichts; im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist für eine Sachaufklärung kein Raum. Lässt sich das zuständige Gericht nicht sicher feststellen, so ist die Sache an ein möglicherweise zuständiges erstinstanzliches Gericht zurückzugeben, dem das weitere Verfahren obliegt (vgl. etwa BGH NJW 1995, S. 534; BGH NJW-RR 1995, S. 507; BayObLGZ 1999, S. 94, 96 f.; Zöller/ Vollkommer, aaO., § 37 Rdn. 3 und § 36 Rdn. 18).

b) Das Verfahren ist hier - jedenfalls bis auf Weiteres - von dem Landgericht Berlin weiterzuführen, da von den beiden am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten allein das Landgericht Berlin als möglicherweise zuständig in Betracht kommt. Für die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ergeben sich keine Anhaltspunkte; dies gilt auch für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO, da die Kläger für eine unerlaubte Handlung der Beklagten (§§ 823 ff. BGB) bislang nichts Genügendes vorgetragen haben. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin könnte sich hingegen aus § 16 ZPO oder auch aus § 29 Abs. 1 ZPO ergeben.



Ende der Entscheidung

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